Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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