(1) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
(3) Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 ist
1. | die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte, | |||||||||
2. | ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und | |||||||||
3. | die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes. |
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