Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2)Absatz 2Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
(3)Absatz 3Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 istGegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Absatz 2, ist
1.Ziffer einsdie Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
2.Ziffer 2ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
3.Ziffer 3die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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