Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
(1)Absatz einsAuf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist Paragraph 24, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.
(3)Absatz 3Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.
In Kraft seit 08.01.2018 bis 31.12.9999
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