Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Auf die Zusammensetzung von am 1. September 2008 bestehenden nach Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen ist bis zum Ablauf der Funktionsdauer ihrer Mitglieder § 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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