§ 39 B-GlBG Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) ruhen
    1. 1.Ziffer einsab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit
      1. a)Litera ader Suspendierung,
      2. b)Litera bder Außerdienststellung,
      3. c)Litera ceines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
      4. d)Litera dder Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 endenDie Mitgliedschaft und die Funktionen nach Absatz eins, enden
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. 3.Ziffer 3mit der Versetzung ins Ausland,
    4. 4.Ziffer 4mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
    5. 5.Ziffer 5mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts, soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zurückzuführen ist,mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts, soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zurückzuführen ist,
    6. 6.Ziffer 6durch Verzicht und
    7. 7.Ziffer 7bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
  3. (3)Absatz 3Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsaus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
    2. 2.Ziffer 2die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
  4. (3)Absatz 3Die Bundesregierung hat ein Mitglied der Kommission und die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 abzuberufen, wenn das Mitglied oder sie oder erDie Bundesregierung hat ein Mitglied der Kommission und die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 abzuberufen, wenn das Mitglied oder sie oder er
    1. 1.Ziffer einsaufgrund ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. 2.Ziffer 2die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.07.2007 bis 28.02.2011
  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) ruhen
    1. 1.Ziffer einsab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit
      1. a)Litera ader Suspendierung,
      2. b)Litera bder Außerdienststellung,
      3. c)Litera ceines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
      4. d)Litera dder Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 endenDie Mitgliedschaft und die Funktionen nach Absatz eins, enden
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. 3.Ziffer 3mit der Versetzung ins Ausland,
    4. 4.Ziffer 4mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
    5. 5.Ziffer 5mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts, soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zurückzuführen ist,mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts, soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zurückzuführen ist,
    6. 6.Ziffer 6durch Verzicht und
    7. 7.Ziffer 7bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
  3. (3)Absatz 3Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsaus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
    2. 2.Ziffer 2die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
  4. (3)Absatz 3Die Bundesregierung hat ein Mitglied der Kommission und die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 abzuberufen, wenn das Mitglied oder sie oder erDie Bundesregierung hat ein Mitglied der Kommission und die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 abzuberufen, wenn das Mitglied oder sie oder er
    1. 1.Ziffer einsaufgrund ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. 2.Ziffer 2die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten