§ 36 B-GlBG Aufgaben der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 36, (1) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.

  1. (1)Absatz einsDie Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
  2. (2)Absatz 2Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
  3. (3)Absatz 3Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 istGegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Absatz 2, ist
    1. 1.Ziffer einsdie Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
    2. 2.Ziffer 2ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
    3. 3.Ziffer 3die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.08.2008
Paragraph 36, (1) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.

  1. (1)Absatz einsDie Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
  2. (2)Absatz 2Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
  3. (3)Absatz 3Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 istGegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Absatz 2, ist
    1. 1.Ziffer einsdie Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
    2. 2.Ziffer 2ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
    3. 3.Ziffer 3die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes.

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