§ 36 B-GlBG Aufgaben der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

Aufgaben der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)

§ 36. (1) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. HauptstückHauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.

(2) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.

(3) Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 ist

1.

die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,

2.

ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und

3.

die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.08.2008

Aufgaben der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)

§ 36. (1) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. HauptstückHauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.

(2) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.

(3) Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 ist

1.

die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,

2.

ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und

3.

die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.

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