§ 30 B-GlBG Geschäftsführung der Arbeitsgruppen

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der BundesministerinBundeskanzlerin oder des Bundesministers für Bildung und FrauenBundeskanzlers näher zu regeln.

(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.

Stand vor dem 07.01.2018

In Kraft vom 18.06.2015 bis 07.01.2018

(1) Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der BundesministerinBundeskanzlerin oder des Bundesministers für Bildung und FrauenBundeskanzlers näher zu regeln.

(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.

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