Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
(1)Absatz einsJeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.
(2)Absatz 2Jedem Senat gehören als Mitglieder an:
1.Ziffer einseine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
2.Ziffer 2eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
3.Ziffer 3eine auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
4.Ziffer 4eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
5.Ziffer 5zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
a)Litera aGewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
b)Litera bin Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3)Absatz 3Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat je ein Mitglied jedes Senates
1.Ziffer einszur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
2.Ziffer 2zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
In Kraft seit 29.01.2021 bis 31.12.9999
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