Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsAuf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat der dafür zuständige Senat der Kommission ein Gutachten zu erstatten,Auf Antrag einer der in Absatz 2, genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat der dafür zuständige Senat der Kommission ein Gutachten zu erstatten,
1.Ziffer einsob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16 oderob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den Paragraphen 4,, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16 oder
2.Ziffer 2ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 11 und 11b bis 11d vorliegt.ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 11 und 11b bis 11d vorliegt.
(2)Absatz 2Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
1.Ziffer einsjede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, und
2.Ziffer 2jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die oder der
a)Litera aeine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16,eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 4,, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16,
b)Litera beine Benachteiligung nach § 20b odereine Benachteiligung nach Paragraph 20 b, oder
c)Litera ceine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 11 und 11b bis 11deine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 11 und 11b bis 11d
behauptet,
3.Ziffer 3jede Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für ihren Ressortbereich,
4.Ziffer 4jede und jeder Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich.
(3)Absatz 3Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.Betrifft ein Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.
(4)Absatz 4Die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Abs. 2 Z 1 oder 2 hat das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, im Verfahren vor der Kommission vertreten zu lassen. Der Senat hat auf Antrag der von der Diskriminierung betroffenen Person eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson gemäß § 24 Abs. 4a beizuziehen.Die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 hat das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, im Verfahren vor der Kommission vertreten zu lassen. Der Senat hat auf Antrag der von der Diskriminierung betroffenen Person eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson gemäß Paragraph 24, Absatz 4 a, beizuziehen.
(5)Absatz 5Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 oder § 20b in Verbindung mit § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 binnen 14 Tagen und wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den §§ 8, 8a und 16 binnen drei Jahren zulässig.Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 4, Ziffer 7, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, oder Paragraph 20 b, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 7, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, binnen 14 Tagen und wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den Paragraphen 8,, 8a und 16 binnen drei Jahren zulässig.
(6)Absatz 6Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende des befassten Senates hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
1.Ziffer einsdie Antragstellerin oder den Antragsteller,
2.Ziffer 2die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers, die oder der der Diskriminierung beschuldigt wird.
(7)Absatz 7Der befasste Senat hat sein Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
1.Ziffer einsder Antragstellerin oder dem Antragsteller und
2.Ziffer 2der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Ressorts zu erstatten.
(8)Absatz 8Ist der befasste Senat der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat er
1.Ziffer einsder zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Ressorts schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und
2.Ziffer 2sie oder ihn aufzufordern,
a)Litera adie Diskriminierung zu beenden und
b)Litera bdie für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bundesbedienstete oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortlichen Bundesbediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(9)Absatz 9Betreffen die Vorschläge nach Abs. 8 eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes nach demBetreffen die Vorschläge nach Absatz 8, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes nach dem
(10)Absatz 10Der befasste Senat hat Gutachten im Sinne des Abs. 1, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Website des Bundeskanzleramtes kostenlos zu veröffentlichen.Der befasste Senat hat Gutachten im Sinne des Absatz eins,, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Website des Bundeskanzleramtes kostenlos zu veröffentlichen.
In Kraft seit 08.01.2018 bis 31.12.9999
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