§ 41 B-BSG Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber muß sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.

(2) Der Dienstgeber mußmuss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 einstufen.

(3) Der Dienstgeber muß die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandenseinvon den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Arbeitsstoffe verbunden seinArt ihrer Verwendung ausgehen könnten. Er mußmuss dazu insbesondere die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel mußmuss er Auskünfte der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure einholen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(4) Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendesFolgendes:

1.

Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

a.

der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),

b.

dem ChemG 1996,

c.

dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,

d.

dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, oder

e.

dem Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG, BGBl. I Nr. 105/2013,

gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind, sofern er über keine anderen Erkenntnisse verfügt.

2.

Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(5) Der Dienstgeber muß in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 1 auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.

(6) Der Dienstgeber muß in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.12.2015

(1) Der Dienstgeber muß sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.

(2) Der Dienstgeber mußmuss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 einstufen.

(3) Der Dienstgeber muß die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandenseinvon den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Arbeitsstoffe verbunden seinArt ihrer Verwendung ausgehen könnten. Er mußmuss dazu insbesondere die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel mußmuss er Auskünfte der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure einholen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(4) Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendesFolgendes:

1.

Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

a.

der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),

b.

dem ChemG 1996,

c.

dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,

d.

dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, oder

e.

dem Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG, BGBl. I Nr. 105/2013,

gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind, sofern er über keine anderen Erkenntnisse verfügt.

2.

Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(5) Der Dienstgeber muß in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 1 auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.

(6) Der Dienstgeber muß in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

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