§ 19 AZG

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

(Anm.: Für Arbeitnehmer gemäß § 19 § 1 Abs. 2 Z 5 aufgehoben durchlit. b darf die Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht übersteigen, das von einer vollwertigen Arbeitskraft unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß BGBl. I Nr. 8/1997§ 9 Abs. 1 )bewältigt werden kann.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.01.1997 bis 30.06.2000

(Anm.: Für Arbeitnehmer gemäß § 19 § 1 Abs. 2 Z 5 aufgehoben durchlit. b darf die Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht übersteigen, das von einer vollwertigen Arbeitskraft unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß BGBl. I Nr. 8/1997§ 9 Abs. 1 )bewältigt werden kann.

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