Rechtssatz: Bei einer Übertretung nach § 19 Abs 2 AZG durch eine Krankenanstalten GesmbH liegen ein Notstand bzw. ein außergewöhnlicher Fall nach § 20 Abs 1 lit a AZG nicht vor, wenn die Arbeitszeitüberschreitungen durch regelmäßig vorkommende (also in Krankenhäusern üblicherweise durchgeführte) Behandlungsfälle auftreten, auch wenn ihr Auftreten im individuellen Fall vorher nicht bestimmbar ist. Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht mehr lesen...