§ 9 AW-G

AW-G - Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 zum Zwecke der Risikovorsorge und gemäß § 1 Abs. 11 zum Zwecke der direkten Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen sind von der Gesellschaftsteuer befreit.

(3) Zuführungen zu den gemäß § 1 Abs. 9 und 11 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 AW-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 AW-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 AW-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 AW-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 AW-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AW-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8a AW-G
§ 10 AW-G