§ 10a AW-G (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz), Inanspruchnahme von Leistungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung - JUSLINE Österreich
§ 10a AW-G Inanspruchnahme von Leistungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt Leistungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Anspruch zu nehmen.
In Kraft seit 30.06.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10a AW-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10a AW-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10a AW-G