Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Gesellschaft.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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