Gesamte Rechtsvorschrift AW-G

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

AW-G
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Stand der Gesetzesgebung: 23.08.2020

§ 1 AW-G


(1) Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2001 (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung der Vermögen dieser Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen [§ 96 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben dazu den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu beschließen; mit diesen Beschlussfassungen ist die Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 errichtet. Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften sind nicht erforderlich.

(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.

(3) Auf diese Verschmelzung finden die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221a, 222, 225a Abs. 2 und 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbHG, die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG und des § 21 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, keine Anwendung.

(4) Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu bestellen.

(5) Der Verschmelzung liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2001. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort; das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 21 800 000 Euro.

(6) Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung der Gesellschaft unter Vorlage der Beschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften und des von diesen beschlossenen Gesellschaftsvertrages beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält,

1.

ist auf die Gesellschaft das GmbHG und

2.

sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

anzuwenden.

(8) Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam auszuüben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Firmenzusatz zu führen.

(9) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes gemäß §§ 1, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß § 7 des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen, Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Diese Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Verwendung für andere Zwecke. Die näheren Bestimmungen über Widmung, Dotierung und Verwendung der Rücklagen sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln.

(10) Die Rücklagen gemäß Abs. 9 sind bei Errichtung der Gesellschaft zu bilden aus

1.

dem Betrag von 10 525 000 Euro (aus dem gezeichneten Kapital der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung),

2.

der Rücklage zur Schadloshaltung der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum 31. Dezember 2001,

3.

der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Abdeckung von Verlusten aus oder im Zusammenhang mit Beteiligungen an Investitionsgesellschaften zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung),

4.

der Deckungsrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Garantiegesetz zum 31. Dezember 2001, und aus

5.

der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Deckung der Risken aus den Kapitalgarantien gemäß § 14 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 4a des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

(11) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 Rücklagen zu bilden. Diese sind getrennt von den Rücklagen nach Abs. 9 zu führen.

§ 10g AW-G (weggefallen)


§ 10g AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 10f AW-G (weggefallen)


§ 10f AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 10e AW-G (weggefallen)


§ 10e AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 10d AW-G (weggefallen)


§ 10d AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 10c AW-G (weggefallen)


§ 10c AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 10b AW-G (weggefallen)


§ 10b AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 2 AW-G


(1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Durchführung und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.

(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:

1.

die Durchführung und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;

2.

die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur;

3.

die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;

4.

die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds nach dem ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962;

5.

die Durchführung und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Vertrag, insbesondere Abwicklungsvertrag oder Finanzierungsvereinbarung gemäß des §§ 5 ff Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 8 selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

6.

die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;

7.

die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß § 5 genehmigten Mehrjahresprogramme;

8.

die direkte Beteiligung vornehmlich an kleinen und mittleren Unternehmen;

9.

der Abschluss von Kreditverträgen und die Gewährung von Darlehen;

10.

Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß Z 8 und 9.

(2a) Für die Durchführung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Bedacht nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.

(2b) Abs. 2a ist insbesondere nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.

(3) Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.

(4) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:

1.

Zuwendungen des Bundes, vertreten durch die oder den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständige Bundesministerin oder zuständigen Bundesminister, zur Abdeckung der Verwaltungs- und Abwicklungskosten, die der Gesellschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für den Bund entstehen, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke bereitgestellten Mittel;

2.

Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;

3.

sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;

4.

sonstigen Einnahmen.

(5) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft und des ERP Fonds, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft bzw. vom ERP Fonds, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(6) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft oder des ERP Fonds, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 5.

§ 3 AW-G


(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.

(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

§ 4 AW-G


(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellen je ein Mitglied der Geschäftsführung.

(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.

(3) Geht ein öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

§ 5 AW-G


(1) Die Gesellschaft hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz (Garantiegesetz) jedenfalls und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien vorgesehen ist, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den §§ 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.

(3) Die Gesellschaft hat das gemäß Abs. 1 genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.

§ 5a AW-G


(1) Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat bis 31. Oktober eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.

§ 6 AW-G


Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sicherstellt.

§ 7 AW-G


(1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das Amt der „Austria Wirtschaftsservice GmbH“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unmittelbar nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gebunden ist. In Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.

(2) Beamte, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 besorgen, gehören ab dem 1. Oktober (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bedingungen, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den Gesamtaktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem Stichtag an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu entrichten. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.

(5) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 3 genannten Beamten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Austritts aus dem Bundesdienst aus der für den Beamten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(6) Für Beamte gemäß Abs. 2 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.

(7) Der Dienststellenausschuss des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der einheitliche Betriebsrat der Gesellschaft, gebildet gemäß § 62c Abs. 1 ArbVG aus dem Betriebsrat der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung, üben bis zur Neuwahl eines Betriebsrates im Sinne des § 62c ArbVG jeweils die Funktion der Arbeitnehmervertretung aus.

(8) Bis zur Neuwahl eines Betriebsrats ist das Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 110 ArbVG durch den einheitlichen Betriebsrat der Gesellschaft auszuüben.

(9) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

§ 8 AW-G


(1) Vertragsbedienstete, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 besorgen, werden ab dem Stichtag Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 weiter. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten nicht mehr zulässig. Diese haben, wenn sie nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Für Forderungen des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern gilt § 7 Abs. 3.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und die §§ 24a bis 24c GG 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wahr.

(3) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.

(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 30. September 2002 aus der für den Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(5) Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft eingerichteten Dienststellenausschuss kommt hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 genannten Bediensteten bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrates die Funktion des Betriebsrates im Sinne des ArbVG zu.

§ 8a AW-G


Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Gesellschaft.

§ 9 AW-G


(1) Die gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 zum Zwecke der Risikovorsorge und gemäß § 1 Abs. 11 zum Zwecke der direkten Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen sind von der Gesellschaftsteuer befreit.

(3) Zuführungen zu den gemäß § 1 Abs. 9 und 11 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.

§ 10 AW-G


Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

§ 10a AW-G


Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt Leistungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Anspruch zu nehmen.

§ 11 AW-G


Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.

§ 12 AW-G


(1) (zu § 3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden.

(2) (zu § 4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2007 ist unverzüglich eine Neubestellung des Aufsichtsrates gem. § 3 Abs. 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz vorzunehmen, wobei die Mitglieder des bestehenden Aufsichtsrates gleichzeitig aus ihrem Amt scheiden.

§ 13 AW-G


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) § 1 Abs. 11, § 2 Abs. 2 Z 7 bis 10 und § 9 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(3) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4) Die §§ 10b bis 10g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(5) § 1 Abs. 7 und § 8a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 8 und 11, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und Abs. 2b, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 9 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 14 Z 3 und 4 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

§ 14 AW-G


Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

2.

hinsichtlich des § 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 2 Abs. 2 Z 1 und des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

4.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

5.

Mit der Vollziehung des § 10b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der Vollziehung des § 10d sowie § 10e Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 10c und § 10e Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung des § 10f und § 10g sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

§ 15 AW-G


Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz (AW-G) Fundstelle


Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG)
StF: BGBl. I Nr. 130/2002 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB) (NR: GP XXI RV 1181 AB 1204 S. 110. BR: 6694 AB 6736 S. 690.)

Änderung

BGBl. I Nr. 36/2007 (NR: GP XXIII RV 92 AB 107 S. 25. BR: AB 7698 S. 746.)

BGBl. I Nr. 137/2008 (NR: GP XXIV RV 5 AB 6 S. 3. BR: AB 8033 S. 762.)

BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]

BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

BGBl. I Nr. 83/2017 (NR: GP XXV RV 1620 AB 1755 S. 190. BR: AB 9868 S. 870.)

BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Anmerkung

1. Das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz wurde in Artikel 1 des Austria Wirtschaftsservice – Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002, kundgemacht.
2. Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 17.5.2018 neu vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 31/2018). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen die Abkürzung angepasst.

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