Gesamte Rechtsvorschrift AW-G

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

AW-G
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Stand der Gesetzesgebung: 23.08.2020

§ 1 AW-G Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung


  1. (1)Absatz einsDie Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2001 (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung der Vermögen dieser Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen [§ 96 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben dazu den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu beschließen; mit diesen Beschlussfassungen ist die Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 errichtet. Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften sind nicht erforderlich.Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2001 (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung der Vermögen dieser Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen [§ 96 Absatz eins, Ziffer 2, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben dazu den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu beschließen; mit diesen Beschlussfassungen ist die Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 errichtet. Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften sind nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.
  3. (3)Absatz 3Auf diese Verschmelzung finden die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221a, 222, 225a Abs. 2 und 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbHG, die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG und des § 21 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, keine Anwendung.Auf diese Verschmelzung finden die Bestimmungen der Paragraphen 220,, 220a, 220b, 220c, 221a, 222, 225a Absatz 2 und 233 Absatz 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 2, GmbHG, die Bestimmungen der Paragraphen 97 bis 100 GmbHG und des Paragraph 21, des Bundesgesetzes über das Bankwesen (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, keine Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu bestellen.Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Der Verschmelzung liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2001. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort; das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 21 800 000 Euro.
  6. (6)Absatz 6Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung der Gesellschaft unter Vorlage der Beschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften und des von diesen beschlossenen Gesellschaftsvertrages beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  7. (7)Absatz 7Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält,
    1. 1.Ziffer einsist auf die Gesellschaft das GmbHG und
    2. 2.Ziffer 2sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzessind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
    anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam auszuüben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Firmenzusatz zu führen.
  9. (9)Absatz 9Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes gemäß §§ 1, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß § 7 des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen, Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Diese Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Verwendung für andere Zwecke. Die näheren Bestimmungen über Widmung, Dotierung und Verwendung der Rücklagen sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln.Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes gemäß Paragraphen eins,, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß Paragraph 7, des KMU-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen, Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Diese Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Verwendung für andere Zwecke. Die näheren Bestimmungen über Widmung, Dotierung und Verwendung der Rücklagen sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
  10. (10)Absatz 10Die Rücklagen gemäß Abs. 9 sind bei Errichtung der Gesellschaft zu bilden ausDie Rücklagen gemäß Absatz 9, sind bei Errichtung der Gesellschaft zu bilden aus
    1. 1.Ziffer einsdem Betrag von 10 525 000 Euro (aus dem gezeichneten Kapital der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
    2. 2.Ziffer 2der Rücklage zur Schadloshaltung der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum 31. Dezember 2001,
    3. 3.Ziffer 3der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Abdeckung von Verlusten aus oder im Zusammenhang mit Beteiligungen an Investitionsgesellschaften zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung),der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Abdeckung von Verlusten aus oder im Zusammenhang mit Beteiligungen an Investitionsgesellschaften zum 31. Dezember 2001 (Paragraph 5, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
    4. 4.Ziffer 4der Deckungsrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Garantiegesetz zum 31. Dezember 2001, und ausder Deckungsrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Garantiegesetz zum 31. Dezember 2001, und aus
    5. 5.Ziffer 5der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Deckung der Risken aus den Kapitalgarantien gemäß § 14 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 4a des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung).der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Deckung der Risken aus den Kapitalgarantien gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Garantiegesetz 1977 zum 31. Dezember 2001 (Paragraph 5, Absatz 4 a, des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
  11. (11)Absatz 11Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 Rücklagen zu bilden. Diese sind getrennt von den Rücklagen nach Abs. 9 zu führen.Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, Rücklagen zu bilden. Diese sind getrennt von den Rücklagen nach Absatz 9, zu führen.

§ 10g AW-G (weggefallen)


§ 10g AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 10f AW-G (weggefallen)


§ 10f AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 10e AW-G (weggefallen)


§ 10e AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 10d AW-G (weggefallen)


§ 10d AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 10c AW-G (weggefallen)


§ 10c AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 10b AW-G (weggefallen)


§ 10b AW-G (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 2 AW-G Aufgaben der Gesellschaft


  1. (1)Absatz einsAufgabe der Gesellschaft ist die Durchführung und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.
  2. (2)Absatz 2Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;die Durchführung und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
    2. 2.Ziffer 2die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur;
    3. 3.Ziffer 3die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der Paragraphen 27, Absatz eins, Litera a,, 35 Absatz eins, Litera a und 51a Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;
    4. 4.Ziffer 4die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds nach dem ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962;
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Vertrag, insbesondere Abwicklungsvertrag oder Finanzierungsvereinbarung gemäß des §§ 5 ff Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 8 selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;die Durchführung und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Vertrag, insbesondere Abwicklungsvertrag oder Finanzierungsvereinbarung gemäß des Paragraphen 5, ff Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß Paragraph eins, Absatz 8, selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
    6. 6.Ziffer 6die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;
    7. 7.Ziffer 7die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß § 5 genehmigten Mehrjahresprogramme;die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß Paragraph 5, genehmigten Mehrjahresprogramme;
    8. 8.Ziffer 8die direkte Beteiligung vornehmlich an kleinen und mittleren Unternehmen;
    9. 9.Ziffer 9der Abschluss von Kreditverträgen und die Gewährung von Darlehen;
    10. 10.Ziffer 10Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß Z 8 und 9.Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß Ziffer 8, und 9.
  3. (2a)Absatz 2 aFür die Durchführung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Bedacht nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.Für die Durchführung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Bedacht nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.
  4. (2b)Absatz 2 bAbs. 2a ist insbesondere nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.Absatz 2 a, ist insbesondere nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.
  5. (3)Absatz 3Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.
  6. (4)Absatz 4Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen des Bundes, vertreten durch die oder den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständige Bundesministerin oder zuständigen Bundesminister, zur Abdeckung der Verwaltungs- und Abwicklungskosten, die der Gesellschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für den Bund entstehen, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke bereitgestellten Mittel;
    2. 2.Ziffer 2Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
    3. 3.Ziffer 3sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
    4. 4.Ziffer 4sonstigen Einnahmen.
  7. (5)Absatz 5Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft und des ERP Fonds, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft bzw. vom ERP Fonds, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft und des ERP Fonds, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft bzw. vom ERP Fonds, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
    1. 1.Ziffer eins5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    2. 2.Ziffer 210% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    3. 3.Ziffer 320% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
    4. 4.Ziffer 425% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
    Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
  8. (6)Absatz 6Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft oder des ERP Fonds, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 5.Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft oder des ERP Fonds, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 5,

§ 3 AW-G Aufsichtsrat


  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.
  2. (2)Absatz 2Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden.

§ 4 AW-G Geschäftsführung


  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellen je ein Mitglied der Geschäftsführung.
  2. (2)Absatz 2Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Geht ein öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

§ 5 AW-G Mehrjahresprogramme


  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz (Garantiegesetz) jedenfalls und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien vorgesehen ist, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Die Gesellschaft hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz (Garantiegesetz) jedenfalls und hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien vorgesehen ist, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Vorschläge gemäß Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den §§ 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.Die Vorschläge gemäß Absatz eins, haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den Paragraphen 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Gesellschaft hat das gemäß Abs. 1 genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.Die Gesellschaft hat das gemäß Absatz eins, genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.

§ 5a AW-G Arbeitsprogramme


  1. (1)Absatz einsDie Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat bis 31. Oktober eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.Absatz eins, ist nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.

§ 6 AW-G Planungs- und Berichterstattungssystem


§ 6.Paragraph 6,

Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sicherstellt. Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sicherstellt.

§ 7 AW-G Überleitung der Beamten des Bundes


  1. (1)Absatz einsFür Beamte gemäß Abs. 2 wird das Amt der „Austria Wirtschaftsservice GmbH“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unmittelbar nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gebunden ist. In Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.Für Beamte gemäß Absatz 2, wird das Amt der „Austria Wirtschaftsservice GmbH“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unmittelbar nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gebunden ist. In Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.
  2. (2)Absatz 2Beamte, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 besorgen, gehören ab dem 1. Oktober (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.Beamte, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, besorgen, gehören ab dem 1. Oktober (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Absatz eins, an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bedingungen, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.Beamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bedingungen, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
  4. (4)Absatz 4Für Beamte gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den Gesamtaktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem Stichtag an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu entrichten. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.Für Beamte gemäß Absatz 2, hat die Gesellschaft dem Bund den Gesamtaktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem Stichtag an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu entrichten. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.
  5. (5)Absatz 5Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 3 genannten Beamten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Austritts aus dem Bundesdienst aus der für den Beamten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Absatz 3, genannten Beamten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Austritts aus dem Bundesdienst aus der für den Beamten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  6. (6)Absatz 6Für Beamte gemäß Abs. 2 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.Für Beamte gemäß Absatz 2, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  7. (7)Absatz 7Der Dienststellenausschuss des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der einheitliche Betriebsrat der Gesellschaft, gebildet gemäß § 62c Abs. 1 ArbVG aus dem Betriebsrat der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung, üben bis zur Neuwahl eines Betriebsrates im Sinne des § 62c ArbVG jeweils die Funktion der Arbeitnehmervertretung aus.Der Dienststellenausschuss des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der einheitliche Betriebsrat der Gesellschaft, gebildet gemäß Paragraph 62 c, Absatz eins, ArbVG aus dem Betriebsrat der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung, üben bis zur Neuwahl eines Betriebsrates im Sinne des Paragraph 62 c, ArbVG jeweils die Funktion der Arbeitnehmervertretung aus.
  8. (8)Absatz 8Bis zur Neuwahl eines Betriebsrats ist das Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 110 ArbVG durch den einheitlichen Betriebsrat der Gesellschaft auszuüben.Bis zur Neuwahl eines Betriebsrats ist das Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß Paragraph 110, ArbVG durch den einheitlichen Betriebsrat der Gesellschaft auszuüben.
  9. (9)Absatz 9Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG.

§ 8 AW-G Vertragsbedienstete des Bundes


  1. (1)Absatz einsVertragsbedienstete, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 besorgen, werden ab dem Stichtag Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 weiter. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten nicht mehr zulässig. Diese haben, wenn sie nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Für Forderungen des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern gilt § 7 Abs. 3.Vertragsbedienstete, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, besorgen, werden ab dem Stichtag Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, weiter. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, VBG ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten nicht mehr zulässig. Diese haben, wenn sie nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Für Forderungen des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern gilt Paragraph 7, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und die §§ 24a bis 24c GG 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wahr.Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet. Die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, und die Paragraphen 24 a bis 24c GG 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, BDG 1979 nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wahr.
  3. (3)Absatz 3Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, werden von der Gesellschaft übernommen.
  4. (4)Absatz 4Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 30. September 2002 aus der für den Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Absatz eins, genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 30. September 2002 aus der für den Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  5. (5)Absatz 5Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft eingerichteten Dienststellenausschuss kommt hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 genannten Bediensteten bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrates die Funktion des Betriebsrates im Sinne des ArbVG zu.Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft eingerichteten Dienststellenausschuss kommt hinsichtlich der in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Bediensteten bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrates die Funktion des Betriebsrates im Sinne des ArbVG zu.

§ 8a AW-G Personal


§ 8a.Paragraph 8 a,

Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Gesellschaft. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Gesellschaft.

§ 9 AW-G Abgaben- und Gebührenbefreiung


  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.Die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, bis 5 dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
  2. (2)Absatz 2Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 zum Zwecke der Risikovorsorge und gemäß § 1 Abs. 11 zum Zwecke der direkten Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen sind von der Gesellschaftsteuer befreit.Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß Paragraph eins, Absatz 9, zum Zwecke der Risikovorsorge und gemäß Paragraph eins, Absatz 11, zum Zwecke der direkten Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
  3. (3)Absatz 3Zuführungen zu den gemäß § 1 Abs. 9 und 11 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.Zuführungen zu den gemäß Paragraph eins, Absatz 9 und 11 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.

§ 10 AW-G Vertretung durch die Finanzprokuratur


§ 10.Paragraph 10,

Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

§ 10a AW-G Inanspruchnahme von Leistungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung


§ 10a.Paragraph 10 a,

Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt Leistungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Anspruch zu nehmen.

§ 11 AW-G Sprachliche Gleichbehandlung


§ 11.Paragraph 11,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.

§ 12 AW-G Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins(zu § 3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden.(zu Paragraph 3,) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden.
  2. (2)Absatz 2(zu § 4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.(zu Paragraph 4,) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2007 ist unverzüglich eine Neubestellung des Aufsichtsrates gem. § 3 Abs. 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz vorzunehmen, wobei die Mitglieder des bestehenden Aufsichtsrates gleichzeitig aus ihrem Amt scheiden.Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2007, ist unverzüglich eine Neubestellung des Aufsichtsrates gem. Paragraph 3, Absatz eins, Austria Wirtschaftsservice-Gesetz vorzunehmen, wobei die Mitglieder des bestehenden Aufsichtsrates gleichzeitig aus ihrem Amt scheiden.

§ 13 AW-G Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 11, § 2 Abs. 2 Z 7 bis 10 und § 9 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 11,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, bis 10 und Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008, treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 10b bis 10g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.Die Paragraphen 10 b bis 10g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 7 und § 8a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 7 und Paragraph 8 a, samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 8 und 11, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und Abs. 2b, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 9 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 14 Z 3 und 4 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 8, und 11, Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und Absatz 2 b,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5 a,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 14, Ziffer 3, und 4 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

§ 14 AW-G Vollziehung


§ 14.Paragraph 14,

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;hinsichtlich der Paragraphen 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 9, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 2 Abs. 2 Z 1 und des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 5, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  5. 5.Ziffer 5Mit der Vollziehung des § 10b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der Vollziehung des § 10d sowie § 10e Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 10c und § 10e Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung des § 10f und § 10g sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 10 b, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der Vollziehung des Paragraph 10 d, sowie Paragraph 10 e, Absatz 3, ist der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des Paragraph 10 c und Paragraph 10 e, Absatz eins und 2 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung des Paragraph 10 f und Paragraph 10 g, sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

§ 15 AW-G Verweisungen


§ 15.Paragraph 15,

Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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