Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat bis 31. Oktober eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.Absatz eins, ist nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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