Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sicherstellt. Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sicherstellt.
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