§ 6 AW-G Planungs- und Berichterstattungssystem

AW-G - Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
§ 6.Paragraph 6,

Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sicherstellt. Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sicherstellt.

In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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