§ 14 AW-G Vollziehung

AW-G - Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
§ 14.Paragraph 14,

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;hinsichtlich der Paragraphen 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 9, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 2 Abs. 2 Z 1 und des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 5, Absatz eins, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  5. 5.Ziffer 5Mit der Vollziehung des § 10b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der Vollziehung des § 10d sowie § 10e Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 10c und § 10e Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung des § 10f und § 10g sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 10 b, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der Vollziehung des Paragraph 10 d, sowie Paragraph 10 e, Absatz 3, ist der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des Paragraph 10 c und Paragraph 10 e, Absatz eins und 2 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung des Paragraph 10 f und Paragraph 10 g, sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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