Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz eins(zu § 3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden.(zu Paragraph 3,) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden.
(2)Absatz 2(zu § 4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.(zu Paragraph 4,) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.
(3)Absatz 3Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2007 ist unverzüglich eine Neubestellung des Aufsichtsrates gem. § 3 Abs. 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz vorzunehmen, wobei die Mitglieder des bestehenden Aufsichtsrates gleichzeitig aus ihrem Amt scheiden.Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2007, ist unverzüglich eine Neubestellung des Aufsichtsrates gem. Paragraph 3, Absatz eins, Austria Wirtschaftsservice-Gesetz vorzunehmen, wobei die Mitglieder des bestehenden Aufsichtsrates gleichzeitig aus ihrem Amt scheiden.
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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