§ 7 AW-G

AW-G - Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das Amt der „Austria Wirtschaftsservice GmbH“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unmittelbar nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gebunden ist. In Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.

(2) Beamte, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 besorgen, gehören ab dem 1. Oktober (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bedingungen, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den Gesamtaktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem Stichtag an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu entrichten. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.

(5) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 3 genannten Beamten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Austritts aus dem Bundesdienst aus der für den Beamten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(6) Für Beamte gemäß Abs. 2 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.

(7) Der Dienststellenausschuss des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der einheitliche Betriebsrat der Gesellschaft, gebildet gemäß § 62c Abs. 1 ArbVG aus dem Betriebsrat der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung, üben bis zur Neuwahl eines Betriebsrates im Sinne des § 62c ArbVG jeweils die Funktion der Arbeitnehmervertretung aus.

(8) Bis zur Neuwahl eines Betriebsrats ist das Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 110 ArbVG durch den einheitlichen Betriebsrat der Gesellschaft auszuüben.

(9) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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