§ 12 AW-G

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999

(1) (zu § 3) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden.

(2) (zu § 4) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen undsowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2007 ist unverzüglich eine Neubestellung des Aufsichtsrates gem. § 3 Abs. 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz vorzunehmen, wobei die Mitglieder des bestehenden Aufsichtsrates gleichzeitig aus ihrem Amt scheiden.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 30.06.2007 bis 16.05.2018

(1) (zu § 3) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden.

(2) (zu § 4) DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen undsowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2007 ist unverzüglich eine Neubestellung des Aufsichtsrates gem. § 3 Abs. 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz vorzunehmen, wobei die Mitglieder des bestehenden Aufsichtsrates gleichzeitig aus ihrem Amt scheiden.

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