Gesamte Rechtsvorschrift AVV

Abfallverbrennungsverordnung

AVV
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Stand der Gesetzesgebung: 11.06.2024

Artikel 1

1. Abschnitt

§ 1 AVV Ziele


Ziel dieser Verordnung ist

§ 2 AVV Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigteDiese Verordnung gilt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 19, für bereits genehmigte
    1. 1.Ziffer einsBehandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,Behandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 37, oder 52 AWG 2002,
    2. 2.Ziffer 2gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994,
    3. 3.Ziffer 3Dampfkessel und Gasturbinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 EG-K,Dampfkessel und Gasturbinen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EG-K,
    in denen feste oder flüssige Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.
  2. (1a)Absatz eins aDiese Verordnung gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen. Die gereinigten Gase müssen die Grenzwerte gemäß Anlage 10 einhalten.
  3. (1b)Absatz eins bWerden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie beispielsweise Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschließenden Verbrennungsprozess einschließen.
  4. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt – vorbehaltlich des Abs. 3 – – vorbehaltlich des Absatz 3, – nicht für
    1. 1.Ziffer einsAnlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:
      1. a)Litera apflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
      2. b)Litera bpflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
      3. c)Litera cfaserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
      4. d)Litera dHolzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
        • StrichaufzählungBehandlung mit Holzschutzmitteln oder
        • StrichaufzählungBeschichtung
        halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
      5. e)Litera eKorkabfälle;
    2. 2.Ziffer 2Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.
  5. (3)Absatz 3Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 verbrennen, sind die §§ 6 Abs. 2, 6 a, 11a, 15 Abs. 1 letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden.Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, verbrennen, sind die Paragraphen 6, Absatz 2,, 6 a, 11a, 15 Absatz eins, letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4Diese Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsAbfallerzeuger hinsichtlich der §§ 5a, 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9,Abfallerzeuger hinsichtlich der Paragraphen 5 a,, 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9,
    2. 2.Ziffer 2Abfallsammler hinsichtlich des §§ 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 undAbfallsammler hinsichtlich des Paragraphen 11 a,, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 und
    3. 3.Ziffer 3befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des §§ 11a, 15, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9.befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des Paragraphen 11 a,, 15, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9.
  7. (5)Absatz 5Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen umfassen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.

§ 3 AVV Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

2. Abschnitt

§ 4 AVV Antragsunterlagen


  1. (1)Absatz einsDie dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 39 oder § 52 Abs. 2 AWG 2002, § 353 oder § 356a Abs. 1 GewO 1994 oder § 6 EG-K anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 39, oder Paragraph 52, Absatz 2, AWG 2002, Paragraph 353, oder Paragraph 356 a, Absatz eins, GewO 1994 oder Paragraph 6, EG-K anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsArt der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);
    2. 2.Ziffer 2Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle; Angaben über den in den Abfällen maximalen Gehalt an Quecksilber bezogen auf einen Heizwert Hu von 25 MJ/kg;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
    4. 4.Ziffer 4Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
    5. 5.Ziffer 5Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den §§ 7 und 12 gewährleisten;Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den Paragraphen 7 und 12 gewährleisten;
    6. 6.Ziffer 6Ergebnisse der Prüfung über die Möglichkeit der Nutzung der entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Heiz- bzw. Fernwärme unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten;
    7. 7.Ziffer 7maximalen Abgasvolumenstrom (m3n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);
    8. 8.Ziffer 8Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 ;,
    9. 9.Ziffer 9Angaben, aus denen die beabsichtigten Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 271/2003 idgF., hervorgehen;Angaben, aus denen die beabsichtigten Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 2003, idgF., hervorgehen;
    10. 10.Ziffer 10Beschreibung der Maßnahmen zur Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls deren Verwertung sowie zur Beseitigung von Rückständen, die weder vermieden noch verwertet werden können.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,
    1. 1.Ziffer einsdie maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
    2. 2.Ziffer 2die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
    enthalten.

§ 5 AVV Inhalt des Genehmigungsbescheides


  1. (1)Absatz einsDer Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsArt der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);
    2. 2.Ziffer 2den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
    3. 3.Ziffer 3minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
    4. 4.Ziffer 4Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
    5. 4a.Ziffer 4 adie Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser;
    6. 4b.Ziffer 4 bdie Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit;
    7. 5.Ziffer 5den maximalen Abgasvolumenstrom (m3n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);
    8. 6.Ziffer 6Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6);Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6,);
    9. 7.Ziffer 7Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 271/2003 idgF.;Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 2003, idgF.;
    10. 8.Ziffer 8Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 ;,
    11. 9.Ziffer 9Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 14, Absatz 3, weiter betrieben werden darf.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,
    1. 1.Ziffer einsdie maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
    2. 2.Ziffer 2die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
    enthalten.

§ 5a AVV


Eine Vermischung von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn

Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.

§ 6 AVV Eingangskontrolle


Die Abfallinformation gemäß § 11a Abs. 2 oder der Beurteilungsnachweis gemäß § 11a Abs. 1 ersetzen diese Abfallbeschreibung.

  1. (4) Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle die begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß § 18 AWG 2002, Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 68 AWG 2002 und Dokumente gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 3 sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2010)

§ 6a AVV Vorgaben für Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen


sofern die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Verbrennung vorliegen. Vor Bescheiderlassung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren.

§ 7 AVV Betriebsbedingungen


1 100 °C sinkt. Der Brenner muss auch bei An- und Abfahrvorgängen der Anlage eingesetzt sein, um zu gewährleisten, dass die Mindesttemperatur gemäß Abs. 2 zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge, solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum befindet, aufrechterhalten bleibt. Während der An- und Abfahrvorgänge und wenn die Temperatur des Verbrennungsgases unter die Mindesttemperatur gemäß Abs. 2 absinkt, muss der Brenner mit Brennstoffen befeuert werden, die keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht oder Erd- bzw. Flüssiggas entstehen.

  1. (4) Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, mitverbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1 100 °C erhöht werden.

3. Abschnitt

§ 8 AVV Emissionsgrenzwerte


  1. (1)Absatz einsVerbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.
  2. (2)Absatz 2Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten oder zu berechnenden Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.
  3. (3)Absatz 3Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr als 40% der in einem Monat tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung mit gefährlichen Abfällen erzeugt oder unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle verbrannt, so sind die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Werden Abfälle in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so hat die Behörde auf Antrag abweichend von Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung einen den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt festzulegen.

§ 9 AVV Messungen


__________________

1) Für Abfälle mit einem anderen Heizwert als 25 MJ/kg, ist der maximal zulässige Quecksilbergehalt Sneu durch lineare Umrechnung wie folgt zu ermitteln:

Sneu errechneter max. zulässiger Quecksilbergehalt

Hu neu Heizwert des zur Verbrennung vorgesehenen Abfalls

§ 10 AVV Messstellen und Messgeräte


Kohlenmonoxid:

10%

Schwefeldioxid:

20%

Stickstoffoxide:

20%

Staubförmige Emissionen:

30%

Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:

30%

Chlorwasserstoff:

40%

Fluorwasserstoff:

40%

Quecksilber:

40%

Jährlich muss eine Funktionsprüfung gemäß ÖNORM EN 14181 an den registrierenden Emissionsmessgeräten vorgenommen werden.

§ 11 AVV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten


  1. (1)Absatz einsDie Datenaufzeichnung der Messwerte gemäß § 9 Abs. 2 hat durch automatisch registrierende Emissionsmessgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten Normen zu entsprechen.Die Datenaufzeichnung der Messwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, hat durch automatisch registrierende Emissionsmessgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Aufzeichnungen haben den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten Normen zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Messwerte gemäß § 9 Abs. 7 müssen unter Angabe der Betriebsbedingungen im Zeitraum der Messung, des Datums und der Uhrzeit der Messung sowie – wenn nicht genauer möglich – einer Schätzung der eingesetzten Brennstoffe und Abfälle (t/h) aufgezeichnet werden.Die Messwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, müssen unter Angabe der Betriebsbedingungen im Zeitraum der Messung, des Datums und der Uhrzeit der Messung sowie – wenn nicht genauer möglich – einer Schätzung der eingesetzten Brennstoffe und Abfälle (t/h) aufgezeichnet werden.
  3. (3)Absatz 3Alle über den Normalbetrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hinausgehenden Ereignisse, wie zB der Ausfall der Zu- oder Abluftventilatoren oder eines Stützbrenners, müssen in einem Betriebstagebuch festgehalten werden.
  4. (4)Absatz 4Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde oder im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins bis 3 müssen zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Behörde oder im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 15, mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 11a AVV


(1) Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage darf Abfälle nur verbrennen, wenn ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 vorliegt; Kapitel 2.6 der Anlage 8 bleibt unberührt. Einen Beurteilungsnachweis können der Abfallerzeuger, der Abfallsammler oder der Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellen. Diese Personen können sich dazu einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 2.12 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.

(2) Sofern vom Erzeuger oder Sammler von Abfällen, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, kein Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 erstellt wurde, muss dem Inhaber der Mitverbrennungsanlage vom Abfallbesitzer eine Abfallinformation übermittelt werden. Eine Abfallinformation kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung einer Abfallinformation einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Die Abfallinformation muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. Der Inhaber der Mitverbrennungsanlage muss diese Abfallinformation überprüfen. Die Abfallinformation muss folgende Angaben enthalten:

1.

die eindeutige Kennung;

2.

das Unternehmen, das die Abfallinformation erstellt;

3.

den Abfallbesitzer, sofern dieser nicht ident mit dem Unternehmen ist;

4.

Übermittlungsdatum;

5.

grundlegende Angaben über den Abfall:

a)

Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden;

b)

Herkunft gemäß der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung;

c)

Beschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz);

d)

bei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;

6.

bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in Tonnen, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in Tonnen und

7.

die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und der Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache.

Weiters können in der Abfallinformation der Anfallsort angegeben sowie Fotos des Abfalls, der in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden soll, und Dateianhänge, sofern dies der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Abfalls dienlich ist, angeschlossen werden. Eine Abfallinformation ist längstens fünf Jahre ab dem ersten Übermittlungsdatum gültig. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann, ist eine neue Abfallinformation zu erstellen.

(3) Wenn die Abfallinformation nicht von jenem Besitzer erstellt wird, der die Abfälle an den Inhaber der Mitverbrennungsanlage übergibt, sondern von einem Abfallbesitzer in der Kette davor, muss dieser Abfallbesitzer die Abfallinformation an den jeweiligen Übernehmer der Abfälle übermitteln. Gleiches gilt auch für den Beurteilungsnachweis, wenn er nicht vom Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellt wird. Sobald ein Beurteilungsnachweis vorhanden ist, muss nur mehr dieser übermittelt werden.

(4) Weiters muss der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage aufzeichnen:

1.

die grundsätzliche Vorgangsweise für die Eingangskontrolle,

2.

die Ergebnisse aus der Eingangskontrolle, insbesondere die Ergebnisse der Identitätskontrollen gemäß Anlage 8 Kapitel 2.13,

3.

Fehldeklarationen unter Angabe der Abfallinformation oder sofern vorhanden des Beurteilungsnachweises, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen sowie

4.

die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Überwachung gemäß Anlage 8 Kapitel 2.14.

(5) Den Behörden muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Behörde müssen sie vorgelegt werden.

(6) Im elektronischen Aufzeichnungssystem müssen Schnittstellen eingerichtet werden, sodass definierte Auszüge aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden können, die hinsichtlich der Inhalte, der Datenstruktur und der Identifikationen den Anforderungen der §§ 11a und 18a entsprechen. Die Basis der definierten Auszüge und der Datenstruktur für die §§ 11a und 18a ist die ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007. Die sich daraus ergebenden XML-Datenformat-Strukturen für Abfallinformationen, Beurteilungsnachweise, Auszüge und Meldungen, Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at veröffentlicht.

(7) Abfallinformationen und Beurteilungsnachweise können auch für Abfälle erstellt werden, die nicht § 6a Abs. 1 unterliegen und müssen vom Übernehmer dieser Abfälle angenommen werden. Abs. 3 muss sinngemäß angewendet werden.

§ 12 AVV Einhaltung der Emissionsgrenzwerte


  1. (1)Absatz einsAus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls von 95% gemäß § 10 Abs. 4 ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten unter Berücksichtigung der Fehlerbandbreiten gemäß Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) nach Abzug des bei der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls von 95% gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten unter Berücksichtigung der Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 4 bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt berechnet werden.
  2. (2)Absatz 2Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
    1. 1.Ziffer einskein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreitet,
    2. 2.Ziffer 2höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten, wobei kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten darf und
    3. 3.Ziffer 3höchstens 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) und keine Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert für CO gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten.
  3. (3)Absatz 3Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 nicht überschreitet.
  4. (4)Absatz 4Sofern kein Tagesmittelwert für CO überschritten wird, kann für CO Abs. 2 Z 2 angewendet werden.Sofern kein Tagesmittelwert für CO überschritten wird, kann für CO Absatz 2, Ziffer 2, angewendet werden.
  5. (5)Absatz 5Wird eine kontinuierliche Quecksilbermessung durchgeführt, gilt abweichend zu Abs. 2 der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn höchstens 10% der Halbstundenmittelwerte und 5% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert gemäß Wird eine kontinuierliche Quecksilbermessung durchgeführt, gilt abweichend zu Absatz 2, der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn höchstens 10% der Halbstundenmittelwerte und 5% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 0,05 mg/m³, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anlage 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, beträgt.

§ 13 AVV Emissionserklärung


  1. (1)Absatz einsEine Emissionserklärung ist jährlich im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln, wobei folgende Reihenfolge einzuhalten ist:Eine Emissionserklärung ist jährlich im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln, wobei folgende Reihenfolge einzuhalten ist:
    1. 1.Ziffer einsEintragung oder – sofern die Eintragung bereits erfolgt ist – allfällige Aktualisierung der Stammdaten im Rahmen der Registrierung gemäß § 13a,Eintragung oder – sofern die Eintragung bereits erfolgt ist – allfällige Aktualisierung der Stammdaten im Rahmen der Registrierung gemäß Paragraph 13 a,,
    2. 2.Ziffer 2Abfall-Input-Output-Meldung gemäß Anlage 7 auf Basis von fortlaufenden Aufzeichnungen für alle (Mit)Verbrennungsanlagen des Meldepflichtigen,
    3. 3.Ziffer 3Luftemissionserklärung gemäß Anlage 6.
    Die Wasseremissionserklärung gemäß Anlage 6 kann nach der Eintragung der Stammdaten im Rahmen der Registrierung erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Eine Luftemissionserklärung, eine Abfall-Input-Output-Meldung und gegebenenfalls eine Wasseremissionserklärung sind nur erforderlich, wenn die Nennkapazität der gesamten (Mit) Verbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Die Berichtseinheiten für Luftemissionen (BE_AVV) sind entsprechend den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Luftgrenzwerten anzulegen. Sind für eine Verbrennungslinie Grenzwerte einzuhalten, ist für diese Linie eine Luftemissionserklärung zu übermitteln und eine Berichtseinheit BE_AVV anzulegen. Besteht die (Mit) Verbrennungsanlage jedoch aus mehreren Linien, für die gemeinsam die Grenzwerte einzuhalten sind, ist für diese Linien eine einzige Luftemissionserklärung zu übermitteln und die Berichtseinheit BE_AVV hat die jeweiligen Linien zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Berichtseinheiten für Abfall-Input-Output-Meldungen von eingesetzten und von anfallenden Abfällen (BE_ABIL) sind entsprechend der Definition von relevanten Anlagen für die Nachvollziehbarkeit von Abfallströmen (vergleiche Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung) unter Berücksichtigung der für die Linien genehmigten Abfälle anzulegen. Das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.1 vom 12. September 2007, veröffentlicht am EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, edm.gv.at, ist dabei anzuwenden. Die Berichtseinheit BE_ABIL muss nicht deckungsgleich mit einer Berichtseinheit BE_AVV sein. Besteht eine Berichtseinheit BE_AVV aus mehreren Linien und sind für diese Linien unterschiedliche Abfälle genehmigt, so ist für jede Linie eine eigene Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen. Verfügen mehrere Berichtseinheiten BE_AVV über ein gemeinsames Input-Pufferlager, sodass der Abfallinput nicht den einzelnen Berichtseinheiten BE_AVV zugeordnet werden kann, so ist hierfür nur eine einzige Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen.Berichtseinheiten für Abfall-Input-Output-Meldungen von eingesetzten und von anfallenden Abfällen (BE_ABIL) sind entsprechend der Definition von relevanten Anlagen für die Nachvollziehbarkeit von Abfallströmen (vergleiche Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung) unter Berücksichtigung der für die Linien genehmigten Abfälle anzulegen. Das Dokument „Abgrenzung von relevanten Anlagen“, in der Version V3.1 vom 12. September 2007, veröffentlicht am EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, edm.gv.at, ist dabei anzuwenden. Die Berichtseinheit BE_ABIL muss nicht deckungsgleich mit einer Berichtseinheit BE_AVV sein. Besteht eine Berichtseinheit BE_AVV aus mehreren Linien und sind für diese Linien unterschiedliche Abfälle genehmigt, so ist für jede Linie eine eigene Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen. Verfügen mehrere Berichtseinheiten BE_AVV über ein gemeinsames Input-Pufferlager, sodass der Abfallinput nicht den einzelnen Berichtseinheiten BE_AVV zugeordnet werden kann, so ist hierfür nur eine einzige Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen.
  5. (5)Absatz 5Eine Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser (BE_WAV) ist pro (Mit)Verbrennungsanlage am Standort anzulegen, wenn Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas, für das Emissionsgrenzwerte in das Wasser einzuhalten sind, anfällt. Werden jedoch Abwässer aus der Reinigung von Verbrennungsgas aus mehreren (Mit)Verbrennungsanlagen am Standort gemeinsam in einer Abwasserreinigungsanlage behandelt und gelten für diese die gleichen Emissionsgrenzwerte in das Wasser, ist nur eine Berichtseinheit BE_WAV anzulegen. Die Berechnung der Frachten auf Basis der nächstgelegenen abstromseitigen Messung ist zulässig.
  6. (6)Absatz 6Die Emissionserklärungen haben auf Basis von Berichtseinheiten gemäß den Abs. 3 bis 5 und gemäß den Anlagen 6 und 7 zu erfolgen. Sie umfassen Stamm- und Bewegungsdaten.Die Emissionserklärungen haben auf Basis von Berichtseinheiten gemäß den Absatz 3 bis 5 und gemäß den Anlagen 6 und 7 zu erfolgen. Sie umfassen Stamm- und Bewegungsdaten.
  7. (7)Absatz 7Der Emissionserklärung sind zusätzlich zu den Inhalten des Abs. 6 im Einzelfall weitere Beilagen als Dateianhänge anzuschließen, wennDer Emissionserklärung sind zusätzlich zu den Inhalten des Absatz 6, im Einzelfall weitere Beilagen als Dateianhänge anzuschließen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Behörde die jährliche Übermittlung konkreter Inhalte in der Genehmigung vorgeschrieben hat oder
    2. 2.Ziffer 2dies zur Überprüfung der Emissionserklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen müssen zum Zweck der Übermittlung von Abfall-Input-Output-Meldungen im Rahmen von Luftemissionserklärungen Schnittstellen einrichten. Dafür ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Strukturen der Aufzeichnungen, Schnittstellen und Meldungen einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Inhaber von (Mit) Verbrennungsanlagen müssen aus ihren Aufzeichnungen über diese Schnittstellen eine einzige Datei mit der Abfall-Input-Output-Meldung aller ihrer (Mit)Verbrennungsanlagen erstellen und am EDM-Portal hochladen. Das am EDM-Portal veröffentlichte Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für elektronische Abfall-Input-Output-Meldungen von Abfall(mit) verbrennungsanlagen“ ist dabei anzuwenden. Mit In-Kraft-Treten einer Abfallbilanzverordnung gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 ist die Abfall-Input-Output-Meldung als Teil der Jahresabfallbilanz hochzuladen.Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen müssen zum Zweck der Übermittlung von Abfall-Input-Output-Meldungen im Rahmen von Luftemissionserklärungen Schnittstellen einrichten. Dafür ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Strukturen der Aufzeichnungen, Schnittstellen und Meldungen einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Inhaber von (Mit) Verbrennungsanlagen müssen aus ihren Aufzeichnungen über diese Schnittstellen eine einzige Datei mit der Abfall-Input-Output-Meldung aller ihrer (Mit)Verbrennungsanlagen erstellen und am EDM-Portal hochladen. Das am EDM-Portal veröffentlichte Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für elektronische Abfall-Input-Output-Meldungen von Abfall(mit) verbrennungsanlagen“ ist dabei anzuwenden. Mit In-Kraft-Treten einer Abfallbilanzverordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 ist die Abfall-Input-Output-Meldung als Teil der Jahresabfallbilanz hochzuladen.
  9. (9)Absatz 9Die Behörde hat die Luft- und Wasseremissionserklärungen mit Unterstützung durch die Anwendung eVerbrennung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Die Abfall-Input-Output-Meldung der in der (Mit)Verbrennungsanlage eingesetzten und der anfallenden Abfälle ist, soweit dies für die Plausibilitätsprüfung der Luft- und Wasseremissionen erforderlich ist, ebenfalls auf Plausibilität zu prüfen. Die Emissionserklärung und die Prüfergebnisse werden von der Anwendung eVerbrennung im pdf-Format zur weiteren Verwendung (zB in einem elektronischen Akt) zur Verfügung gestellt.
  10. (10)Absatz 10Die Emissionserklärungen haben den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen (Erklärungszeitraum). Dies gilt auch, wenn nicht durchgehend über den gesamten Betriebszeitraum im Kalenderjahr Abfälle eingesetzt werden. Emissionserklärungen müssen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 30. April übermittelt werden. Informationen über Zeiträume von mehr als einem Monat, in denen keine (Mit)Verbrennung erfolgte, sind in den Betriebsdaten unter „Emissionsverhalten“ mit einer kurzen Begründung anzugeben (zB Inbetriebnahme der Anlage mit 10. Mai).Die Emissionserklärungen haben den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen (Erklärungszeitraum). Dies gilt auch, wenn nicht durchgehend über den gesamten Betriebszeitraum im Kalenderjahr Abfälle eingesetzt werden. Emissionserklärungen müssen im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 30. April übermittelt werden. Informationen über Zeiträume von mehr als einem Monat, in denen keine (Mit)Verbrennung erfolgte, sind in den Betriebsdaten unter „Emissionsverhalten“ mit einer kurzen Begründung anzugeben (zB Inbetriebnahme der Anlage mit 10. Mai).
  11. (11)Absatz 11Die Behörde kann in begründeten Einzelfällen bei (Mit) Verbrennungsanlagen, die dem EG-K unterliegen, für definierte, einen Monat übersteigende Betriebszeiträume, in denen keine Abfälle eingesetzt werden, in der Genehmigung Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, sofern die Vorgaben des EG-K eingehalten werden. In diesen Fällen muss die Behörde eine entsprechende Dokumentation gemäß Abs. 7 vorschreiben. Für Betriebszeiträume, in denen Abfälle eingesetzt werden, sind im Rahmen der Abfall-Input-Output-Meldung die Zusammenfassungen gemäß Anlage 7 getrennt anzugeben.Die Behörde kann in begründeten Einzelfällen bei (Mit) Verbrennungsanlagen, die dem EG-K unterliegen, für definierte, einen Monat übersteigende Betriebszeiträume, in denen keine Abfälle eingesetzt werden, in der Genehmigung Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, sofern die Vorgaben des EG-K eingehalten werden. In diesen Fällen muss die Behörde eine entsprechende Dokumentation gemäß Absatz 7, vorschreiben. Für Betriebszeiträume, in denen Abfälle eingesetzt werden, sind im Rahmen der Abfall-Input-Output-Meldung die Zusammenfassungen gemäß Anlage 7 getrennt anzugeben.
  12. (12)Absatz 12Luft- und Wasseremissionserklärungen sind nach 20 Jahren aus dem Register zu löschen.

§ 13a AVV Registrierung


  1. (1)Absatz einsInhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen, auch jene, die gemäß § 13 Abs. 2 keine Emissionserklärungen übermitteln müssen, haben im Rahmen der Registrierung die Stammdaten gemäß Anlage 6 in das Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen. Hierbei sind Angaben zu allen relevanten (Teil)Anlagen, insbesondere zu den (Mit) Verbrennungsanlagen und den zugehörigen Linien in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen und Behandlungsverfahren) sind zu verwenden. Die Struktur der (Mit)Verbrennungsanlage ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen (Mit) Verbrennungsanlage und ihren zugehörigen Linien sowie der (Mit) Verbrennungsanlage zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die Anlagen oder Anlagenteile (zB Linien), für die die Emissionserklärungen abgegeben werden, sind als Berichtseinheiten gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 zu kennzeichnen.Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen, auch jene, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, keine Emissionserklärungen übermitteln müssen, haben im Rahmen der Registrierung die Stammdaten gemäß Anlage 6 in das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzutragen. Hierbei sind Angaben zu allen relevanten (Teil)Anlagen, insbesondere zu den (Mit) Verbrennungsanlagen und den zugehörigen Linien in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen und Behandlungsverfahren) sind zu verwenden. Die Struktur der (Mit)Verbrennungsanlage ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen (Mit) Verbrennungsanlage und ihren zugehörigen Linien sowie der (Mit) Verbrennungsanlage zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die Anlagen oder Anlagenteile (zB Linien), für die die Emissionserklärungen abgegeben werden, sind als Berichtseinheiten gemäß Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 zu kennzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat die Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Emissionserklärungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Eintragungen für Anlagen, die nicht emissionserklärungspflichtig sind, sind stichprobenartig zu prüfen.

4. Abschnitt

§ 14 AVV Andere als normale Betriebsbedingungen


  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile zu sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wieder aufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend zu Abs. 2 und unbeschadet § 7 Abs. 5 Z 3 bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofernWird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend zu Absatz 2 und unbeschadet Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 3, bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen während eines im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraumes, in dem ein Emissionsgrenzwert überschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsder Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m3 nicht überschritten wird,
    2. 2.Ziffer 2die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmungen des § 7 eingehalten werden.die Bestimmungen des Paragraph 7, eingehalten werden.
  4. (3a)Absatz 3 aWird der Gesamtemissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert für Quecksilber und seine Verbindungen gemäß Anlage 2 Kapitel 2.1a überschritten, darf die Anlage zur Zementerzeugung abweichend zu Abs. 2 und 3 für einen Zeitraum von höchstens einem Kalenderjahr weiter betrieben werden, sofern der Anlageninhaber nachweist, dass diese Überschreitung auf Grund der Rohmaterialien entstanden ist, und ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung weiterer Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Quecksilber vorlegt. Diese Ausnahme darf nur einmal in Anspruch genommen werden. Kapitel 2.1a überschritten, darf die Anlage zur Zementerzeugung abweichend zu Absatz 2 und 3 für einen Zeitraum von höchstens einem Kalenderjahr weiter betrieben werden, sofern der Anlageninhaber nachweist, dass diese Überschreitung auf Grund der Rohmaterialien entstanden ist, und ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung weiterer Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Quecksilber vorlegt. Diese Ausnahme darf nur einmal in Anspruch genommen werden.
  5. (4)Absatz 4Die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen muss während des Anfahrvorgangs solange unterbleiben, bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist. Die Beschickung muss unverzüglich eingestellt werden, wenn die erforderliche Mindesttemperatur während des Betriebes unterschritten wird.

§ 15 AVV Prüfung


  1. (1)Absatz einsDer Anlageninhaber muss die in Betrieb befindliche Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt auf etwaige Mängel prüfen lassen. Die Prüfung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres zu umfassen. Sie muss die Besichtigung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Messstellen, der automatisch registrierenden Messgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen der Messwerte und des Betriebstagebuches beinhalten. Werden Abfälle verbrannt, die § 6a Abs. 1 unterliegen, muss die Prüfung zusätzlich die Punkte gemäß Anlage 8 Kapitel 2.14 enthalten, sofern die Untersuchungen gemäß Anlage 8 Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 nicht zur Gänze von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.Der Anlageninhaber muss die in Betrieb befindliche Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt auf etwaige Mängel prüfen lassen. Die Prüfung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres zu umfassen. Sie muss die Besichtigung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Messstellen, der automatisch registrierenden Messgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen der Messwerte und des Betriebstagebuches beinhalten. Werden Abfälle verbrannt, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen, muss die Prüfung zusätzlich die Punkte gemäß Anlage 8 Kapitel 2.14 enthalten, sofern die Untersuchungen gemäß Anlage 8 Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 nicht zur Gänze von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis einen schriftlichen Befund ausstellen, der zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Anlageninhaber mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden muss.
  3. (3)Absatz 3Werden im Rahmen der Prüfungstätigkeit Abweichungen vom konsensgemäßen Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgestellt und kann der konsensgemäße Betrieb nicht sofort hergestellt werden, so muss die Behörde unverzüglich unterrichtet werden.

§ 16 AVV Schutz des Bodens und der Gewässer; Verweis auf wasserrechtliche Bestimmungen


  1. (1)Absatz einsVerbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze für Abfälle müssen so beschaffen sein, dass ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit Abfällen oder Rückständen müssen die betroffenen Bereiche der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage grundsätzlich überdacht sein.
  2. (2)Absatz 2Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (§§ 32, 32a und 32b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 32,, 32a und 32b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.

§ 17 AVV Rückstände


  1. (1)Absatz einsRückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage müssen unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen müssen auf ein Minimum reduziert werden; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden. Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
  2. (2)Absatz 2Vor der Festlegung der Verfahren für die Behandlung, insbesondere einer Verwertung, müssen die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände, wie die Schadstoffgesamtgehalte und das Eluatverhalten, durch geeignete Analysen bestimmt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Eine obertägige Verwertung von Rückständen aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einem Dioxingesamtgehalt von mehr als 100 ng/kg TM (ausgedrückt als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent I-TEF) ist nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4Bei der Beförderung und bei der Zwischenlagerung staubförmiger Rückstände (zB Asche) und von Rückständen aus der Abgasbehandlung muss sichergestellt sein, dass staubförmige Emissionen und diffuse Staubverfrachtungen weitestgehend vermieden werden.
  5. (5)Absatz 5Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31305 „Kohlenasche“ zuzuordnen.
  6. (6)Absatz 6Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.
  7. (7)Absatz 7Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung ist der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.

§ 18 AVV Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen


Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht jährlich einen Bericht für die Öffentlichkeit, der das Funktionieren und die Überwachung der (Mit) Verbrennungsanlagen zum Inhalt hat. Dabei wird über die Durchführung der Prozesse und der Emissionen in die Luft und in das Wasser im Vergleich zu den Grenzwerten berichtet. Weiters enthält der Bericht eine Liste derjenigen (Mit)Verbrennungsanlagen, die keine Emissionserklärung abgeben müssen.

§ 18a AVV Abfallende für Ersatzbrennstoffe


(1) Ersatzbrennstoffprodukte müssen die Anforderungen der Anlage 9 erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anlage 9 Kapitel 1.5). In den Aufzeichnungen gemäß Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen und sonstige Ersatzbrennstoffprodukte muss jeweils ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben der Anlage 9 Kapitel 2.8 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Ersatzbrennstoffprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Ersatzbrennstoffprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.

gefährliche Abfälle und

2.

Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können.

(3) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden Jahres folgende Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr übermitteln:

1.

Art und Menge der Ersatzbrennstoffe, deren Abfalleigenschaft endete,

2.

Änderungen der vorgesehenen Abnehmer und

3.

die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Überwachung gemäß Anlage 9 Kapitel 2.9.

Diese Angaben müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.

(4) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Abnehmer gemeinsam mit dem Ersatzbrennstoffprodukt nachweislich Folgendes übermitteln:

1.

den gültigen Beurteilungsnachweis einschließlich der eindeutigen Kennung und

2.

Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß Anlage 9 Kapitel 1.5.

(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft müssen sie vorgelegt werden.

(6) Für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen gilt § 11a Abs. 6.

(7) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Ersatzbrennstoffprodukte (Name, Adresse, Menge, Datum) führen und sieben Jahre aufbewahren.

(8) Bei der Herstellung von Ersatzbrennstoffen, bei denen der Abfallbesitzer das Abfallende deklarieren will, muss die ÖNORM EN 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 15. Mai 2011, einschließlich eines Qualitätsmanagementsystems mit externer Qualitätssicherung angewendet werden.

5. Abschnitt

§ 19 AVV Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen


  1. (1)Absatz einsBestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Abs. 2 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005 entsprechen.Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Absatz 2, oder Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Bestehende Verbrennungsanlagen, die ausschließlich gemischte Siedlungsabfälle verbrennen und die nicht als Dampfkessel betrieben werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich entsprechen.

§ 19a AVV (weggefallen)


§ 19a AVV seit 01.11.2008 weggefallen.

§ 19b AVV


(1) Sofern am 1. Jänner 2011 für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen, in bestehenden Genehmigungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, sind diese 12 Monate nach dem Inkrafttreten gemäß § 20 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben dieser Verordnung.

(2) Wenn in bestehenden Genehmigungen für Abfälle gemäß § 6a Abs. 1 abweichende Bestimmungen enthalten sind, die ein höheres Schutzniveau als diese Verordnung bewirken, muss der Inhaber der Mitverbrennungsanlage binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 an die Behörde darlegen, mit welchen Grenzwerten (Median und 80-er Perzentil) unter Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen für den oder die betreffenden Parameter das gleiche Schutzniveau wie in der bestehenden Genehmigung erreicht wird. Die Umstellung auf die neuen Vorschriften für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen hinsichtlich der betroffenen Parameter muss in diesem Fall ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme über die Anpassung, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2012, erfolgen.

§ 19c AVV Übergangsbestimmungen für Ersatzbrennstoffprodukte


Ab dem 1. Jänner 2012 ist diese Verordnung auf Ersatzbrennstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 als Produkte verwendet worden sind und weiterhin verwendet werden sollen.

§ 20 AVV In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Promulgationsklausel, § 2 Abs. 1, § 3 Z 1, 2, 7, 25, 26 und 27, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 6, 7 und 9, § 9 Abs. 10 und 11, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 13, § 13a samt Überschrift, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18, § 19a samt Überschrift, § 21 und die Anlagen 1, 2, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.Die Promulgationsklausel, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Ziffer eins,, 2, 7, 25, 26 und 27, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz 6,, 7 und 9, Paragraph 9, Absatz 10 und 11, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 13,, Paragraph 13 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18,, Paragraph 19 a, samt Überschrift, Paragraph 21 und die Anlagen 1, 2, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007, treten mit 1. November 2007 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 19a und Anlage 7 Punkt 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2007 treten mit Ablauf des 1. November 2008 außer Kraft.Paragraph 19 a und Anlage 7 Punkt 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007, treten mit Ablauf des 1. November 2008 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Promulgationsklausel, § 2 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 3, § 4 Abs. 1 Z 9, § 5 Abs. 1 Z 7, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 7 und 11, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 18a samt Überschrift, § 19b samt Überschrift, § 19c samt Überschrift, Anlage 1 Kapitel 1, Anlage 2 Kapitel 2.1, Anlage 4 Kapitel 1, Anlage 5, Anlage 6 Punkt B Z 13, Anlage 8 und Anlage 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 476/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Die Promulgationsklausel, Paragraph 2, Absatz 2,, 3, 4 und 5, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 2,, 3, 5 und 6, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz 7 und 11, Paragraph 11 a, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 18 a, samt Überschrift, Paragraph 19 b, samt Überschrift, Paragraph 19 c, samt Überschrift, Anlage 1 Kapitel 1, Anlage 2 Kapitel 2.1, Anlage 4 Kapitel 1, Anlage 5, Anlage 6 Punkt B Ziffer 13,, Anlage 8 und Anlage 9 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die Promulgationsklausel, § 2 Abs. 1, 1a, 1b und 5, § 3 Z 7, 24, 26a, 33, 34, 40a, 44 und 45, § 5 Abs. 1 Z 4a und 4b, § 6 Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 6, 12 und 13, § 10 Abs. 4, § 11a Abs. 2 Z 5 lit. d, § 12 Abs. 1, 3 und 5, § 17 Abs. 5 bis 7, § 18a Abs. 8, § 20 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 1 und 2, Anlage 1 Kapitel 2 lit. h, Anlage 2 Text nach der Überschrift, Kapitel 1.3, Kapitel 2.1 lit. a und f, Kapitel 3.1 bis 3.3 und 3.5, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6 Punkt B Z 7, Z 10, Z 18 und Z 20, Anlage 8 Kapitel 1.7, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2, Kapitel 2.3.1, Kapitel 2.3.2, Kapitel 2.5, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.9, Kapitel 2.10, Kapitel 2.12, Kapitel 2.13 und Kapitel 2.14, Anlage 9 Kapitel 1.3, Kapitel 1.5, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2.1, Kapitel 2.2.2, Kapitel 2.3, Kapitel 2.4, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.8 und Kapitel 2.9 und Anlage 10 und Anlage 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Promulgationsklausel, Paragraph 2, Absatz eins,, 1a, 1b und 5, Paragraph 3, Ziffer 7,, 24, 26a, 33, 34, 40a, 44 und 45, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 a und 4b, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 6,, 12 und 13, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera d,, Paragraph 12, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 17, Absatz 5 bis 7, Paragraph 18 a, Absatz 8,, Paragraph 20, Absatz 5 und 6, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Anlage 1 Kapitel 2 Litera h,, Anlage 2 Text nach der Überschrift, Kapitel 1.3, Kapitel 2.1 Litera a und f, Kapitel 3.1 bis 3.3 und 3.5, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6 Punkt B Ziffer 7,, Ziffer 10,, Ziffer 18 und Ziffer 20,, Anlage 8 Kapitel 1.7, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2, Kapitel 2.3.1, Kapitel 2.3.2, Kapitel 2.5, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.9, Kapitel 2.10, Kapitel 2.12, Kapitel 2.13 und Kapitel 2.14, Anlage 9 Kapitel 1.3, Kapitel 1.5, Kapitel 2.1, Kapitel 2.2.1, Kapitel 2.2.2, Kapitel 2.3, Kapitel 2.4, Kapitel 2.6, Kapitel 2.7, Kapitel 2.8 und Kapitel 2.9 und Anlage 10 und Anlage 11 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 14 Abs. 3a und Anlage 2 Kapitel 2.1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 14, Absatz 3 a und Anlage 2 Kapitel 2.1a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 21 AVV Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft


  1. (1)Absatz einsDurch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 91, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 52, umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, umgesetzt.

Anlagen

Anl. 1 AVV


Verbrennungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen Verbrennung von Altöl gemäß § 16 Abs. 3 AWG 2002 bezogen auf 3% Sauerstoff) einzuhalten:

1. Halbstundenmittelwerte:

a)

staubförmige Emissionen ………………………………………………

10

mg/m3

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt …………………………………….

10

mg/m3

c)

Chlorwasserstoff (HCl) ………………………………………………...

10

mg/m3

d)

Fluorwasserstoff (HF) …………………………………………………

0,7

mg/m3

e)

Schwefeldioxid (SO2) ………………………………………………….

50

mg/m3

f)

Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2

 

 

 

bei einer Nennkapazität bis 2 t Abfall/h

 

 

 

– für Neuanlagen ……………………………………………………….

200

mg/m³

 

– für bestehende Anlagen ………………………………………………

300

mg/m³

 

bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t Abfall/h ………………….

200

mg/m³

 

bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t Abfall/h ………………………..

100

mg/m³

g)

Kohlenstoffmonoxid (CO) ……………………………………………..

100

mg/m3

h)

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ………………

0,05

mg/m3

2. Tagesmittelwerte:

a)

staubförmige Emissionen ……………………………………………….

10

mg/m3

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt ……………………………..

10

mg/m3

c)

Chlorwasserstoff (HCl) ………………………………………………....

10

mg/m3

d)

Fluorwasserstoff (HF) …………………………………………………..

0,5

mg/m3

e)

Schwefeldioxid (SO2) …………………………………………………...

50

mg/m3

f)

Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2

 

 

 

bei einer Nennkapazität bis 2 tAbfall/h ………………………………

200

mg/m3

 

bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 tAbfall/h ……………...

150

mg/m3

 

bei einer Nennkapazität von mehr als 6 tAbfall/h

 

 

 

- für Neuanlagen …………………………………………………………

70

mg/m3

 

- für bestehende Anlagen ……………………………………………..

100

mg/m3

g)

Kohlenstoffmonoxid (CO) ………………………………………………

50

mg/m3

h)

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg

0,03

mg/m³

3. Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

a)

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl

0,05

mg/m3

b)

Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn ………………………………….

0,5

mg/m3

c)

Ammoniak, angegeben als NH3 (wenn NH3 oder ähnliche Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden) …………………………………………...

5

mg/m3

4. Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane …………………………………………..…………….….

0,1

ng/m3

Anl. 2 AVV


(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)

Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen

Mitverbrennungsanlagen haben ab 1. Jänner 2016 einen Jahresmittelwert für staubförmige Emissionen von 10 mg/m3, angegeben in mg pro m3 trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff, einzuhalten. Für bestehende Mitverbrennungsanlagen mit Elektrofiltern gilt dieser Grenzwert ab 1. Jänner 2020.

1. Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen gemäß Punkt 3

Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

Der Bezugssauerstoffgehalt beträgt 11% bei Emissionsgrenzwerten gemäß den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3; für Gesamtemissionsgrenzwerte (Ziffer 1.4) ist der Bezugssauerstoffgehalt gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.

1.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl …………

0,05 mg/m3

1.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane …………………………………………………………………..

0,1 ng/m3

1.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

Halbstundenmittelwert

0,05

mg/m³

Tagesmittelwert

0,03

mg/m³

1.4 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für staubförmige Emissionen, Corg, HCl, HF, SO2, NO2, CO, NH3 und die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen durch folgende Berechnungsmethode (Mischungsregel) zu ermitteln:

GM:

Gesamtemissionsgrenzwert

GAbfall:

Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.

GBrst:

Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen. Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich. Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende Emissionsgrenzwerte für GBrst festlegen.

EAbfall:

Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle. Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung heranzuziehen.

EBrst:

100 minus EAbfall

Egesamt:

100

BAbfall:

Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.

BBrst:

Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent. Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu Grunde zu legen.

BGM:

Gemäß Ziffer 1.5 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert.

 

1.5 Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert:

Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:

2. Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Zementerzeugung

Zementerzeugungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einzuhalten.

2.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

a)

staubförmige Emissionen

 

 

als Halbstundenmittelwert ………………………………………………

30 mg/m3

 

als Tagesmittelwert …………………………………………………..….

20 mg/m3

 

Die Behörde kann für Zementerzeugungsanlagen, die weniger als drei Tonnen Abfall pro Stunde verbrennen, eine bis längstens 31. Oktober 2007 befristete Ausnahme für staubförmige Emissionen genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 50 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

b)

gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt …………………………………..….

10 mg/m3

 

Die Behörde kann für organisch gebundenen Kohlenstoff, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

c)

Chlorwasserstoff (HCl) …………………………………………………

10 mg/m3

d)

Fluorwasserstoff (HF) …………………………………………………..

0,7 mg/m3

e)

Schwefeldioxid (SO2) ………………………………………………….

50 mg/m3

 

Die Behörde kann für Schwefeldioxid, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

f)

Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2

500 mg/m³

g)

Werden zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.

h)

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ………………..

0,05 mg/m3

2.1a Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Jahresmittelwert:

 

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg

0,03

mg/m3

2.2 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

a)

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ..

0,05 mg/m3

b)

Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………….……

0,5 mg/m3

2.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

Dioxine und Furane ……………………………………………………

0,1 ng/m3

Die Behörde kann einen Grenzwert für CO festlegen.

3. Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe oder von Biomasse haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.

3.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)

a)

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ...

0,05 mg/m3

b)

Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………………………

0,5 mg/m3

3.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:

 

(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)

 

Dioxine und Furane …………………………………………………….

0,1 ng/m3

 

 

3.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:

(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)

Halbstundenmittelwert

0,05

mg/m³

Tagesmittelwert

0,03

mg/m³

3.4 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für Corg, HCl, HF, CO und NH3 sowie bei Feuerungsanlagen unter 50 MW für SO2 und NOx durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (Ziffer 1.4 und 1.5) zu ermitteln.

3.5

Emissionsgrenzwerte (GBrst) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung an Hand der Mischungsregel:

 

Die im Folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (GBrst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Kapitel 1.4) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Kapitel 1.5 zu berechnen.

 

Neuanlagen im Sinne dieses Kapitels sind Anlagen, für die ab dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt wird. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden.

 

Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Werden zwei oder mehrere gesonderte Feuerungsanlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach Genehmigung der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer in den vorigen Sätzen beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.

 

 

GBrst für feste Brennstoffe, ausgenommen Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

 

Schadstoff

Gesamtbrennstoffwärmeleistung

 

< 50 MW

50 bis 100 MW

> 100 bis 300 MW

> 300 MW

Schwefeldioxid (SO2)

 

200

200

200

Neuanlagen: 150

Stickstoffoxide als NO2

 

200

200

200

Neuanlagen: 150

Staubförmige Emissionen

20

20

15*)

15*)

Neuanlagen: 10

Kohlenstoffmonoxid (CO)

 

150

150

150

 

*) Der Halbstundenmittelwert für staubförmige Emissionen beträgt 20 mg/m³.

 

GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

 

Schadstoff

Gesamtbrennstoffwärmeleistung

 

< 50 MW

50 bis 100 MW

> 100 bis 300 MW

> 300 MW

Schwefeldioxid (SO2)

 

200

200

200

Neuanlagen: 150

Stickstoffoxide als NO2

 

350

ab 1.1.2016: 300

Neuanlagen: 250

300

ab 1.1.2016: 250

Neuanlagen: 200

200

Neuanlagen: 150

Staubförmige Emissionen

30

30

Neuanlagen: 20

15

15

Kohlenstoffmonoxid (CO)

 

200

200

200

 

 

GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%):

 

Schadstoff

Gesamtbrennstoffwärmeleistung

 

< 50 MW

50 bis 100 MW

> 100 bis 300 MW

> 300 MW

Schwefeldioxid (SO2)

 

350

200

150

Stickstoffoxide als NO2

 

100

100

100

Staubförmige Emissionen

35

20

10

10

Kohlenstoffmonoxid (CO)

 

80

80

80

 

Anl. 3 AVV


(zu § 3 Z 13)

Äquivalenzfaktoren für Dioxine und Furane

Zur Bestimmung des 2,3,7,8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:

 

Kongener

 

Äquivalenzfaktor

2,3,7,8

- Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)

1

1,2,3,7,8

- Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)

0,5

1,2,3,4,7,8

- Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,7,8,9

- Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,6,7,8

- Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,4,6,7,8

- Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)

0,01

 

- Octachlordibenzodioxin (OCDD)

0,001

2,3,7,8

- Tetrachlordibenzofuran (TCDF)

0,1

2,3,4,7,8

- Pentachlordibenzofuran (PeCDF)

0,5

1,2,3,7,8

- Pentachlordibenzofuran (PeCDF)

0,05

1,2,3,4,7,8

- Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,7,8,9

- Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,6,7,8

- Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

2,3,4,6,7,8

- Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,4,6,7,8

- Heptachlordibenzofuran (HpCDF)

0,01

1,2,3,4,7,8,9

- Heptachlordibenzofuran (HpCDF)

0,01

 

- Octachlordibenzofuran (OCDF)

0,001

 

Anl. 4 AVV


(zu § 12 Abs. 1)

Fehlerbandbreiten und Berechnung des Beurteilungswertes bei diskontinuierlichen Messungen

1. Fehlerbandbreiten bezogen auf die Grenzwerte (Halbstundenmittelwerte) der Messmethoden:

Parameter

Fehlerbandbreite in %

HCl

25

HF

30

NH3

25

 

2. Fehlerbandbreiten bezogen auf die Grenzwerte (Mittelwerte über mehrere Stunden) der Messmethoden:

Parameter

Fehlerbandbreite in %

Schwermetalle

40

Dioxine und Furane

50

 

3. Berechnung des Beurteilungswertes (BW):

BW = MW - MW x F/100

MW

Messwert (Halbstundenmittelwert oder Mittelwert über mehrere Stunden)

F

Fehlerbandbreite in Prozent

 

Anl. 5 AVV


(zu § 4 Abs. 1 Z 9, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 1)

Probenahme- und Analyseverfahren für Emissionsmessungen 9)

 

Parameter

Regelwerk

Organische Stoffe

(Corg)

ÖNORM EN 12619

Ausgabe 1999 09 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration des gesamten gasförmig organisch gebundenen Kohlenstoffes in geringen Konzentrationen in Abgasen – Kontinuierliches Verfahren unter Verwendung eines Flammenionisationsdetektors

Kohlenstoffmonoxid (CO)

ÖNORM EN 15058

Ausgabe 2006 08 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Kohlenmonoxid (CO) – Referenzverfahren: Nicht-dispersive Infrarotspektrometrie

Chlorwasserstoff

(HCl)

ÖNORM EN 1911

Ausgabe 2010 10 15

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von gasförmigen Chloriden, angegeben als HCl – Standardreferenzverfahren

Fluorwasserstoff

(HF)

VDI 2470 Blatt 1

Messung gasförmiger Emissionen; Messen gasförmiger Fluor-Verbindungen; Absorptions-Verfahren

 

 

(Anmerkung: Die analytische Bestimmung mittels Ionenchromatographie ist ebenso zulässig – ÖNORM EN ISO 10304-1 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat“, ausgegeben am 1. August 2009)

Schwefeldioxid

(SO2)

ÖNORM EN 14791

Ausgabe 2006 04 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Schwefeldioxid – Referenzverfahren

Stickstoffoxide

(NO + NO2)

ÖNORM EN 14792

Ausgabe 2006 04 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden (NOx) – Referenzverfahren: Chemilumineszenz

staubförmige Emissionen

ÖNORM EN 13284-1

Ausgabe 2002 03 01

Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren

 

ÖNORM EN 13284-2

Ausgabe 2004 12 01

Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 2: Automatische Messeinrichtungen

 

ÖNORM M 5861-1

Ausgabe 1993 04 01

Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Allgemeine Anforderungen

 

ÖNORM M 5861-2

Ausgabe 1994 04 01

Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Besondere meßtechnische Anforderungen

 

VDI 2066 Blatt 1

Messen von Partikeln – Staubmessungen in strömenden Gasen – Gravimetrische Bestimmung der Staubbeladung

Schwermetalle:

Antimon (Sb)

Arsen (As)

ÖNORM EN 13211

Ausgabe 2005 05 01

Luftqualität – Emissionen aus stationären Quellen – Manuelles Verfahren zur Bestimmung der Gesamtquecksilber-Konzentration (konsolidierte Fassung)

Blei (Pb)

Cadmium (Cd)

Chrom (Cr)

ÖNORM EN 14884

Ausgabe 2006 03 01

Luftbeschaffenheit – Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Gesamtquecksilber-Konzentration: Automatische Messeinrichtungen

Kobalt (Co)

Kupfer (Cu)

Mangan (Mn)

Nickel (Ni)

Quecksilber (Hg)

Thallium (Tl)

Vanadium (V)

Zinn (Sn)

ÖNORM EN 14385

Ausgabe 2004 05 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Gesamtemission von As, Cd, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, Pb, Tl und V

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane

(PCDD/F)

ÖNORM EN 1948

Ausgabe 2006 05 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB

 

Teil 1

Probenahme von PCDD/PCDF

 

Teil 2

Extraktion und Reinigung von PCDD/PCDF

 

Teil 3

Identifizierung und Quantifizierung von PCDD/ PCDF

Ammoniak

(NH3)

VDI 3496 Blatt 1

Messen gasförmiger Emissionen; Bestimmung der durch Absorption in Schwefelsäure erfassbaren basischen Stickstoffverbindungen

Sauerstoff

(O2)

ÖNORM EN 14789

Ausgabe 2006 04 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Volumenkonzentration von Sauerstoff (O2) – Referenzverfahren: Paramagnetismus

Wasserdampfgehalt

ÖNORM EN 14790

Ausgabe 2006 04 01

Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung von Wasserdampf in Leitungen

Gleichwertigkeit von Referenzverfahren

ÖNORM CEN/TS 14793

Ausgabe 2005 07 01

Emissionen aus stationären Quellen – Laborinterne Validierung von Alternativverfahren durch Vergleich mit einem Referenzverfahren

Emissionsmessgeräte und -systeme

ÖNORM M 9410

Ausgabe 1991 01 01

Luftreinhaltung; Messtechnik; Begriffsbestimmungen und Merkmale von kontinuierlich arbeitenden Konzentrationsmeßgeräten für Emissionen und Immissionen

 

ÖNORM M 9411

Ausgabe 1999 11 01

Kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmesssysteme für Emissionen luftverunreinigender Stoffe – Anforderungen, Einbau und Wartung

 

ÖNORM M 9412-1

Ausgabe 2008 12 01

Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe – Teil 1: Datenerfassung und -ausgabe

 

ÖNORM M 9412-2

Ausgabe 2008 12 01

Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe – Teil 2: Eignungsprüfung

 

ÖNORM M 9412-3

Ausgabe 2010 03 01

Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe – Teil 3: Abnahmeprüfung mit Kontrolle der Parametrierung vor Ort und wiederkehrende Prüfung

 

ÖNORM EN 15259

Ausgabe 2007 12 01

Luftbeschaffenheit – Messung von Emissionen aus stationären Quellen – Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht

 

ÖNORM EN 15267-3

Ausgabe 2008 04 01

Luftbeschaffenheit – Zertifizierung von automatischen Messeinrichtungen – Teil 3: Mindestanforderungen und Prüfprozeduren für automatische Messeinrichtungen zur Überwachung von Emissionen aus stationären Quellen

Qualitätssicherung für automatische

ÖNORM EN 14181

Ausgabe 2004 09 01

Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen

Messeinrichtungen, Messunsicherheit

VDI 3950

Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für automatische Mess- und elektronische Auswerteeinrichtungen

Analyseverfahren für Rückstände

 

Parameter

Regelwerk

gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

ÖNORM EN 13137

Ausgabe 2001 12 01

Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten

Glühverlust

ÖNORM EN 15169

Ausgabe 2007 05 01

Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des Glühverlustes in Abfall, Schlamm und Sedimenten

 

______________________________

9) Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme müssen nach CEN-Normen (ÖNORM EN ...), soweit sie in dieser Anlage enthalten sind, durchgeführt werden. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so müssen nationale oder internationale Normen, soweit sie in dieser Anlage enthalten sind, verwendet werden.

Anl. 6 AVV


In den Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:

 

A

Stammdaten

1.

Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer

2.

sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer

3.

Branchencode vierstellig

4.

Adressen und Bezeichnungen der Standorte – bei mobilen (Mit)Verbrennungsanlagen einschließlich derjenigen, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird

5.

Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet, ÖSTAT-Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert)

6.

die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden

7.

die gesamte Betriebsanlage für jeden Standort des Anlageninhabers

8.

jede einzelne (Mit)Verbrennungsanlage

9.

die einzelnen Linien einer (Mit)Verbrennungsanlage, soweit zutreffend

10.

relevante Anlagen, aus denen Abfälle in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebracht werden oder in die Abfälle aus der (Mit)Verbrennungsanlage gebracht werden

11.

für jede Anlage gemäß Z 7 bis 10 sind weiters anzugeben:

a)

die Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Betriebsanlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden)

b)

ab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen (untergeordneten) Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte

c)

soweit zutreffend: Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Luftemissionen – BE-_AVV, Berichtseinheit für Abfall-Input-Output-Meldungen – BE__ABIL, Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser – BE_WAV)

12.

Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 bis 10 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 7 durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“

sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.

 

B

Luftemissionserklärung

1.

Emissionserklärung:

Typ der Berichtseinheit*1, Name der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist*1, GLN der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist*1, Standortbezeichnung*1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum

2.

Anlageninhaber*1:

GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland

3.

Kontaktperson:

Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email

4.

Standort und Bezeichnung*1:

GLN, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern

5.

Linien*1 und (Mit)Verbrennungsanlagen*1:

Anlagen-GLN, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen („gehört zu“ und „besteht aus“), Koordinaten der Eckpunkte (ab 1. Jänner 2009)

6.

Beziehung zu den Anlagen für die Abfall-Input-Output-Meldungen (BE_ABIL):

GLN der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind*1, Name der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind*1, prozentuelle Aufteilung des Abfallinputs im Falle einer übergeordneten BE_ABIL

7.

Art der Anlage:

Anlagentyp*1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW, wenn zutreffend Energieeffizienz gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002

8.

Emissionsquelle:

Maximale Schornstein-Austrittstemperatur der Abgase bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter pro Stunde trocken, O2-Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent bezogen auf Normkubikmeter pro Stunde trocken; oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins über dem Boden in m

9.

Auslegungsbrennstoffe:

Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung

10.

Genehmigung:

Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVV

11.

Betriebsdaten:

Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten

12.

Eingesetzte Brennstoffe:

Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Dampfkesselanlagen ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffs, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen)

13.

Eingesetzte Abfälle:

Bezeichnung*2, Jahresmenge*2, gegebenenfalls die Kennung(en) des(r) Beurteilungsnachweis(e), GLN der BE_ABIL*1, Aufschlüsselung der eingesetzten Menge nach der Herkunft*2

14.

Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe:

Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwerts – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist, Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)

15.

Emissionen luftverunreinigender Stoffe:

Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent; Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei kontinuierlicher Messung als Monatsmittelwert (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresmittelwert, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist); Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei diskontinuierlicher Messung als Mittelwert aus den Einzelmessungen; Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen im Falle von kontinuierlich zu überwachenden Parametern als Monatsangabe (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresangabe, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist), in allen anderen Fällen Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen als Jahresangabe; Sauerstoffbezug und Konzentration beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)

16.

Angaben zur Abgasreinigungsanlage:

Angabe, ob eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache

17.

Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen in die Luft:

Schadstoff: Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache

18.

Ergebnisse der Prüfung gemäß § 15 AVV:

Prüfung im Erklärungszeitraum stattgefunden, Ergebnisse der Prüfung, Datum der letzten Prüfung, Sachverständiger gemäß § 3 Z 5 AVV, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel

19.

Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:

Name, Organisation

20.

Dateianhänge:

Dateiname, Bezeichnung, bei Inanspruchnahme des Effizienzkriteriums gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002 Bericht über die Einhaltung der Energieeffizienz, wenn zutreffend Bericht über die Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVV

 

C

Wasseremissionserklärung

1.

Emissionserklärung:

Typ der Berichtseinheit*1, Name der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist*1, GLN der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist*1, Standortbezeichnung*1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (nur durch die Behörde änderbar), Erklärungszeitraum

2.

Anlageninhaber*1:

GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland

3.

Kontaktperson:

Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email

4.

Standort*1:

GLN des Anlagenstandortes, Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern

5.

Art und Zweck der Abwasserreinigungsanlage:

Art der Anlage, Zweck der Anlage, Tagesabwassermenge in m³, Betriebsstunden je Jahr, Direkt- oder Indirekteinleiter

6.

Wasserverunreinigende Stoffe:

Grenzwerte für Konzentrationen und Frachten für Abwasserinhaltsstoffe

7.

Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen:

Abwasserinhaltsstoff, Datum, Ursache

8.

Emissionen:

Jahresfracht

9.

Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:

Name, Organisation

10.

Dateianhänge:

Dateiname, Bezeichnung

 

______________________________________

Ad *1) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

Ad *2) Wird aus der Abfall-Input-Output-Meldung automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

Anl. 7 AVV


(zu § 13)

Abfall-Input-Output-Meldung

1. Allgemeines

Als Grundlage für die Abfall-Input-Output-Meldung sind fortlaufende Aufzeichnungen über Abfallart, -menge, Herkunft und Verbleib heranzuziehen. Die in die Verbrennungsanlage eingebrachten und in ihr angefallenen Abfälle sind arbeitstäglich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen auch den Lagerstand (vergleiche Punkt 2.3) und gegebenenfalls Abfallneuzuordnungen enthalten.

Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen entsprechend den vorgegebenen elektronischen Datenstrukturen für Abfallaufzeichnungen und Jahresabfallbilanzen, die auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht sind, möglich ist.

2. Strukturen und Inhalte der Abfall-Input-Output-Meldung

Abfall-Input-Output-Meldungen haben den am EDM-Portal veröffentlichten Datenstrukturen zu entsprechen.

2.1 Zusammenfassung der in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebrachten Abfälle

Die Meldung der eingebrachten Abfälle hat in der Struktur „Abfallbewegung“ zu erfolgen.

a)

Abfälle, die von anderen Rechtspersonen übernommen worden sind:

Zusammenfassung der Aufzeichnungen der von anderen Rechtspersonen übernommenen Abfälle, die direkt der (Mit)Verbrennungsanlage oder dem Input-Pufferlager der (Mit)Verbrennungsanlage zugeführt wurden, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, Absendeort, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage.

Bei Übernahme von Siedlungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen der kommunalen Sammlung gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Siedlungsabfällen“ anzugeben. Bei Übernahme von Verpackungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß § 3 Abs. der Abfallnachweisverordnung 2003 sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Verpackungsabfällen“ anzugeben. Bei Übernahme von nicht gefährlichen Abfällen von Abfallersterzeugern sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, und Branche zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger“ anzugeben. Für die Untergliederung sind die Bundesland-GLNs für Abfallersterzeuger zu verwenden.

Bei Anlieferung von Sammelstellen im Rahmen der kommunalen Sammlung (zB Problemstoffsammelstellen, Mistplätze) ist statt der Standort-GLN die Personen-GLN der Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe fordert.

Bei Übernahme aus einem Streckengeschäft ist statt dem Absendeort der Übergeber anzugeben.

Bei Rück-Übernahme aus Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgte, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und der Lohnarbeiter anzugeben.

b)

Innerbetrieblich angefallene Abfälle:

Zusammenfassung der Abfälle, die aus anderen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich Zwischenlager) des (Mit)Verbrennungsanlageninhabers stammen, oder die im Rahmen einer Abfallbehandlung außerhalb einer Anlage angefallen sind, oder die bei ihm als Primärabfälle angefallen sind, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart („Innerbetriebliche Bewegung“), Herkunft, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage.

Für die Herkunft ist grundsätzlich die GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) – dh. der Behandlungsanlage, die als BE_ABIL gekennzeichnet ist –, aus der der Abfall stammt, und das Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, anzugeben.Bei Primärabfällen, die nicht in einer Anlage angefallen sind, die bereits im Stammdatenregister erfasst ist, ist die Standort-GLN anzugeben. Als Herkunftsverfahren ist für Primärabfälle die GTIN für das Behandlungsverfahren P1 „Abfall aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich“ gemäß Abfallnachweisverordnung 2003 anzugeben.

2.2 Zusammenfassung der in der (Mit)Verbrennungsanlage angefallenen Abfälle

Die Meldung der angefallenen Abfälle hat in der Struktur „Abfallbewegung“ zu erfolgen.

a)

Abfälle, die an andere Rechtspersonen weitergegeben worden sind:

Zusammenfassung der Aufzeichnungen der direkt von der (Mit)Verbrennungsanlage oder dem (Input- oder Output-)Pufferlager der (Mit)Verbrennungsanlage an andere Rechtspersonen weitergegebenen Abfälle, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage, Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse und Empfangsort des Abfallübernehmers.

Bei Übergabe in ein Streckengeschäft ist statt dem Empfangsort der Übernehmer anzugeben.

Bei Übergabe in Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgte, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und der Lohnarbeiter anzugeben.

b)

Innerbetrieblich weitergegebene Abfälle:

Zusammenfassung der Abfälle, die anderen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich Zwischenlager) des (Mit)Verbrennungsanlageninhabers zugeführt wurden, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart (Buchungsart: „Innerbetriebliche Bewegung“), GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage, Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und Behandlungsanlage, der der Abfall zugeführt wurde, durch Angabe der GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL).

2.3 Lagerstand

Zu Beginn und am Ende des Meldezeitraums ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der (Mit)Verbrennungsanlage die Lagermenge des Input- und Output-Pufferlagers (sofern vorhanden) nach Pufferlagerart und für jede Abfallart, die der Aufzeichnungspflichtige extra erfassen möchte, getrennt aufzuzeichnen. Eine Mischung verschiedener Abfälle aus den Abfallübernahmen und innerbetrieblichen Abfallbewegungen im Input-Pufferlager kann ohne Angabe einer Abfallart aufgezeichnet werden. Beträgt die Kapazität eines Pufferlagers mehr als die vierzehnfache Tageskapazität der (Mit)Verbrennungsanlage(n) (zu berechnen als Nennkapazität mal 336), so ist der Lagerstand zusätzlich am Beginn jedes Monats aufzuzeichnen. Im Bedarfsfall ist einmal monatlich eine Lagerstandskorrektur aufzuzeichnen.

In der Abfall-Input-Output-Meldung ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der (Mit)Verbrennungsanlage der Lagerstand des Input- und Output-Pufferlagers am Beginn und Ende des Meldezeitraums gegliedert nach GTIN jeder extra erfassten Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, Abfallmasse und Pufferlagerart unter Verwendung der Struktur „Lagerstandsbuchung“ anzugeben. An einem Kalendertag kann für jede Abfallart nur eine Lagerstandsbuchung durchgeführt werden. Zu jeder Lagerstandsangabe am Beginn eines Meldezeitraums muss auch eine korrespondierende Lagerstandsangabe am Ende des Meldezeitraums angegeben werden (und umgekehrt). Die Lagerstandskorrekturen sind unter Verwendung der Struktur „Lagerstandskorrekturbuchung“ gegliedert nach Zeitraum und Pufferlagerart für jede extra erfasste Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, über den jeweiligen Meldezeitraum zusammenzufassen.

2.4 Abfallartenneuzuordnung

Wird zB im Rahmen der Eingangskontrolle festgestellt, dass die ursprünglich zugeordnete Abfallart nicht korrekt ist, so hat eine Abfallartenneuzuordnung zu erfolgen, die mit der Buchungsart „Abfallartenneuzuordnung“ unter Angabe des Datums, der ursprünglichen Abfallart, der neu zugeordneten Abfallart (bei Abfall mit der Spezifizierung 77 einschließlich allfälliger Kontaminationsgruppen gemäß Zuordnungstabelle am EDM-Portal), der betroffenen Abfallmasse und des Ortes (der Anlage oder, sofern der Abfall noch nicht in eine Anlage eingebracht wurde, des Standortes) zu dokumentieren ist. Für die Abfall-Input-Output-Meldung sind die Abfallartenneuzuordnungen im jeweiligen Meldezeitraum, die dieselbe Kombination aus ursprünglicher Abfallart und neu zugeordneter Abfallart betreffen, aufzusummieren und die Ortsangabe kann entfallen.

3. Sonstige Bestimmungen

Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich Anlagenteilen sind die im Stammdatenregister enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen, Pufferlagerarten, Abfallarten, Kontaminationsgruppen, Herkunftspersonenkreise und Quantifizierungsarten sind die am EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden. Die Buchungsarten sind gemäß der am EDM-Portal veröffentlichten Tabelle der Buchungsarten zu verwenden.

Die Abfallmasse ist in kg mit der verwendeten Bestimmungsart (Quantifizierungsart: Messung, Berechnung, Schätzung) anzugeben. Für die Zusammenfassung von Abfallmassen, die mit unterschiedlichen Bestimmungsarten ermittelt wurden, ist diejenige mit der geringeren Genauigkeit anzugeben (wurde zB ein Teil gewogen und ein zweiter Teil geschätzt, so ist für die Bestimmungsart der gesamten Masse „Schätzung“ anzugeben).

Bei den Aufzeichnungen zu Abfallübernahmen, innerbetrieblichen Abfallbewegungen und Abfallübergaben ist für die Angabe der Anlage, aus der der Abfall stammt oder der der Abfall zugeführt wird, jeweils die konkreteste Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) zu verwenden; dh. für einen Abfall, der einer bestimmten Verbrennungslinie zugeführt wird, ist als Verbleibsanlage die Verbrennungslinie anzugeben, sofern sie gemäß § 13 Abs. 4 als relevante Anlage angelegt werden muss, und nicht die übergeordnete (Mit)Verbrennungsanlage. Jede physische Abfallbewegung darf immer nur einmal aufgezeichnet werden.

Ist für Herkunft oder Verbleib die Anlage anzugeben, ist hierfür die Anlagen-GLN zu verwenden. Sofern der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) oder der Abfallbehandler nicht aus der Anlagen-GLN eindeutig zuordenbar sind, sind zusätzlich zur Anlagen-GLN der Standort und der Abfallbehandler anzugeben (vergleiche mobile Anlagen und Lohnarbeit). Wenn Abfälle außerhalb einer Anlage anfallen oder behandelt (verwertet) werden, ist bei den beschriebenen Buchungen statt der Anlage der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) anzugeben.

Für die Angabe des Absende-, Empfangs-, Anfalls- oder Behandlungsortes ist die Standort-GLN zu verwenden. Wenn keine Standort-GLN vorhanden ist, sind die Adresse – falls keine Adresse vorhanden ist, die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummern – des Absende-, Empfangs-, Anfalls-, oder Behandlungsortes und der jeweilige Inhaber anzugeben.

Die Angabe der Straße, Haus-, Stiege-, Stock- und Türnummer einer Adresse kann bis zum 1. Jänner 2011 als unstrukturierte Angabe in der „Ersten Adresszeile“ der XML-Struktur der Adresse erfolgen, danach ist die strukturierte Angabe erforderlich.

Ist für Herkunft oder Verbleib der Inhaber eines Standortes oder einer Anlage oder der Lohnarbeiter anzugeben, ist hierfür die Personen-GLN zu verwenden. Wenn der Inhaber über keine Personen-GLN verfügt, sind Name und Sitz des Inhabers anzugeben.

 

Anl. 8 AVV


(zu § 6a Abs. 1)

Vorgaben für Abfälle bei der Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen

 

1.

Grenzwerte für Abfälle bei der Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen

1.1

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung

1.2

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Kraftwerksanlagen

1.3

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in sonstigen Mitverbrennungsanlagen

1.4

Grenzwerte für Abfälle, die keine Ersatzbrennstoffe sind und die verbrannt werden

1.5

Zusätzliche Anforderungen an Altöl und Lösemittel

1.6

Cd- und Hg-Grenzwerte für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe

1.7

Einhaltung von Grenzwerten

1.8

Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

2.

Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

2.1

Probenahmeplanung

2.2

Probenahmevorschriften für Abfallströme > 40 000 t/a

2.2.1

Untersuchung des ersten Loses (im ersten Jahr)

2.2.2

Untersuchungen ab dem zweiten Los (im ersten Jahr)

2.2.3

Vorinformationen

2.2.4

Untersuchungen ab dem zweiten Jahr

2.2.5

Einschränkung des Untersuchungsrahmens

2.3

Probenahmevorschriften für Abfälle, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a

2.3.1

Untersuchung des ersten Loses

2.3.2

Untersuchungen ab dem zweiten Los

2.4

Probenahmevorschriften für flüssige Abfälle

2.4.1

Untersuchung des ersten Loses

2.4.2

Untersuchungen ab dem zweiten Los

2.5

Rückstellproben

2.6

Ausnahmen von der Beprobung

2.7

Heizwert

2.8

PCB

2.9

Probenvorbereitung

2.10

Bestimmungsverfahren

2.11

Röntgenfluoreszenzanalyse

2.12

Beurteilungsnachweis

2.13

Identitätskontrolle

2.14

Externe Überwachung

 

 

1.

Grenzwerte für Abfälle bei der Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen

 

1.1

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung

Die Grenzwerte gelten für jene Anlagenteile von Zementerzeugungsanlagen, in denen Zementklinker gebrannt wird (Ofenanlage gemäß § 2 Z 1 lit. c ZementV 2007, BGBl. II Nr. 60/2007, bestehend aus dem Drehrohrofen, dem Zyklon- oder Rostvorwärmer und dem Kalzinator).

 

Parameter

Grenzwerte [mg/MJ]

Median

80-er Perzentil

Sb

7

10

As

2

3

Pb

20

36

Cd

0,23 1)

0,46 1)

Cr

25

37

Co

1,5

2,7

Ni

10

18

Hg

0,075

0,15

1) Für qualitätsgesicherte Ersatzbrennstoffe (Schlüssel-Nummer 91108 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung) gilt für den Median ein Grenzwert von 0,45 mg/MJ und für das 80-er Perzentil ein Grenzwert von 0,7 mg/MJ.

 

1.2

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Kraftwerksanlagen

Die Grenzwerte gelten für Kessel, die überwiegend Steinkohle oder Braunkohle einsetzen und die zur Strom- und Fernwärmeerzeugung dienen. Der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung ist mit maximal 15% begrenzt.

 

Parameter

Grenzwerte [mg/MJ]

Anteil der BWL 1) ≤ 10%

Anteil der BWL 1) ≤ 15%

Median

80-er Perzentil

Median

80-er Perzentil

Sb

7

10

7

10

As

2

3

2

3

Pb

23

41

15

27

Cd

0,27

0,54

0,17

0,34

Cr

31

46

19

28

Co

1,4

2,5

0,9

1,6

Ni

11

19

7

12

Hg

0,075

0,15

0,075

0,15

1) Prozentualer Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung.

 

1.3

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in sonstigen Mitverbrennungsanlagen

Die Grenzwerte gelten für Mitverbrennungsanlagen ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung und Kraftwerksanlagen.

 

Parameter

Grenzwert [mg/MJ]

Median

80-er Perzentil

Sb

7

10

As

1

1,5

Pb

15

27

Cd

0,17

0,34

Cr

19

28

Co

0,9

1,6

Ni

7

12

Hg

0,075

0,15

Für wiederkehrende produktionsspezifische Abfälle, die am Standort der Entstehung oder an anderen nahegelegenen Standorten verbrannt werden, gelten die Grenzwerte gemäß Kapitel 1.2 (Spalten für einen Anteil der Brennstoffwärmeleistung ≤ 10%).

 

1.4

Grenzwerte für Abfälle, die keine Ersatzbrennstoffe sind und die verbrannt werden

Die Grenzwerte gelten für alle Mitverbrennungsanlagen.

 

Parameter

Grenzwert [mg/kg TM]

Median

80-er Perzentil

Sb

35

50

As

5

7,5

Pb

75

135

Cd

0,85

1,7

Cr

95

140

Co

4,5

8

Ni

35

60

Hg

0,375

0,75

Für wiederkehrende produktionsspezifische Abfälle, die am Standort der Entstehung oder an anderen nahegelegenen Standorten verbrannt werden, gelten die folgenden Grenzwerte:

Parameter

Grenzwert [mg/kg TM]

Median

80-er Perzentil

Sb

35

50

As

10

15

Pb

115

205

Cd

1,35

2,7

Cr

155

230

Co

7

12,5

Ni

55

95

Hg

0,375

0,75

 

1.5

Zusätzliche Anforderungen an Altöl und Lösemittel

Für Altöl und Lösemittel wird ein Grenzwert für die Summe der PCB in der Höhe von 10 mg/kg festgelegt. Für die Bestimmung der Summe der PCB ist die Summe der folgenden sieben Verbindungen zu ermitteln: PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 118, PCB 138, PCB 153 und PCB 180. Die thermische Behandlung von Altöl und Lösemittel mit einem PCB-Gehalt größer 10 mg/kg ist zulässig, sofern mittels eines gutachterlichen Nachweises dargelegt wird, dass in der Mitverbrennungsanlage eine gesicherte Zerstörung der PCB gewährleistet ist, wobei eine Ausnahme von den Betriebsbedingungen hinsichtlich Temperatur und Verweilzeit gemäß § 7 Abs. 6 nicht zulässig ist.

 

1.6

Cd- und Hg-Grenzwerte für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe

Abweichend zu Kapitel 1.1, 1.2 und 1.3 gelten für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe (Abfälle der Schlüssel-Nummergruppe 943, 945 und 948 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung) für die Parameter Cd und Hg folgende Grenzwerte.

 

Parameter

Grenzwert [mg/MJ]

Median

80-er Perzentil

Cd

0,8

0,95

Hg

0,15

0,25

 

1.7

Einhaltung von Grenzwerten

Die Einhaltung von Grenzwerten muss für jeden Abfall – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.6 – getrennt nach Herkunft und Abfallart beurteilt werden.

Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die 10 letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Bei weniger als 10 Analysenergebnissen müssen eventuell vorhandene Vorinformationen bis zum Vorliegen von maximal 10 Untersuchungsergebnissen berücksichtigt werden. Sind zu Beginn der Untersuchungen 5 bis 9 Analysenergebnisse (inkl. eventuell vorhandener Vorinformationen) vorhanden, muss ebenfalls der Median und das 80-er Perzentil bestimmt werden. Sind bei Abfallströmen > 40 000 t/a pro Los mehr als 10 Analysenergebnisse vorhanden, so sind alle Analysenergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen. Die gemäß Kapitel 1.8 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM, bei flüssigen Abfällen in der Einheit mg/kg – werden durch den Heizwert (arithmetischer Mittelwert der Untersuchungsergebnisse der letzten 12 Monate) bezogen auf die Trockenmasse und bei flüssigen Abfällen bezogen auf die Originalsubstanz dividiert. Abweichend dazu werden bei einmalig anfallenden Abfällen zur Bestimmung des Medians, des 80-er Perzentils und des Mittelwerts beim Heizwert die Untersuchungsergebnisse aller untersuchten Lose herangezogen. Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.

Abweichend dazu stellen bei Abfällen, die keine Ersatzbrennstoffe sind und die verbrannt werden, die berechneten Werte in der Einheit mg/kg TM die Beurteilungswerte dar (dh. es erfolgt keine Division durch den Heizwert).

Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), wird abweichend zu den obigen Ausführungen aus den Analysenergebnissen der arithmetische Mittelwert (Beurteilungswert) berechnet. Der Grenzwert gilt in diesem Fall als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert für den Median nicht überschreitet und kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet.

Bei Altöl und Lösemittel muss jedes Analysenergebnis den PCB-Grenzwert einhalten.

Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses (bei Abfällen, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a, im Rahmen der Untersuchung des ersten Loses nach jeder untersuchten Teilmenge) überprüft werden und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.12) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr und bei Abfallströmen > 40 000 t/a drei Monate – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.6 – gültig.

Eine Ausreißerelimination ist grundsätzlich nicht zulässig.

Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf der Abfall nicht verbrannt werden und es muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1, 2.3.1 oder 2.4.1 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

Wenn im Rahmen des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, wesentliche Änderungen auftreten, sodass ein Abfallstrom nicht mehr in gleich bleibender Qualität anfällt, muss mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1, 2.3.1 oder 2.4.1 neu begonnen werden.

 

1.8

Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und man betrachtet den Wert in der Mitte der Liste.

Bei einer geraden Anzahl von Daten wird das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte gebildet. Die so erhaltene Zahl hat die Eigenschaft, dass die Hälfte der Werte darunter, die Hälfte darüber liegt.

Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind.

Dazu wird die Anzahl der Werte mit 0,8 multipliziert.

Ergibt dieses Produkt keine ganze Zahl, so muss die dem Produkt nachfolgende ganze Zahl bestimmt werden. Der zu dieser Zahl zugehörige Wert der Wertereihe stellt das 80-er Perzentil dar.

Ergibt dieses Produkt eine ganze Zahl, so muss der dieser Zahl entsprechende Wert der Wertereihe zu dem nächsten Wert der Wertereihe addiert und die Summe durch zwei dividiert werden.

 

2.

Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler, Inhaber der Mitverbrennungsanlage oder von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.

Jeder Abfall muss getrennt nach Herkunft und Abfallart im Einsatzzustand, in dem er verbrannt wird, beprobt werden, um die Beurteilung des Abfalls für die Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen durchführen zu können.

 

2.1

Probenahmeplanung

Es muss ein Probenahmeplan für jeden Abfall getrennt nach Herkunft und Abfallart gemäß ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erarbeitet werden. Bei flüssigen Abfällen muss gemäß ÖNORM S 2123-4 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 4: Beprobung flüssiger bzw. pastöser Abfälle“, ausgegeben am 1. November 2003, vorgegangen werden.

Zur Beurteilung des Vorliegens eines Abfallstroms > 40 000 t/a muss jener Wassergehalt des Abfalls berücksichtigt werden, bei dem die tatsächliche Beprobung stattfindet.

 

2.2

Probenahmevorschriften für Abfallströme > 40 000 t/a

Der Losumfang, dh. jene Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind, ist die im Zeitraum eines Monats produzierte Menge des Abfalls. Die Teilmengen für die Untersuchungen entsprechen jeweils einer durchschnittlichen Tagesproduktionsmenge. Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben (Tagesmischproben) herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

2.2.1

Untersuchung des ersten Loses (im ersten Jahr)

Aus dem ersten Los müssen mindestens 10 qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (zB je mindestens zwei bis drei Tagesmischproben pro Woche) gezogen, getrennt aufbereitet und getrennt der Analyse zugeführt werden.

2.2.2

Untersuchungen ab dem zweiten Los (im ersten Jahr)

Ab dem zweiten Los des ersten Jahres werden pro Los mindestens sechs qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (ein bis zwei Tagesmischproben pro Woche) gezogen, wobei davon drei qualifizierte Stichproben der Untersuchung zugeführt werden. Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen alle sechs qualifizierten Stichproben getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

2.2.3

Vorinformationen

Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 20, so kann direkt mit den Untersuchungen gemäß Kapitel 2.2.4 begonnen werden. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Größe der untersuchten Teilmengen, der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden.

2.2.4

Untersuchungen ab dem zweiten Jahr

Pro Los müssen mindestens vier qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (Tagesmischproben) gezogen werden, wobei zwei der Untersuchung zugeführt werden. Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen alle vier qualifizierten Stichproben auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

2.2.5

Einschränkung des Untersuchungsrahmens

Ergeben die letzten Beurteilungswerte für einen oder mehrere Parameter für das Verhältnis von 80-er Perzentil zu Median einen Wert von ≤ 1,5 so kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden (Anm.: Sofern sich keine ganze Zahl ergibt, muss auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden). Diese Einschränkung des Untersuchungsrahmens ist für Untersuchungen ab dem 2. Los des ersten Jahres zulässig.

Wenn entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt (frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres) oder die Beurteilungswerte der vergangenen 12 Monate (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden (Anm.: Sofern sich keine ganze Zahl ergibt, muss auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden).

Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres untersucht werden.

Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen ist die in den vorangestellten Absätzen angeführte Aufrundungsregel nicht anzuwenden.

 

2.3

Probenahmevorschriften für Abfälle, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a

Bei Abfällen, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a, beträgt der Losumfang 1 500 t.

2.3.1

Untersuchung des ersten Loses

Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.

Pro zu untersuchender Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt werden, von denen eine untersucht werden muss.

Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens 6 - 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil bzw. bei weniger als fünf Untersuchungsergebnissen arithmetischer Mittelwert oder Einzelmessergebnis) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so muss auch die zweite qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

Auf Grund bereits vorhandener Untersuchungsergebnisse kann bei Abfallströmen eine Einschränkung der notwendigen Untersuchungen im ersten Los erfolgen. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Größe der untersuchten Teilmengen, der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden. Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 5, so muss das erste Los entsprechend den Vorgaben für das zweite Los untersucht werden.

Bei Abfallströmen müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr parallel hergestellt werden, von denen eine auf jeden Parameter untersucht werden muss. Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so muss auch die zweite qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers ist die Herstellung einer qualifizierten Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge ausreichend. Aus jeder qualifizierten Stichprobe werden je zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

2.3.2

Untersuchungen ab dem zweiten Los

Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt, wobei eine der Untersuchung zugeführt wird.

Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

Bei Abfallströmen < 1 500 t/a müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr parallel hergestellt werden, von denen eine auf jeden Parameter untersucht werden muss. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit maximal 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens 6 – 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.

Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers ist die Herstellung einer qualifizierten Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge ausreichend. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so muss auch die zweite qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden, sofern nicht bei diesen Parametern das Verhältnis von 80-er Perzentil zu Median einen Wert von ≤ 1,5 ergibt. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

Nach der Untersuchung von 12 Losen zu je 1 500 t können bei Abfallströmen – anstatt alle 1 500 t – monatlich (aus einem beliebigen Los) zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt werden, wobei eine der Untersuchung zugeführt wird. Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 16, kann bei Abfallströmen direkt mit einer monatlichen Untersuchung begonnen werden. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Größe der untersuchten Teilmengen, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden.

Wenn bei einem wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfall (Abfallstrom) entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt oder die letzten 10 Beurteilungswerte (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden.

Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben untersucht werden.

Damit ist möglich, dass bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen nicht jedes Los zu untersuchen ist.

 

2.4

Probenahmevorschriften für flüssige Abfälle

Bei flüssigen Abfällen beträgt der Losumfang 1 500 t.

2.4.1

Untersuchung des ersten Loses

Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen. Die Herstellung der qualifizierten Stichproben erfolgt gemäß ÖNORM S 2123-4. Aus den qualifizierten Stichproben wird pro ausgewählte Teilmenge eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) für die nachfolgende Untersuchung hergestellt.

Auf Grund bereits vorhandener Untersuchungsergebnisse kann eine Einschränkung der notwendigen Untersuchungen im ersten Los erfolgen. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Probenahme, Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden. Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 5, so muss das erste Los entsprechend den Vorgaben für das zweite Los untersucht werden.

Bei Abfallströmen muss mindestens eine Feldprobe pro Kalenderjahr auf jeden Parameter untersucht werden.

2.4.2

Untersuchungen ab dem zweiten Los

Bei flüssigen Abfällen erfolgt die Herstellung der qualifizierten Stichproben gemäß ÖNORM S 2123-4. Ab dem zweiten Los wird aus den qualifizierten Stichproben eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) pro Los für die nachfolgende Untersuchung hergestellt. Nach der Untersuchung von 12 Losen zu je 1 500 t kann bei Abfallströmen – anstatt alle 1 500 t – aus den qualifizierten Stichproben eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) pro Monat für die nachfolgende Untersuchung hergestellt werden.

Bei Abfallströmen muss mindestens eine Feldprobe pro Kalenderjahr auf jeden Parameter untersucht werden.

 

2.5

Rückstellproben

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Überwachung gemäß Kapitel 2.14 – mindestens jedoch 6 Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

 

2.6

Ausnahmen von der Beprobung

Bei der Verbrennung folgender Abfälle sind keine analytischen Untersuchungen erforderlich:

a)

Altreifen (Schlüssel-Nummer 57502 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung),

b)

Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, nur innerhalb sowie innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können, und

c)

Abfälle gemäß Anlage 9 Kapitel 2.4.

Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.12 unverändert sind.

 

2.7

Heizwert

Beim Parameter Heizwert ist eine Einschränkung der Untersuchungshäufigkeit möglich. Die Bestimmung des Heizwertes muss jedoch in mindestens jeder zehnten Laborprobe und mindestens einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden.

 

2.8

PCB

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind nur bei Altöl und Lösemittel Bestandteil des Parameterumfanges. Die Untersuchung von PCB in Altölen und Lösemitteln muss an einer Feldprobe des ersten Loses und ab dem zweiten Los in jeder Feldprobe durchgeführt werden, jedoch mindestens einmal pro Jahr.

 

2.9

Probenvorbereitung

Die Herstellung der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011, durchgeführt werden. Die Herstellung der Prüfprobe aus der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchgeführt werden.

Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.

Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN 15442 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.

Die im Rahmen der Probenvorbereitung aussortierten Fremdanteile müssen dokumentiert werden.

Bei flüssigen Abfällen muss entsprechend der ÖNORM EN 15002 „Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Prüfmengen aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 1. April 2006, vorgegangen werden.

 

2.10

Bestimmungsverfahren

Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:

a)

Die Bestimmung der Spurenelemente muss entsprechend Verfahren A der ÖNORM EN 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, V und Zn)“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, erfolgen, wobei ein Vollaufschluss hinsichtlich der zu bestimmenden Parameter erzielt werden muss (beispielsweise mit Hilfe einer angepassten Temperaturregelung). Für bestimmte Fälle können alternative Aufschlussmethoden zugelassen werden, wobei eine Begründung für die Auswahl des spezifischen Aufschlussverfahrens angegeben werden und jedenfalls ein Vollaufschluss hinsichtlich der interessierenden Elemente erzielt werden muss. Die direkte Analyse von Hg nach dem in EPA Method 7473 „Mercury in Solids and Solutions by Thermal Decomposition, Amalgamation and Atomic Absorption Spectrophotometry“ angeführten Verfahren ist zulässig.

b)

Die Bestimmung des Heizwertes muss entsprechend ÖNORM EN 15400 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Brennwertes“, ausgegeben am 15. Mai 2011, erfolgen. Die erforderliche Einwaage kann auf mindestens 0,2 g (ohne Verbrennungshilfen) herabgesetzt werden.

c)

Die Bestimmung des Wassergehaltes muss entsprechend

ONR CEN/TS 15414-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren“, ausgegeben am 15. August 2010, oder

ÖNORM EN 15414-3 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben“, ausgegeben am 1. Mai 2011,

erfolgen.

d)

Die Bestimmung des Gehaltes an C, H und N muss entsprechend ÖNORM EN 15407 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Kohlenstoff (C), Wasserstoff (H) und Stickstoff (N)“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erfolgen.

e)

Die Bestimmung der PCB in flüssigen Ersatzbrennstoffen muss entsprechend ÖNORM EN 12766-1 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle – Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten – Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000, erfolgen.

Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurden.

Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß DIN 32645 „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“ ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.

Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.

 

2.11

Röntgenfluoreszenzanalyse

Die Röntgenfluoreszenz-Analyse (RFA) ist als alternatives Verfahren zur Bestimmung von Sb, As, Pb, Cd, Cr, Co und Ni zugelassen. Die Bestimmung muss entsprechend der ÖNORM EN 15309 „Charakterisierung von Abfällen und Böden – Bestimmung der elementaren Zusammensetzung durch Röntgenfluoreszenz-Analyse“, ausgegeben am 1. Juli 2007, erfolgen. Bei flüssigen Abfällen muss zumindest nach standardisierten internen Arbeitsanweisungen vorgegangen werden.

Für jeden Abfall (getrennt nach Abfallart, aber keine Unterscheidung nach Herkunft) muss eine separate Kalibrierung unter Anwendung der in Kapitel 2.10 angeführten Bestimmungsverfahren durchgeführt werden. Zur Kalibrierung müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden.

 

2.12

Beurteilungsnachweis

Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für den jeweiligen Abfall relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die sich aus den Vorinformationen und den Untersuchungen ergeben, und die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für die Möglichkeit der Verbrennung des Abfalls in Mitverbrennungsanlagen aufgenommen werden.

Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis eines Abfallstroms muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.

Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:

a)

die Kennung

b)

den Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen;

c)

den Ersteller;

d)

den Abfallbesitzer, sofern nicht ident mit dem Ersteller;

e)

Datum der ersten Übermittlung und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises;

f)

die Abfallinformation gemäß § 11a Abs. 2, wobei die Abfallinformation geprüft und im Bedarfsfall geändert werden muss;

g)

sofern keine Abfallinformation vorliegt, Folgendes:

i)

Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung ermittelt werden;

ii)

Herkunft gemäß der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung;

iii)

Beschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz);

iv)

bei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;

v)

bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in t, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in t;

vi)

die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt und die Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;

vii)

weiters können der Anfallsort angegeben sowie Fotos des Abfalls, der in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden soll, und Dateianhänge, sofern dies der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Abfalls dienlich ist, angeschlossen werden.

h)

Darstellung der einbezogenen Vorinformationen, dh. vorhandene Untersuchungen und deren Ergebnisse; bei Verwendung unterschiedlicher Verfahren die Beurteilung der Vergleichbarkeit;

i)

Angabe der angewendeten Probenvorbereitung und Bestimmungsverfahren; insbesondere Angabe bei der Verwendung alternativer Aufschlussverfahren;

j)

alle Analysenergebnisse und deren Bezug auf das zugehörige Los über Prüf-, Labor-, Feld- und qualifizierte Stichprobe;

k)

Angaben über die Einschränkung der Anzahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben mit Begründung;

l)

Berechnung der Beurteilungswerte;

m)

Beurteilung des Abfalls für die Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen;

n)

bei Abfallströmen Vorgaben für die Untersuchungen des nächsten Loses (zB Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen, Einschränkung bei den zu untersuchenden qualifizierten Stichproben und Parametern).

Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.

 

2.13

Identitätskontrolle

Im Rahmen der Eingangskontrolle müssen stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchgeführt werden. Diese Identitätskontrollen müssen mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls eine Verunreinigung oder eine falsche Zuordnung zu einer Abfallart vermutet, so muss eine punktuelle Beprobung durchgeführt werden.

Bei Abfallströmen > 40 000 t/a muss die analytische Untersuchung an einer durchschnittlichen Tagesproduktionsmenge, bei allen anderen Abfällen an einer Teilmenge von 150 t durchgeführt werden.

Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, bei flüssigen Abfällen die Herstellung der Feldprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Überwachung gemäß Kapitel 2.14 – mindestens jedoch 6 Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

Sofern für alle Parameter kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen. Sofern das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, so muss die Identitätskontrolle zumindest für diese Parameter wiederholt werden. Sofern das Einzelmessergebnis bei dieser Wiederholung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben und es muss für diesen Abfall mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1, 2.3.1 oder 2.4.1 neu begonnen und ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.

Über die Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden.

Sind gemäß Kapitel 2.6 keine analytischen Untersuchungen erforderlich, ist keine Identitätskontrolle durchzuführen.

Wird die Identitätskontrolle durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt, können die Untersuchungsergebnisse auch für die externe Überwachung gemäß Kapitel 2.14 angerechnet werden.

 

2.14

Externe Überwachung

Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage muss die Einhaltung der Anforderungen dieser Anlage durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.

Die externe Überwachung umfasst insbesondere:

a)

die Überprüfung der Beurteilungsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit;

b)

die Probenahme und Analyse von Abfällen (ausgenommen davon sind die Abfälle gemäß Kapitel 2.6): jede Abfallart, von der mindestens 1 500 t/a verbrannt werden, muss zumindest einmal beprobt und analysiert werden (eine durchschnittliche Tagesproduktionsmenge bei Abfallströmen > 40 000 t; bei allen anderen Abfällen muss eine Teilmenge (150 t) zufällig ausgewählt und daraus eine qualifizierte Stichprobe hergestellt werden); über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden;

c)

die Analyse von Rückstellproben; pro Abfallart muss jeweils mindestens eine zufällig ausgewählte Rückstellprobe analysiert werden. Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen kann von einer Analyse der Rückstellproben abgesehen werden; über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden;

d)

die Überprüfung der Kalibrierung der RFA-Geräte durch Kontrollanalysen, sofern Untersuchungen gemäß Kapitel 2.11 durchgeführt werden;

e)

die Überprüfung der Ergebnisse der Identitätskontrolle.

Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, bei flüssigen Abfällen die Herstellung der Feldprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

Die Einhaltung der Grenzwerte muss gemäß Kapitel 1.7 beurteilt werden.

Für die Untersuchungen der befugten Fachperson oder Fachanstalt im Rahmen der externen Überwachung ist die RFA als Bestimmungsverfahren nicht zugelassen.

Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Mitverbrennungsanlage im Sinne dieser Anlage, so muss dies der Inhaber der Mitverbrennungsanlage unverzüglich der Behörde melden.

Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 von einer für die überwiegende Anzahl der Prüfverfahren gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, ausgegeben am 1. Jänner 2007, akkreditierten Prüfstelle durchgeführt, ist die zusätzliche Probenahme und Analyse von Abfällen sowie die Analyse von Rückstellproben gemäß Kapitel 2.14 b) und c) nicht erforderlich.

Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder erfolgt ausschließlich die Verbrennung von Abfällen gemäß Kapitel 2.6, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.14 erforderlich.

Anl. 9 AVV


(zu § 18a Abs. 1)

Qualitätsanforderungen an Ersatzbrennstoffprodukte

 

1.

Grenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Ersatzbrennstoffen und bestimmungsgemäße Verwendung

1.1

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen

1.2

Grenzwerte für sonstige Ersatzbrennstoffprodukte

1.3

Einhaltung von Grenzwerten

1.4

Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

1.5

Bestimmungsgemäße Verwendung

2.

Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

2.1

Probenahmeplanung

2.2

Probenahmevorschriften

2.2.1

Untersuchung des ersten Loses

2.2.2

Untersuchungen ab dem zweiten Los

2.3

Rückstellproben

2.4

Ausnahmen von der Beprobung

2.5

Heizwert

2.6

Probenvorbereitung

2.7

Bestimmungsverfahren

2.8

Beurteilungsnachweis

2.9

Externe Überwachung

 

 

1.

Grenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Ersatzbrennstoffen und bestimmungsgemäße Verwendung

 

1.1

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen

Holzabfälle sind Abfälle der Schlüssel-Nummergruppe 17 gemäß Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung. Ersatzbrennstoffe aus Holzabfällen müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.

 

Parameter

Grenzwerte [mg/kg TM]

Median

80-er Perzentil

As

1,2

1,8

Pb

10

15

Cd

0,8

1,2

Cr

10

15

Hg

0,05

0,075

Zn

140

210

Cl

250

300

F

15

20

Summe PAK (EPA)

2

3

 

1.2

Grenzwerte für sonstige Ersatzbrennstoffprodukte

Sonstige Ersatzbrennstoffe müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.

 

Parameter

Grenzwert [mg/MJ]

Median

80-er Perzentil

Sb

0,5

0,75

As

0,8

1,2

Pb

4

6

Cd

0,05

0,075

Cr

1,4

2,1

Co

0,7

1,05

Ni

1,6

2,4

Hg

0,02

0,03

S

200

300

Cl

100

150

 

1.3

Einhaltung von Grenzwerten

Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Die Überprüfung von Grenzwerten ist daher erst nach Vorliegen von (mindestens) zehn Untersuchungsergebnissen möglich. Sind pro Los mehr als zehn Untersuchungsergebnisse vorhanden, sind alle Untersuchungsergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen.

Die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – stellen die Beurteilungswerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen dar.

Bei sonstigen Ersatzbrennstoffprodukten werden die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – durch den Heizwert (arithmetischer Mittelwert der Untersuchungsergebnisse der letzten 12 Monate) bezogen auf die Trockenmasse dividiert. Abweichend dazu werden bei einmalig anfallenden Abfällen zur Bestimmung des Medians, des 80-er Perzentils und des Mittelwerts beim Heizwert die Untersuchungsergebnisse aller untersuchten Lose herangezogen. Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar.

Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.

Eine Ausreißerelimination ist grundsätzlich nicht zulässig.

Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses überprüft werden und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.8) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – gültig.

Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf der Abfall nicht als Ersatzbrennstoffprodukt in Verkehr gebracht werden und es muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mitgeteilt werden.

 

1.4

Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des fünften und sechsten Wertes entspricht dem Median.

Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des 8. und 9. Wertes entspricht dem 80-er Perzentil.

 

1.5

Bestimmungsgemäße Verwendung

Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 50 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 (als Halbstundenmittelwert) einhalten, oder in Anlagen, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 unterliegen, verbrannt werden.

Als O2-Bezug ist jener Sauerstoffgehalt heranzuziehen, der für Emissionsgrenzwerte in der bestehenden Genehmigung festgelegt ist. Sind in der bestehenden Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte festgelegt, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas heranzuziehen.

Der Hinweis an Abnehmer von Ersatzbrennstoffprodukten, dass diese die sachlichen Kriterien für das Abfallende gemäß der vorliegenden Verordnung nachweislich erfüllen und die vorgenannten Bestimmungen bei der Verbrennung dieser Produkte einzuhalten sind, ist als Information im Sinne des Artikels 32 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S 1, anzusehen.

 

2.

Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler oder von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.

 

2.1

Probenahmeplanung

Es muss ein Probenahmeplan für jedes Ersatzbrennstoffprodukt gemäß ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erarbeitet werden.

 

2.2

Probenahmevorschriften

Der Losumfang beträgt 1 500 t.

2.2.1

Untersuchung des ersten Loses

Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.

Pro zu untersuchender Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt und untersucht werden.

Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr parallel hergestellt (ausgenommen bei einmalig anfallenden Abfällen) und untersucht werden.

Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

2.2.2

Untersuchungen ab dem zweiten Los

Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t vier qualifizierte Stichproben parallel hergestellt, wobei zwei der Untersuchung zugeführt werden.

Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

Bei Ersatzbrennstoffen < 1 500 t/a (ausgenommen bei einmalig anfallenden Ersatzbrennstoffen) müssen mindestens vier qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt werden, von denen zwei auf jeden Parameter untersucht werden müssen. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.

Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden vier Feldproben (anstatt von vier parallel hergestellten qualifizierten Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen auch die dritte und vierte qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

 

2.3

Rückstellproben

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens 12 Monate aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig.

Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

 

2.4

Ausnahmen von der Beprobung

Für folgende Abfälle müssen keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden:

a)

Naturbelassene und unbehandelte oder schadstofffrei behandelte Holzabfälle, die am Anfallsort getrennt erfasst werden und die unter Einhaltung der Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung, den folgenden Abfallarten zugeordnet werden müssen (Spezifizierungen müssen verwendet werden):

i)

SN 17101 Rinde,

ii)

SN 17102 Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz,

iii)

SN 17103 Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz,

iv)

SN 17104 02 Holzschleifstäube und –schlämme; (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

v)

SN 17201 02 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz,

vi)

SN 17201 03 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei; zB mit schwermetallfreiem Leinöl behandelt,

vii)

SN 17203 Holzwolle, nicht verunreinigt.

b)

Tiermehl (Schlüssel-Nummern 11701, 11702, 97101 und 97102 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung),

c)

Tierfett (Schlüssel-Nummer 12302 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung),

d)

Speiseöl (Schlüssel-Nummer 12102 und 12302 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung),

e)

pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft, der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion und

f)

aus der Aufbereitung von Baum- und Strauchschnitt, SN 92105 67, stammende Holzabfälle, die der SN 17201 02 zugeordnet werden und die folgende Kriterien einhalten:

Aschegehalt

maximal 10% (bezogen auf die Trockenmasse)

Masseanteil der Fraktion < 8 mm

maximal 10%

Die Einhaltung dieser Kriterien ist an einer Teilmenge (150 t) pro 500 t produzierter Menge mindestens aber einmal pro Kalenderjahr zu überprüfen. Pro Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben gemäß Kapitel 2.2.1 hergestellt und untersucht werden. Die Kriterien gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert der zwei untersuchten qualifizierten Stichproben den jeweiligen Grenzwert einhält. Die Bestimmung des Aschegehaltes ist gemäß ÖNORM EN 15403 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Aschegehaltes“, ausgegeben am 15. Mai 2011, und die Bestimmung des Anteils der Fraktion < 8 mm gemäß ÖNORM EN 15415-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung der Partikelgrößenverteilung – Teil 1: Siebverfahren für kleine Partikel“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchzuführen. Probenahme und Untersuchungen sind von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.

Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.8 unverändert sind.

 

2.5

Heizwert

Beim Parameter Heizwert ist eine Einschränkung der Untersuchungshäufigkeit möglich. Die Bestimmung des Heizwertes muss jedoch in mindestens jeder zehnten Laborprobe durchgeführt werden.

 

2.6

Probenvorbereitung

Die Herstellung der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011, durchgeführt werden. Die Herstellung der Prüfprobe aus der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchgeführt werden.

Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.

Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN 15442 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.

Die im Rahmen der Probenvorbereitung aussortierten Fremdanteile müssen dokumentiert werden.

 

2.7

Bestimmungsverfahren

Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:

a)

Die Bestimmung der Spurenelemente muss entsprechend Verfahren A der ÖNORM EN 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, V und Zn)“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, erfolgen, wobei ein Vollaufschluss hinsichtlich der zu bestimmenden Parameter erzielt werden muss (beispielsweise mit Hilfe einer angepassten Temperaturregelung). Für bestimmte Fälle können alternative Aufschlussmethoden zugelassen werden, wobei eine Begründung für die Auswahl des spezifischen Aufschlussverfahrens angegeben und jedenfalls ein Vollaufschluss hinsichtlich der interessierenden Elemente erzielt werden muss. Die direkte Analyse von Hg nach dem in EPA Method 7473 „Mercury in Solids and Solutions by Thermal Decomposition, Amalgamation and Atomic Absorption Spectrophotometry“ angeführten Verfahren ist zulässig.

b)

Die Bestimmung des Heizwertes muss entsprechend ÖNORM EN 15400 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Brennwertes“, ausgegeben am 15. Mai 2011, erfolgen. Die erforderliche Einwaage kann auf mindestens 0,2g (ohne Verbrennungshilfen) herabgesetzt werden.

c)

Die Bestimmung des Wassergehaltes muss entsprechend

ONR CEN/TS 15414-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren“, ausgegeben am 15. August 2010, oder

ÖNORM EN 15414-3 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben“, ausgegeben am 1. Mai 2011,

erfolgen.

d)

Die Bestimmung des Gehaltes an C, H und N muss entsprechend ÖNORM EN 15407 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Kohlenstoff (C), Wasserstoff (H) und Stickstoff (N)“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erfolgen.

e)

Die Bestimmung von Chlor und Fluor muss entsprechend ÖNORM EN 15408 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Schwefel (S), Chlor (Cl), Fluor (F) und Brom (Br)“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erfolgen. Für den Probenaufschluss ist auch die Verbrennung nach Wickbold zulässig.

f)

Die Bestimmung von PAK muss entsprechend ÖNORM EN 15527 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS)“, ausgegeben am 1. September 2008, erfolgen. Abweichend zu Kapitel 2.6 ist dabei zur Erlangung der Prüfprobe eine Verringerung der Korngröße auf < 1 mm ausreichend und die Prüfmenge muss erhöht werden.

Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurden.

Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß DIN 32645 „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“ ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.

Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.

 

2.8

Beurteilungsnachweis

Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für den jeweiligen Ersatzbrennstoff relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für das Vorliegen des Endes der Abfalleigenschaft aufgenommen werden.

Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis eines Abfallstroms muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.

Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:

a)

die Kennung;

b)

den Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen;

c)

den Ersteller;

d)

den Abfallbesitzer, sofern nicht ident mit dem Ersteller;

e)

Datum der Übermittlung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises;

f)

grundlegende Angaben zum Ersatzbrennstoffprodukt:

i)

Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung ermittelt werden;

ii)

Anfallsort: den Abfallerzeuger, seinen Standort und die Anlage, gegebenenfalls den Anlagenteil;

iii)

Abfallersterzeuger und seinen Standort, sofern nicht ident mit sublit. ii);

iv)

Herkunft gemäß der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung, sofern sie nicht mit dem Anfallsort ident ist;

v)

Beschreibung des Ersatzbrennstoffs (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz);

vi)

Foto(s) des Ersatzbrennstoffprodukts;

vii)

bei einem einmalig anfallenden Ersatzbrennstoff die Gesamtmenge des Ersatzbrennstoffs in t, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Menge in t;

viii)

die Beschreibung der Entstehung des Ersatzbrennstoffprodukts und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem das Ersatzbrennstoffprodukt anfällt, und die Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;

g)

Angabe der angewendeten Probenvorbereitung und Bestimmungsverfahren; insbesondere Angabe bei der Verwendung alternativer Aufschlussverfahren (ausgenommen Holzabfälle gemäß Kapitel 2.4);

h)

alle Analysenergebnisse und deren Bezug auf das zugehörige Los über Prüf-, Labor-, Feld- und qualifizierte Stichprobe (ausgenommen Holzabfälle gemäß Kapitel 2.4);

i)

Berechnung der Beurteilungswerte (ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4);

j)

Beurteilung des Ersatzbrennstoffes hinsichtlich der Qualitätsanforderungen an Ersatzbrennstoffprodukte (ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4);

k)

bei Abfallströmen Vorgaben für die Untersuchungen des nächsten Loses (ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4);

l)

eine Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 eingehalten wird;

m)

bei Ersatzbrennstoffprodukten aus Holzabfällen und Tiermehl eine Bestätigung, dass es sich um andere Naturstoffe gemäß Anhang V Punkt 8. der Verordnung (EG) Nr. 987/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der Anhänge IV und V, ABl. Nr. L 268 vom 09.10.2008 S. 14, handelt, als die in Abschnitt 7 genannten, soweit sie nicht chemisch verändert wurden, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Einstufung als gefährlich nach der Richtlinie 67/548/EWG oder sie sind nicht persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder nicht sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder sie sind nicht gemäß Artikel 59 Absatz 1 seit mindestens zwei Jahren als Stoffe ermittelt, die ebenso besorgniserregend sind wie in Artikel 57 Buchstabe f aufgeführt;

n)

bei Ersatzbrennstoffprodukten aus Speiseöl und Tierfett eine Bestätigung, dass es sich um aus natürlichen Rohstoffen gewonnene Stoffe gemäß Anhang V Punkt 9. der Verordnung (EG) Nr. 987/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der Anhänge IV und V, ABl. Nr. L 268 vom 09.10.2008 S. 14, handelt, sofern sie nicht chemisch verändert wurden, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, mit Ausnahme der Stoffe, die nur als entzündlich [R 10], hautreizend [R 38] oder augenreizend [R 36] eingestuft sind, oder sie sind nicht persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sie sind nicht sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder sie sind nicht gemäß Artikel 59 Absatz 1 seit mindestens zwei Jahren als Stoffe ermittelt, die ebenso besorgniserregend sind wie in Artikel 57 Buchstabe f aufgeführt.

Dem Beurteilungsnachweis müssen – ausgenommen bei Abfällen gemäß Kapitel 2.4 – der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.

 

2.9

Externe Überwachung

Der Abfallbesitzer, der die Abfalleigenschaft eines Ersatzbrennstoffs enden lässt, muss die Einhaltung der Anforderungen dieser Anlage durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.

Die externe Überwachung umfasst insbesondere:

a)

die Überprüfung der Beurteilungsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit;

b)

die Probenahme und Analyse von den Ersatzbrennstoffprodukten (ausgenommen davon sind Ersatzbrennstoffprodukte gemäß Kapitel 2.4): pro Ersatzbrennstoffprodukt muss eine Teilmenge (150 t) zufällig ausgewählt und daraus eine qualifizierte Stichprobe hergestellt und untersucht werden; über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden;

c)

die Analyse von Rückstellproben; pro Ersatzbrennstoffprodukt muss jeweils mindestens eine zufällig ausgewählte Rückstellprobe analysiert werden; über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden.

Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

Überschreitet das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil, so muss eine weitere qualifizierte Stichprobe hergestellt und zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Überschreitet das Einzelmessergebnis dieser neuerlichen Untersuchung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil, so muss hierüber unverzüglich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterrichtet werden.

Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen von den Vorgaben dieser Anlage, so muss dies der Abfallbesitzer, der die Abfalleigenschaft eines Ersatzbrennstoffs enden lässt, unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden.

Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.7 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder wird das Abfallende für Abfälle gemäß Kapitel 2.4 deklariert, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.9 erforderlich.

Anl. 10 AVV


(zu § 2 Abs. 1a)

Grenzwerte für gereinigtes Gas aus Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen

 

Gesamtschwefel

10

mg/m3

Schwefelwasserstoff

5

mg/m3

Kohlenstoffoxidsulfid

5

mg/m3

Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 mbar bezogen.

Eine Vermischung des Gases mit anderen Gasen mit dem Ziel, die Grenzwerte zu unterschreiten, ist nicht zulässig.

Hinsichtlich der Gehalte an festen und flüssigen Bestandteilen, Halogenverbindungen und Ammoniak sind die Vorgaben der ÖVGW Richtline G 31 „Erdgas in Österreich“ einzuhalten.

Durch einen gutachterlichen Nachweis ist zu belegen, dass die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 2 Abs. 1a sichergestellt ist.

Die Probenahme ist gemäß ÖNORM EN ISO 10715 „Erdgas – Probenahmerichtlinien“, ausgegeben am 1. April 2000, durchzuführen.

Die Bestimmung des Gesamtschwefels ist gemäß ÖNORM EN ISO 6326-5 „Erdgas – Bestimmung von Schwefelverbindungen – Teil 5: Verbrennung nach dem Lingener-Verfahren“, ausgegeben am 1. März 1998, oder gemäß ÖNORM EN 24260 „Mineralölerzeugnisse und Kohlenwasserstoffe – Bestimmung des Schwefelgehaltes – Verbrennung nach Wickbold“, ausgegeben am 1. Mai 1994, durchzuführen.

Die Bestimmung von Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffoxidsulfid ist gemäß ÖNORM EN ISO 19739 „Erdgas – Bestimmung von Schwefelverbindungen mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 15. November 2011, durchzuführen.

Anl. 11 AVV


(zu § 9 Abs. 13)

Formel zur Berechnung der Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration

 

 

 

 

ES = berechnete Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration

EM = gemessene Emissionskonzentration

OS = Standardsauerstoffkonzentration

OM = gemessene Sauerstoffkonzentration

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