Eine Vermischung von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegen und in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn
Durch eine bloße Zerkleinerung, Trocknung oder Pelletierung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.
Die Abfallinformation gemäß § 11a Abs. 2 oder der Beurteilungsnachweis gemäß § 11a Abs. 1 ersetzen diese Abfallbeschreibung.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 476/2010)
sofern die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Verbrennung vorliegen. Vor Bescheiderlassung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren.
1 100 °C sinkt. Der Brenner muss auch bei An- und Abfahrvorgängen der Anlage eingesetzt sein, um zu gewährleisten, dass die Mindesttemperatur gemäß Abs. 2 zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge, solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum befindet, aufrechterhalten bleibt. Während der An- und Abfahrvorgänge und wenn die Temperatur des Verbrennungsgases unter die Mindesttemperatur gemäß Abs. 2 absinkt, muss der Brenner mit Brennstoffen befeuert werden, die keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht oder Erd- bzw. Flüssiggas entstehen.
__________________
1) Für Abfälle mit einem anderen Heizwert als 25 MJ/kg, ist der maximal zulässige Quecksilbergehalt Sneu durch lineare Umrechnung wie folgt zu ermitteln:
Sneu errechneter max. zulässiger Quecksilbergehalt
Hu neu Heizwert des zur Verbrennung vorgesehenen Abfalls
Kohlenmonoxid: | 10% |
Schwefeldioxid: | 20% |
Stickstoffoxide: | 20% |
Staubförmige Emissionen: | 30% |
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff: | 30% |
Chlorwasserstoff: | 40% |
Fluorwasserstoff: | 40% |
Quecksilber: | 40% |
(1) Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage darf Abfälle nur verbrennen, wenn ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 vorliegt; Kapitel 2.6 der Anlage 8 bleibt unberührt. Einen Beurteilungsnachweis können der Abfallerzeuger, der Abfallsammler oder der Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellen. Diese Personen können sich dazu einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 2.12 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.
(2) Sofern vom Erzeuger oder Sammler von Abfällen, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, kein Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 erstellt wurde, muss dem Inhaber der Mitverbrennungsanlage vom Abfallbesitzer eine Abfallinformation übermittelt werden. Eine Abfallinformation kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung einer Abfallinformation einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Die Abfallinformation muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. Der Inhaber der Mitverbrennungsanlage muss diese Abfallinformation überprüfen. Die Abfallinformation muss folgende Angaben enthalten:
1. | die eindeutige Kennung; | |||||||||
2. | das Unternehmen, das die Abfallinformation erstellt; | |||||||||
3. | den Abfallbesitzer, sofern dieser nicht ident mit dem Unternehmen ist; | |||||||||
4. | Übermittlungsdatum; | |||||||||
5. | grundlegende Angaben über den Abfall: | |||||||||
a) | Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden; | |||||||||
b) | Herkunft gemäß der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung; | |||||||||
c) | Beschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz); | |||||||||
d) | bei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen; | |||||||||
6. | bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in Tonnen, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in Tonnen und | |||||||||
7. | die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und der Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache. | |||||||||
Weiters können in der Abfallinformation der Anfallsort angegeben sowie Fotos des Abfalls, der in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden soll, und Dateianhänge, sofern dies der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Abfalls dienlich ist, angeschlossen werden. Eine Abfallinformation ist längstens fünf Jahre ab dem ersten Übermittlungsdatum gültig. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann, ist eine neue Abfallinformation zu erstellen. |
(3) Wenn die Abfallinformation nicht von jenem Besitzer erstellt wird, der die Abfälle an den Inhaber der Mitverbrennungsanlage übergibt, sondern von einem Abfallbesitzer in der Kette davor, muss dieser Abfallbesitzer die Abfallinformation an den jeweiligen Übernehmer der Abfälle übermitteln. Gleiches gilt auch für den Beurteilungsnachweis, wenn er nicht vom Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellt wird. Sobald ein Beurteilungsnachweis vorhanden ist, muss nur mehr dieser übermittelt werden.
(4) Weiters muss der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage aufzeichnen:
1. | die grundsätzliche Vorgangsweise für die Eingangskontrolle, | |||||||||
2. | die Ergebnisse aus der Eingangskontrolle, insbesondere die Ergebnisse der Identitätskontrollen gemäß Anlage 8 Kapitel 2.13, | |||||||||
3. | Fehldeklarationen unter Angabe der Abfallinformation oder sofern vorhanden des Beurteilungsnachweises, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen sowie | |||||||||
4. | die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Überwachung gemäß Anlage 8 Kapitel 2.14. |
(5) Den Behörden muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Behörde müssen sie vorgelegt werden.
(6) Im elektronischen Aufzeichnungssystem müssen Schnittstellen eingerichtet werden, sodass definierte Auszüge aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden können, die hinsichtlich der Inhalte, der Datenstruktur und der Identifikationen den Anforderungen der §§ 11a und 18a entsprechen. Die Basis der definierten Auszüge und der Datenstruktur für die §§ 11a und 18a ist die ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007. Die sich daraus ergebenden XML-Datenformat-Strukturen für Abfallinformationen, Beurteilungsnachweise, Auszüge und Meldungen, Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at veröffentlicht.
(7) Abfallinformationen und Beurteilungsnachweise können auch für Abfälle erstellt werden, die nicht § 6a Abs. 1 unterliegen und müssen vom Übernehmer dieser Abfälle angenommen werden. Abs. 3 muss sinngemäß angewendet werden.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht jährlich einen Bericht für die Öffentlichkeit, der das Funktionieren und die Überwachung der (Mit) Verbrennungsanlagen zum Inhalt hat. Dabei wird über die Durchführung der Prozesse und der Emissionen in die Luft und in das Wasser im Vergleich zu den Grenzwerten berichtet. Weiters enthält der Bericht eine Liste derjenigen (Mit)Verbrennungsanlagen, die keine Emissionserklärung abgeben müssen.
(1) Ersatzbrennstoffprodukte müssen die Anforderungen der Anlage 9 erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anlage 9 Kapitel 1.5). In den Aufzeichnungen gemäß Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen und sonstige Ersatzbrennstoffprodukte muss jeweils ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben der Anlage 9 Kapitel 2.8 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Ersatzbrennstoffprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Ersatzbrennstoffprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1. | gefährliche Abfälle und | |||||||||
2. | Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können. |
(3) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden Jahres folgende Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr übermitteln:
1. | Art und Menge der Ersatzbrennstoffe, deren Abfalleigenschaft endete, | |||||||||
2. | Änderungen der vorgesehenen Abnehmer und | |||||||||
3. | die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Überwachung gemäß Anlage 9 Kapitel 2.9. | |||||||||
Diese Angaben müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. |
(4) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Abnehmer gemeinsam mit dem Ersatzbrennstoffprodukt nachweislich Folgendes übermitteln:
1. | den gültigen Beurteilungsnachweis einschließlich der eindeutigen Kennung und | |||||||||
2. | Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß Anlage 9 Kapitel 1.5. |
(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft müssen sie vorgelegt werden.
(6) Für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen gilt § 11a Abs. 6.
(7) Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Ersatzbrennstoffprodukte (Name, Adresse, Menge, Datum) führen und sieben Jahre aufbewahren.
(8) Bei der Herstellung von Ersatzbrennstoffen, bei denen der Abfallbesitzer das Abfallende deklarieren will, muss die ÖNORM EN 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 15. Mai 2011, einschließlich eines Qualitätsmanagementsystems mit externer Qualitätssicherung angewendet werden.
(1) Sofern am 1. Jänner 2011 für Abfälle, die § 6a Abs. 1 unterliegen, in bestehenden Genehmigungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, sind diese 12 Monate nach dem Inkrafttreten gemäß § 20 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben dieser Verordnung.
(2) Wenn in bestehenden Genehmigungen für Abfälle gemäß § 6a Abs. 1 abweichende Bestimmungen enthalten sind, die ein höheres Schutzniveau als diese Verordnung bewirken, muss der Inhaber der Mitverbrennungsanlage binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 an die Behörde darlegen, mit welchen Grenzwerten (Median und 80-er Perzentil) unter Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen für den oder die betreffenden Parameter das gleiche Schutzniveau wie in der bestehenden Genehmigung erreicht wird. Die Umstellung auf die neuen Vorschriften für die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen hinsichtlich der betroffenen Parameter muss in diesem Fall ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme über die Anpassung, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2012, erfolgen.
Ab dem 1. Jänner 2012 ist diese Verordnung auf Ersatzbrennstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 als Produkte verwendet worden sind und weiterhin verwendet werden sollen.
Verbrennungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen Verbrennung von Altöl gemäß § 16 Abs. 3 AWG 2002 bezogen auf 3% Sauerstoff) einzuhalten:
1. Halbstundenmittelwerte:a) | staubförmige Emissionen ……………………………………………… | 10 | mg/m3 |
b) | gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt ……………………………………. | 10 | mg/m3 |
c) | Chlorwasserstoff (HCl) ………………………………………………... | 10 | mg/m3 |
d) | Fluorwasserstoff (HF) ………………………………………………… | 0,7 | mg/m3 |
e) | Schwefeldioxid (SO2) …………………………………………………. | 50 | mg/m3 |
f) | Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2 |
|
|
| bei einer Nennkapazität bis 2 t Abfall/h |
|
|
| – für Neuanlagen ………………………………………………………. | 200 | mg/m³ |
| – für bestehende Anlagen ……………………………………………… | 300 | mg/m³ |
| bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t Abfall/h …………………. | 200 | mg/m³ |
| bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t Abfall/h ……………………….. | 100 | mg/m³ |
g) | Kohlenstoffmonoxid (CO) …………………………………………….. | 100 | mg/m3 |
h) | Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ……………… | 0,05 | mg/m3 |
a) | staubförmige Emissionen ………………………………………………. | 10 | mg/m3 |
b) | gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt …………………………….. | 10 | mg/m3 |
c) | Chlorwasserstoff (HCl) ……………………………………………….... | 10 | mg/m3 |
d) | Fluorwasserstoff (HF) ………………………………………………….. | 0,5 | mg/m3 |
e) | Schwefeldioxid (SO2) …………………………………………………... | 50 | mg/m3 |
f) | Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2 |
|
|
| bei einer Nennkapazität bis 2 tAbfall/h ……………………………… | 200 | mg/m3 |
| bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 tAbfall/h ……………... | 150 | mg/m3 |
| bei einer Nennkapazität von mehr als 6 tAbfall/h |
|
|
| - für Neuanlagen ………………………………………………………… | 70 | mg/m3 |
| - für bestehende Anlagen …………………………………………….. | 100 | mg/m3 |
g) | Kohlenstoffmonoxid (CO) ……………………………………………… | 50 | mg/m3 |
h) | Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg | 0,03 | mg/m³ |
a) | Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl | 0,05 | mg/m3 |
b) | Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………………………. | 0,5 | mg/m3 |
c) | Ammoniak, angegeben als NH3 (wenn NH3 oder ähnliche Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden) …………………………………………... | 5 | mg/m3 |
Dioxine und Furane …………………………………………..…………….…. | 0,1 | ng/m3 |
(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)
Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen
Mitverbrennungsanlagen haben ab 1. Jänner 2016 einen Jahresmittelwert für staubförmige Emissionen von 10 mg/m3, angegeben in mg pro m3 trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff, einzuhalten. Für bestehende Mitverbrennungsanlagen mit Elektrofiltern gilt dieser Grenzwert ab 1. Jänner 2020.
1. Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen gemäß Punkt 3
Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.
Der Bezugssauerstoffgehalt beträgt 11% bei Emissionsgrenzwerten gemäß den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3; für Gesamtemissionsgrenzwerte (Ziffer 1.4) ist der Bezugssauerstoffgehalt gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.
1.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ………… | 0,05 mg/m3 |
1.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:
Dioxine und Furane ………………………………………………………………….. | 0,1 ng/m3 |
1.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:
| 0,05 | mg/m³ | ||||||||||||||||||||||
| 0,03 | mg/m³ |
1.4 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) gemäß Mischungsregel:
Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für staubförmige Emissionen, Corg, HCl, HF, SO2, NO2, CO, NH3 und die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen durch folgende Berechnungsmethode (Mischungsregel) zu ermitteln:
GM: | Gesamtemissionsgrenzwert |
GAbfall: | Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung. |
GBrst: | Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen. Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich. Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende Emissionsgrenzwerte für GBrst festlegen. |
EAbfall: | Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle. Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung heranzuziehen. |
EBrst: | 100 minus EAbfall |
Egesamt: | 100 |
BAbfall: | Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung. |
BBrst: | Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent. Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu Grunde zu legen. |
BGM: | Gemäß Ziffer 1.5 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert. |
1.5 Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert:
Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln: |
2. Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Zementerzeugung
Zementerzeugungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einzuhalten.
2.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:
a) | staubförmige Emissionen |
|
| als Halbstundenmittelwert ……………………………………………… | 30 mg/m3 |
| als Tagesmittelwert …………………………………………………..…. | 20 mg/m3 |
| Die Behörde kann für Zementerzeugungsanlagen, die weniger als drei Tonnen Abfall pro Stunde verbrennen, eine bis längstens 31. Oktober 2007 befristete Ausnahme für staubförmige Emissionen genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 50 mg/m3 nicht überschritten werden darf. | |
b) | gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt …………………………………..…. | 10 mg/m3 |
| Die Behörde kann für organisch gebundenen Kohlenstoff, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf. | |
c) | Chlorwasserstoff (HCl) ………………………………………………… | 10 mg/m3 |
d) | Fluorwasserstoff (HF) ………………………………………………….. | 0,7 mg/m3 |
e) | Schwefeldioxid (SO2) …………………………………………………. | 50 mg/m3 |
| Die Behörde kann für Schwefeldioxid, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf. | |
f) | Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2 | 500 mg/m³ |
g) | Werden zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben. | |
h) | Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ……………….. | 0,05 mg/m3 |
2.1a Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Jahresmittelwert:
| 0,03 | mg/m3 |
2.2 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
a) | Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl .. | 0,05 mg/m3 |
b) | Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn …………………….…… | 0,5 mg/m3 |
2.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:
Dioxine und Furane …………………………………………………… | 0,1 ng/m3 |
Die Behörde kann einen Grenzwert für CO festlegen.
3. Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen
Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe oder von Biomasse haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.
3.1 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe) | ||
a) | Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ... | 0,05 mg/m3 |
b) | Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn ………………………………… | 0,5 mg/m3 |
3.2 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:
(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe) | |||
| Dioxine und Furane ……………………………………………………. | 0,1 ng/m3 | |
| |||
3.3 Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:
(Bezugssauerstoffgehalt 6% für feste Brennstoffe und 3% für flüssige Brennstoffe)
| 0,05 | mg/m³ | ||||||||||||||||||||||
| 0,03 | mg/m³ |
3.4 Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) gemäß Mischungsregel:
Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für Corg, HCl, HF, CO und NH3 sowie bei Feuerungsanlagen unter 50 MW für SO2 und NOx durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (Ziffer 1.4 und 1.5) zu ermitteln. |
3.5 | Emissionsgrenzwerte (GBrst) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung an Hand der Mischungsregel: | |||||||||
| Die im Folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (GBrst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Kapitel 1.4) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Kapitel 1.5 zu berechnen. | |||||||||
| Neuanlagen im Sinne dieses Kapitels sind Anlagen, für die ab dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt wird. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden. | |||||||||
| Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Werden zwei oder mehrere gesonderte Feuerungsanlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach Genehmigung der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer in den vorigen Sätzen beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt. |
| GBrst für feste Brennstoffe, ausgenommen Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%): |
Schadstoff | Gesamtbrennstoffwärmeleistung | |||
| < 50 MW | 50 bis 100 MW | > 100 bis 300 MW | > 300 MW |
Schwefeldioxid (SO2) |
| 200 | 200 | 200 Neuanlagen: 150 |
Stickstoffoxide als NO2 |
| 200 | 200 | 200 Neuanlagen: 150 |
Staubförmige Emissionen | 20 | 20 | 15*) | 15*) Neuanlagen: 10 |
Kohlenstoffmonoxid (CO) |
| 150 | 150 | 150 |
*) Der Halbstundenmittelwert für staubförmige Emissionen beträgt 20 mg/m³.
| GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%): |
Schadstoff | Gesamtbrennstoffwärmeleistung | |||
| < 50 MW | 50 bis 100 MW | > 100 bis 300 MW | > 300 MW |
Schwefeldioxid (SO2) |
| 200 | 200 | 200 Neuanlagen: 150 |
Stickstoffoxide als NO2 |
| 350 ab 1.1.2016: 300 Neuanlagen: 250 | 300 ab 1.1.2016: 250 Neuanlagen: 200 | 200 Neuanlagen: 150 |
Staubförmige Emissionen | 30 | 30 Neuanlagen: 20 | 15 | 15 |
Kohlenstoffmonoxid (CO) |
| 200 | 200 | 200 |
| GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%): |
Schadstoff | Gesamtbrennstoffwärmeleistung | |||
| < 50 MW | 50 bis 100 MW | > 100 bis 300 MW | > 300 MW |
Schwefeldioxid (SO2) |
| 350 | 200 | 150 |
Stickstoffoxide als NO2 |
| 100 | 100 | 100 |
Staubförmige Emissionen | 35 | 20 | 10 | 10 |
Kohlenstoffmonoxid (CO) |
| 80 | 80 | 80 |
Äquivalenzfaktoren für Dioxine und Furane
Zur Bestimmung des 2,3,7,8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:
Kongener |
| Äquivalenzfaktor | |
2,3,7,8 | - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) | 1 | |
1,2,3,7,8 | - Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) | 0,5 | |
1,2,3,4,7,8 | - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 | |
1,2,3,7,8,9 | - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 | |
1,2,3,6,7,8 | - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 | |
1,2,3,4,6,7,8 | - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) | 0,01 | |
| - Octachlordibenzodioxin (OCDD) | 0,001 | |
2,3,7,8 | - Tetrachlordibenzofuran (TCDF) | 0,1 | |
2,3,4,7,8 | - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,5 | |
1,2,3,7,8 | - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,05 | |
1,2,3,4,7,8 | - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 | |
1,2,3,7,8,9 | - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 | |
1,2,3,6,7,8 | - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 | |
2,3,4,6,7,8 | - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 | |
1,2,3,4,6,7,8 | - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 | |
1,2,3,4,7,8,9 | - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 | |
| - Octachlordibenzofuran (OCDF) | 0,001 | |
(zu § 12 Abs. 1)
Fehlerbandbreiten und Berechnung des Beurteilungswertes bei diskontinuierlichen Messungen
1. Fehlerbandbreiten bezogen auf die Grenzwerte (Halbstundenmittelwerte) der Messmethoden:
Parameter | Fehlerbandbreite in % |
HCl | 25 |
HF | 30 |
NH3 | 25 |
2. Fehlerbandbreiten bezogen auf die Grenzwerte (Mittelwerte über mehrere Stunden) der Messmethoden:
Parameter | Fehlerbandbreite in % |
Schwermetalle | 40 |
Dioxine und Furane | 50 |
3. Berechnung des Beurteilungswertes (BW):
BW = MW - MW x F/100 | |
MW | Messwert (Halbstundenmittelwert oder Mittelwert über mehrere Stunden) |
F | Fehlerbandbreite in Prozent |
(zu § 4 Abs. 1 Z 9, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 1)
Probenahme- und Analyseverfahren für Emissionsmessungen 9)
Parameter | Regelwerk | |
Organische Stoffe (Corg) | ÖNORM EN 12619 Ausgabe 1999 09 01 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration des gesamten gasförmig organisch gebundenen Kohlenstoffes in geringen Konzentrationen in Abgasen – Kontinuierliches Verfahren unter Verwendung eines Flammenionisationsdetektors |
Kohlenstoffmonoxid (CO) | ÖNORM EN 15058 Ausgabe 2006 08 01 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Kohlenmonoxid (CO) – Referenzverfahren: Nicht-dispersive Infrarotspektrometrie |
Chlorwasserstoff (HCl) | ÖNORM EN 1911 Ausgabe 2010 10 15 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von gasförmigen Chloriden, angegeben als HCl – Standardreferenzverfahren |
Fluorwasserstoff (HF) | VDI 2470 Blatt 1 | Messung gasförmiger Emissionen; Messen gasförmiger Fluor-Verbindungen; Absorptions-Verfahren |
|
| (Anmerkung: Die analytische Bestimmung mittels Ionenchromatographie ist ebenso zulässig – ÖNORM EN ISO 10304-1 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat“, ausgegeben am 1. August 2009) |
Schwefeldioxid (SO2) | ÖNORM EN 14791 Ausgabe 2006 04 01 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Schwefeldioxid – Referenzverfahren |
Stickstoffoxide (NO + NO2) | ÖNORM EN 14792 Ausgabe 2006 04 01 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden (NOx) – Referenzverfahren: Chemilumineszenz |
staubförmige Emissionen | ÖNORM EN 13284-1 Ausgabe 2002 03 01 | Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren |
| ÖNORM EN 13284-2 Ausgabe 2004 12 01 | Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 2: Automatische Messeinrichtungen |
| ÖNORM M 5861-1 Ausgabe 1993 04 01 | Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Allgemeine Anforderungen |
| ÖNORM M 5861-2 Ausgabe 1994 04 01 | Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Besondere meßtechnische Anforderungen |
| VDI 2066 Blatt 1 | Messen von Partikeln – Staubmessungen in strömenden Gasen – Gravimetrische Bestimmung der Staubbeladung |
Schwermetalle: Antimon (Sb) Arsen (As) | ÖNORM EN 13211 Ausgabe 2005 05 01 | Luftqualität – Emissionen aus stationären Quellen – Manuelles Verfahren zur Bestimmung der Gesamtquecksilber-Konzentration (konsolidierte Fassung) |
Blei (Pb) Cadmium (Cd) Chrom (Cr) | ÖNORM EN 14884 Ausgabe 2006 03 01 | Luftbeschaffenheit – Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Gesamtquecksilber-Konzentration: Automatische Messeinrichtungen |
Kobalt (Co) Kupfer (Cu) Mangan (Mn) Nickel (Ni) Quecksilber (Hg) Thallium (Tl) Vanadium (V) Zinn (Sn) | ÖNORM EN 14385 Ausgabe 2004 05 01 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Gesamtemission von As, Cd, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, Pb, Tl und V |
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F) | ÖNORM EN 1948 Ausgabe 2006 05 01 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Massenkonzentration von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB |
| Teil 1 | Probenahme von PCDD/PCDF |
| Teil 2 | Extraktion und Reinigung von PCDD/PCDF |
| Teil 3 | Identifizierung und Quantifizierung von PCDD/ PCDF |
Ammoniak (NH3) | VDI 3496 Blatt 1 | Messen gasförmiger Emissionen; Bestimmung der durch Absorption in Schwefelsäure erfassbaren basischen Stickstoffverbindungen |
Sauerstoff (O2) | ÖNORM EN 14789 Ausgabe 2006 04 01 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Volumenkonzentration von Sauerstoff (O2) – Referenzverfahren: Paramagnetismus |
Wasserdampfgehalt | ÖNORM EN 14790 Ausgabe 2006 04 01 | Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung von Wasserdampf in Leitungen |
Gleichwertigkeit von Referenzverfahren | ÖNORM CEN/TS 14793 Ausgabe 2005 07 01 | Emissionen aus stationären Quellen – Laborinterne Validierung von Alternativverfahren durch Vergleich mit einem Referenzverfahren |
Emissionsmessgeräte und -systeme | ÖNORM M 9410 Ausgabe 1991 01 01 | Luftreinhaltung; Messtechnik; Begriffsbestimmungen und Merkmale von kontinuierlich arbeitenden Konzentrationsmeßgeräten für Emissionen und Immissionen |
| ÖNORM M 9411 Ausgabe 1999 11 01 | Kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmesssysteme für Emissionen luftverunreinigender Stoffe – Anforderungen, Einbau und Wartung |
| ÖNORM M 9412-1 Ausgabe 2008 12 01 | Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe – Teil 1: Datenerfassung und -ausgabe |
| ÖNORM M 9412-2 Ausgabe 2008 12 01 | Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe – Teil 2: Eignungsprüfung |
| ÖNORM M 9412-3 Ausgabe 2010 03 01 | Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe – Teil 3: Abnahmeprüfung mit Kontrolle der Parametrierung vor Ort und wiederkehrende Prüfung |
| ÖNORM EN 15259 Ausgabe 2007 12 01 | Luftbeschaffenheit – Messung von Emissionen aus stationären Quellen – Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht |
| ÖNORM EN 15267-3 Ausgabe 2008 04 01 | Luftbeschaffenheit – Zertifizierung von automatischen Messeinrichtungen – Teil 3: Mindestanforderungen und Prüfprozeduren für automatische Messeinrichtungen zur Überwachung von Emissionen aus stationären Quellen |
Qualitätssicherung für automatische | ÖNORM EN 14181 Ausgabe 2004 09 01 | Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen |
Messeinrichtungen, Messunsicherheit | VDI 3950 | Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für automatische Mess- und elektronische Auswerteeinrichtungen |
Analyseverfahren für Rückstände
Parameter | Regelwerk | |
gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) | ÖNORM EN 13137 Ausgabe 2001 12 01 | Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten |
Glühverlust | ÖNORM EN 15169 Ausgabe 2007 05 01 | Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des Glühverlustes in Abfall, Schlamm und Sedimenten |
______________________________
9) Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme müssen nach CEN-Normen (ÖNORM EN ...), soweit sie in dieser Anlage enthalten sind, durchgeführt werden. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so müssen nationale oder internationale Normen, soweit sie in dieser Anlage enthalten sind, verwendet werden.
In den Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:
A | Stammdaten | |||||||||
1. | Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer | |||||||||
2. | sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer | |||||||||
3. | Branchencode vierstellig | |||||||||
4. | Adressen und Bezeichnungen der Standorte – bei mobilen (Mit)Verbrennungsanlagen einschließlich derjenigen, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird | |||||||||
5. | Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet, ÖSTAT-Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert) | |||||||||
6. | die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden | |||||||||
7. | die gesamte Betriebsanlage für jeden Standort des Anlageninhabers | |||||||||
8. | jede einzelne (Mit)Verbrennungsanlage | |||||||||
9. | die einzelnen Linien einer (Mit)Verbrennungsanlage, soweit zutreffend | |||||||||
10. | relevante Anlagen, aus denen Abfälle in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebracht werden oder in die Abfälle aus der (Mit)Verbrennungsanlage gebracht werden | |||||||||
11. | für jede Anlage gemäß Z 7 bis 10 sind weiters anzugeben: | |||||||||
a) | die Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Betriebsanlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden) | |||||||||
b) | ab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen (untergeordneten) Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte | |||||||||
c) | soweit zutreffend: Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Luftemissionen – BE-_AVV, Berichtseinheit für Abfall-Input-Output-Meldungen – BE__ABIL, Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser – BE_WAV) | |||||||||
12. | Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 bis 10 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 7 durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“ | |||||||||
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern. |
B | Luftemissionserklärung | |||||||||
1. | Emissionserklärung: | |||||||||
Typ der Berichtseinheit*1, Name der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist*1, GLN der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist*1, Standortbezeichnung*1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum | ||||||||||
2. | Anlageninhaber*1: | |||||||||
GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland | ||||||||||
3. | Kontaktperson: | |||||||||
Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email | ||||||||||
4. | Standort und Bezeichnung*1: | |||||||||
GLN, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern | ||||||||||
5. | Linien*1 und (Mit)Verbrennungsanlagen*1: | |||||||||
Anlagen-GLN, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen („gehört zu“ und „besteht aus“), Koordinaten der Eckpunkte (ab 1. Jänner 2009) | ||||||||||
6. | Beziehung zu den Anlagen für die Abfall-Input-Output-Meldungen (BE_ABIL): | |||||||||
GLN der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind*1, Name der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind*1, prozentuelle Aufteilung des Abfallinputs im Falle einer übergeordneten BE_ABIL | ||||||||||
7. | Art der Anlage: | |||||||||
Anlagentyp*1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW, wenn zutreffend Energieeffizienz gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002 | ||||||||||
8. | Emissionsquelle: | |||||||||
Maximale Schornstein-Austrittstemperatur der Abgase bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter pro Stunde trocken, O2-Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent bezogen auf Normkubikmeter pro Stunde trocken; oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins über dem Boden in m | ||||||||||
9. | Auslegungsbrennstoffe: | |||||||||
Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung | ||||||||||
10. | Genehmigung: | |||||||||
Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVV | ||||||||||
11. | Betriebsdaten: | |||||||||
Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten | ||||||||||
12. | Eingesetzte Brennstoffe: | |||||||||
Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Dampfkesselanlagen ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffs, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen) | ||||||||||
13. | Eingesetzte Abfälle: | |||||||||
Bezeichnung*2, Jahresmenge*2, gegebenenfalls die Kennung(en) des(r) Beurteilungsnachweis(e), GLN der BE_ABIL*1, Aufschlüsselung der eingesetzten Menge nach der Herkunft*2 | ||||||||||
14. | Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe: | |||||||||
Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwerts – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist, Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar) | ||||||||||
15. | Emissionen luftverunreinigender Stoffe: | |||||||||
Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent; Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei kontinuierlicher Messung als Monatsmittelwert (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresmittelwert, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist); Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei diskontinuierlicher Messung als Mittelwert aus den Einzelmessungen; Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen im Falle von kontinuierlich zu überwachenden Parametern als Monatsangabe (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresangabe, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist), in allen anderen Fällen Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen als Jahresangabe; Sauerstoffbezug und Konzentration beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar) | ||||||||||
16. | Angaben zur Abgasreinigungsanlage: | |||||||||
Angabe, ob eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache | ||||||||||
17. | Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen in die Luft: | |||||||||
Schadstoff: Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache | ||||||||||
18. | Ergebnisse der Prüfung gemäß § 15 AVV: | |||||||||
Prüfung im Erklärungszeitraum stattgefunden, Ergebnisse der Prüfung, Datum der letzten Prüfung, Sachverständiger gemäß § 3 Z 5 AVV, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel | ||||||||||
19. | Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung: | |||||||||
Name, Organisation | ||||||||||
20. | Dateianhänge: | |||||||||
Dateiname, Bezeichnung, bei Inanspruchnahme des Effizienzkriteriums gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002 Bericht über die Einhaltung der Energieeffizienz, wenn zutreffend Bericht über die Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVV |
C | Wasseremissionserklärung | |||||||||
1. | Emissionserklärung: | |||||||||
Typ der Berichtseinheit*1, Name der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist*1, GLN der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist*1, Standortbezeichnung*1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (nur durch die Behörde änderbar), Erklärungszeitraum | ||||||||||
2. | Anlageninhaber*1: | |||||||||
GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland | ||||||||||
3. | Kontaktperson: | |||||||||
Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email | ||||||||||
4. | Standort*1: | |||||||||
GLN des Anlagenstandortes, Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern | ||||||||||
5. | Art und Zweck der Abwasserreinigungsanlage: | |||||||||
Art der Anlage, Zweck der Anlage, Tagesabwassermenge in m³, Betriebsstunden je Jahr, Direkt- oder Indirekteinleiter | ||||||||||
6. | Wasserverunreinigende Stoffe: | |||||||||
Grenzwerte für Konzentrationen und Frachten für Abwasserinhaltsstoffe | ||||||||||
7. | Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen: | |||||||||
Abwasserinhaltsstoff, Datum, Ursache | ||||||||||
8. | Emissionen: | |||||||||
Jahresfracht | ||||||||||
9. | Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung: | |||||||||
Name, Organisation | ||||||||||
10. | Dateianhänge: | |||||||||
Dateiname, Bezeichnung |
______________________________________
Ad *1) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.
Ad *2) Wird aus der Abfall-Input-Output-Meldung automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.
Abfall-Input-Output-Meldung
1. Allgemeines
Als Grundlage für die Abfall-Input-Output-Meldung sind fortlaufende Aufzeichnungen über Abfallart, -menge, Herkunft und Verbleib heranzuziehen. Die in die Verbrennungsanlage eingebrachten und in ihr angefallenen Abfälle sind arbeitstäglich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen auch den Lagerstand (vergleiche Punkt 2.3) und gegebenenfalls Abfallneuzuordnungen enthalten.
Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen entsprechend den vorgegebenen elektronischen Datenstrukturen für Abfallaufzeichnungen und Jahresabfallbilanzen, die auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht sind, möglich ist.
2. Strukturen und Inhalte der Abfall-Input-Output-Meldung
Abfall-Input-Output-Meldungen haben den am EDM-Portal veröffentlichten Datenstrukturen zu entsprechen.
2.1 Zusammenfassung der in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebrachten Abfälle
Die Meldung der eingebrachten Abfälle hat in der Struktur „Abfallbewegung“ zu erfolgen.
a) | Abfälle, die von anderen Rechtspersonen übernommen worden sind: | |||||||||
Zusammenfassung der Aufzeichnungen der von anderen Rechtspersonen übernommenen Abfälle, die direkt der (Mit)Verbrennungsanlage oder dem Input-Pufferlager der (Mit)Verbrennungsanlage zugeführt wurden, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, Absendeort, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage. | ||||||||||
Bei Übernahme von Siedlungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen der kommunalen Sammlung gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Siedlungsabfällen“ anzugeben. Bei Übernahme von Verpackungsabfällen direkt von Abfallerzeugern im Rahmen eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß § 3 Abs. der Abfallnachweisverordnung 2003 sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger von Verpackungsabfällen“ anzugeben. Bei Übernahme von nicht gefährlichen Abfällen von Abfallersterzeugern sind die Übergeber pro Bundesland, aus dem der Abfall stammt, und Branche zusammenzufassen und mit der Spezial-GTIN für „Abfallersterzeuger“ anzugeben. Für die Untergliederung sind die Bundesland-GLNs für Abfallersterzeuger zu verwenden. | ||||||||||
Bei Anlieferung von Sammelstellen im Rahmen der kommunalen Sammlung (zB Problemstoffsammelstellen, Mistplätze) ist statt der Standort-GLN die Personen-GLN der Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe fordert. | ||||||||||
Bei Übernahme aus einem Streckengeschäft ist statt dem Absendeort der Übergeber anzugeben. | ||||||||||
Bei Rück-Übernahme aus Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgte, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und der Lohnarbeiter anzugeben. | ||||||||||
b) | Innerbetrieblich angefallene Abfälle: | |||||||||
Zusammenfassung der Abfälle, die aus anderen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich Zwischenlager) des (Mit)Verbrennungsanlageninhabers stammen, oder die im Rahmen einer Abfallbehandlung außerhalb einer Anlage angefallen sind, oder die bei ihm als Primärabfälle angefallen sind, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart („Innerbetriebliche Bewegung“), Herkunft, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage. | ||||||||||
Für die Herkunft ist grundsätzlich die GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) – dh. der Behandlungsanlage, die als BE_ABIL gekennzeichnet ist –, aus der der Abfall stammt, und das Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, anzugeben.Bei Primärabfällen, die nicht in einer Anlage angefallen sind, die bereits im Stammdatenregister erfasst ist, ist die Standort-GLN anzugeben. Als Herkunftsverfahren ist für Primärabfälle die GTIN für das Behandlungsverfahren P1 „Abfall aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich“ gemäß Abfallnachweisverordnung 2003 anzugeben. |
2.2 Zusammenfassung der in der (Mit)Verbrennungsanlage angefallenen Abfälle
Die Meldung der angefallenen Abfälle hat in der Struktur „Abfallbewegung“ zu erfolgen.
a) | Abfälle, die an andere Rechtspersonen weitergegeben worden sind: | |||||||||
Zusammenfassung der Aufzeichnungen der direkt von der (Mit)Verbrennungsanlage oder dem (Input- oder Output-)Pufferlager der (Mit)Verbrennungsanlage an andere Rechtspersonen weitergegebenen Abfälle, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage, Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse und Empfangsort des Abfallübernehmers. | ||||||||||
Bei Übergabe in ein Streckengeschäft ist statt dem Empfangsort der Übernehmer anzugeben. | ||||||||||
Bei Übergabe in Lohnarbeit ist zusätzlich zum Standort, an dem die Abfallbehandlung (die Lohnarbeit) erfolgte, die Abfallbehandlungsanlage und das Behandlungsverfahren, dem der Abfall unterzogen wurde, und der Lohnarbeiter anzugeben. | ||||||||||
b) | Innerbetrieblich weitergegebene Abfälle: | |||||||||
Zusammenfassung der Abfälle, die anderen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich Zwischenlager) des (Mit)Verbrennungsanlageninhabers zugeführt wurden, gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart (Buchungsart: „Innerbetriebliche Bewegung“), GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage, Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist, Abfallart, Abfallmasse, Behandlungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wurde, und Behandlungsanlage, der der Abfall zugeführt wurde, durch Angabe der GLN der Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL). |
2.3 Lagerstand
Zu Beginn und am Ende des Meldezeitraums ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der (Mit)Verbrennungsanlage die Lagermenge des Input- und Output-Pufferlagers (sofern vorhanden) nach Pufferlagerart und für jede Abfallart, die der Aufzeichnungspflichtige extra erfassen möchte, getrennt aufzuzeichnen. Eine Mischung verschiedener Abfälle aus den Abfallübernahmen und innerbetrieblichen Abfallbewegungen im Input-Pufferlager kann ohne Angabe einer Abfallart aufgezeichnet werden. Beträgt die Kapazität eines Pufferlagers mehr als die vierzehnfache Tageskapazität der (Mit)Verbrennungsanlage(n) (zu berechnen als Nennkapazität mal 336), so ist der Lagerstand zusätzlich am Beginn jedes Monats aufzuzeichnen. Im Bedarfsfall ist einmal monatlich eine Lagerstandskorrektur aufzuzeichnen.
In der Abfall-Input-Output-Meldung ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der (Mit)Verbrennungsanlage der Lagerstand des Input- und Output-Pufferlagers am Beginn und Ende des Meldezeitraums gegliedert nach GTIN jeder extra erfassten Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, Abfallmasse und Pufferlagerart unter Verwendung der Struktur „Lagerstandsbuchung“ anzugeben. An einem Kalendertag kann für jede Abfallart nur eine Lagerstandsbuchung durchgeführt werden. Zu jeder Lagerstandsangabe am Beginn eines Meldezeitraums muss auch eine korrespondierende Lagerstandsangabe am Ende des Meldezeitraums angegeben werden (und umgekehrt). Die Lagerstandskorrekturen sind unter Verwendung der Struktur „Lagerstandskorrekturbuchung“ gegliedert nach Zeitraum und Pufferlagerart für jede extra erfasste Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager ohne Angabe einer Abfallart, über den jeweiligen Meldezeitraum zusammenzufassen.
2.4 Abfallartenneuzuordnung
Wird zB im Rahmen der Eingangskontrolle festgestellt, dass die ursprünglich zugeordnete Abfallart nicht korrekt ist, so hat eine Abfallartenneuzuordnung zu erfolgen, die mit der Buchungsart „Abfallartenneuzuordnung“ unter Angabe des Datums, der ursprünglichen Abfallart, der neu zugeordneten Abfallart (bei Abfall mit der Spezifizierung 77 einschließlich allfälliger Kontaminationsgruppen gemäß Zuordnungstabelle am EDM-Portal), der betroffenen Abfallmasse und des Ortes (der Anlage oder, sofern der Abfall noch nicht in eine Anlage eingebracht wurde, des Standortes) zu dokumentieren ist. Für die Abfall-Input-Output-Meldung sind die Abfallartenneuzuordnungen im jeweiligen Meldezeitraum, die dieselbe Kombination aus ursprünglicher Abfallart und neu zugeordneter Abfallart betreffen, aufzusummieren und die Ortsangabe kann entfallen.
3. Sonstige Bestimmungen
Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich Anlagenteilen sind die im Stammdatenregister enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen, Pufferlagerarten, Abfallarten, Kontaminationsgruppen, Herkunftspersonenkreise und Quantifizierungsarten sind die am EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden. Die Buchungsarten sind gemäß der am EDM-Portal veröffentlichten Tabelle der Buchungsarten zu verwenden.
Die Abfallmasse ist in kg mit der verwendeten Bestimmungsart (Quantifizierungsart: Messung, Berechnung, Schätzung) anzugeben. Für die Zusammenfassung von Abfallmassen, die mit unterschiedlichen Bestimmungsarten ermittelt wurden, ist diejenige mit der geringeren Genauigkeit anzugeben (wurde zB ein Teil gewogen und ein zweiter Teil geschätzt, so ist für die Bestimmungsart der gesamten Masse „Schätzung“ anzugeben).
Bei den Aufzeichnungen zu Abfallübernahmen, innerbetrieblichen Abfallbewegungen und Abfallübergaben ist für die Angabe der Anlage, aus der der Abfall stammt oder der der Abfall zugeführt wird, jeweils die konkreteste Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) zu verwenden; dh. für einen Abfall, der einer bestimmten Verbrennungslinie zugeführt wird, ist als Verbleibsanlage die Verbrennungslinie anzugeben, sofern sie gemäß § 13 Abs. 4 als relevante Anlage angelegt werden muss, und nicht die übergeordnete (Mit)Verbrennungsanlage. Jede physische Abfallbewegung darf immer nur einmal aufgezeichnet werden.
Ist für Herkunft oder Verbleib die Anlage anzugeben, ist hierfür die Anlagen-GLN zu verwenden. Sofern der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) oder der Abfallbehandler nicht aus der Anlagen-GLN eindeutig zuordenbar sind, sind zusätzlich zur Anlagen-GLN der Standort und der Abfallbehandler anzugeben (vergleiche mobile Anlagen und Lohnarbeit). Wenn Abfälle außerhalb einer Anlage anfallen oder behandelt (verwertet) werden, ist bei den beschriebenen Buchungen statt der Anlage der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) anzugeben.
Für die Angabe des Absende-, Empfangs-, Anfalls- oder Behandlungsortes ist die Standort-GLN zu verwenden. Wenn keine Standort-GLN vorhanden ist, sind die Adresse – falls keine Adresse vorhanden ist, die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummern – des Absende-, Empfangs-, Anfalls-, oder Behandlungsortes und der jeweilige Inhaber anzugeben.
Die Angabe der Straße, Haus-, Stiege-, Stock- und Türnummer einer Adresse kann bis zum 1. Jänner 2011 als unstrukturierte Angabe in der „Ersten Adresszeile“ der XML-Struktur der Adresse erfolgen, danach ist die strukturierte Angabe erforderlich.
Ist für Herkunft oder Verbleib der Inhaber eines Standortes oder einer Anlage oder der Lohnarbeiter anzugeben, ist hierfür die Personen-GLN zu verwenden. Wenn der Inhaber über keine Personen-GLN verfügt, sind Name und Sitz des Inhabers anzugeben.
(zu § 6a Abs. 1)
Vorgaben für Abfälle bei der Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen
1. | Grenzwerte für Abfälle bei der Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen | |||||||||
1.1 | Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung | |||||||||
1.2 | Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Kraftwerksanlagen | |||||||||
1.3 | Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in sonstigen Mitverbrennungsanlagen | |||||||||
1.4 | Grenzwerte für Abfälle, die keine Ersatzbrennstoffe sind und die verbrannt werden | |||||||||
1.5 | Zusätzliche Anforderungen an Altöl und Lösemittel | |||||||||
1.6 | Cd- und Hg-Grenzwerte für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe | |||||||||
1.7 | Einhaltung von Grenzwerten | |||||||||
1.8 | Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils | |||||||||
2. | Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen | |||||||||
2.1 | Probenahmeplanung | |||||||||
2.2 | Probenahmevorschriften für Abfallströme > 40 000 t/a | |||||||||
2.2.1 | Untersuchung des ersten Loses (im ersten Jahr) | |||||||||
2.2.2 | Untersuchungen ab dem zweiten Los (im ersten Jahr) | |||||||||
2.2.3 | Vorinformationen | |||||||||
2.2.4 | Untersuchungen ab dem zweiten Jahr | |||||||||
2.2.5 | Einschränkung des Untersuchungsrahmens | |||||||||
2.3 | Probenahmevorschriften für Abfälle, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a | |||||||||
2.3.1 | Untersuchung des ersten Loses | |||||||||
2.3.2 | Untersuchungen ab dem zweiten Los | |||||||||
2.4 | Probenahmevorschriften für flüssige Abfälle | |||||||||
2.4.1 | Untersuchung des ersten Loses | |||||||||
2.4.2 | Untersuchungen ab dem zweiten Los | |||||||||
2.5 | Rückstellproben | |||||||||
2.6 | Ausnahmen von der Beprobung | |||||||||
2.7 | Heizwert | |||||||||
2.8 | PCB | |||||||||
2.9 | Probenvorbereitung | |||||||||
2.10 | Bestimmungsverfahren | |||||||||
2.11 | Röntgenfluoreszenzanalyse | |||||||||
2.12 | Beurteilungsnachweis | |||||||||
2.13 | Identitätskontrolle | |||||||||
2.14 | Externe Überwachung |
1. | Grenzwerte für Abfälle bei der Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen |
1.1 | Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung |
Die Grenzwerte gelten für jene Anlagenteile von Zementerzeugungsanlagen, in denen Zementklinker gebrannt wird (Ofenanlage gemäß § 2 Z 1 lit. c ZementV 2007, BGBl. II Nr. 60/2007, bestehend aus dem Drehrohrofen, dem Zyklon- oder Rostvorwärmer und dem Kalzinator).
Parameter | Grenzwerte [mg/MJ] | |
Median | 80-er Perzentil | |
Sb | 7 | 10 |
As | 2 | 3 |
Pb | 20 | 36 |
Cd | 0,23 1) | 0,46 1) |
Cr | 25 | 37 |
Co | 1,5 | 2,7 |
Ni | 10 | 18 |
Hg | 0,075 | 0,15 |
1) Für qualitätsgesicherte Ersatzbrennstoffe (Schlüssel-Nummer 91108 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung) gilt für den Median ein Grenzwert von 0,45 mg/MJ und für das 80-er Perzentil ein Grenzwert von 0,7 mg/MJ. | ||
1.2 | Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Kraftwerksanlagen |
Die Grenzwerte gelten für Kessel, die überwiegend Steinkohle oder Braunkohle einsetzen und die zur Strom- und Fernwärmeerzeugung dienen. Der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung ist mit maximal 15% begrenzt.
Parameter | Grenzwerte [mg/MJ] | |||
Anteil der BWL 1) ≤ 10% | Anteil der BWL 1) ≤ 15% | |||
Median | 80-er Perzentil | Median | 80-er Perzentil | |
Sb | 7 | 10 | 7 | 10 |
As | 2 | 3 | 2 | 3 |
Pb | 23 | 41 | 15 | 27 |
Cd | 0,27 | 0,54 | 0,17 | 0,34 |
Cr | 31 | 46 | 19 | 28 |
Co | 1,4 | 2,5 | 0,9 | 1,6 |
Ni | 11 | 19 | 7 | 12 |
Hg | 0,075 | 0,15 | 0,075 | 0,15 |
1) Prozentualer Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung. | ||||
1.3 | Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in sonstigen Mitverbrennungsanlagen |
Die Grenzwerte gelten für Mitverbrennungsanlagen ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung und Kraftwerksanlagen.
Parameter | Grenzwert [mg/MJ] | |
Median | 80-er Perzentil | |
Sb | 7 | 10 |
As | 1 | 1,5 |
Pb | 15 | 27 |
Cd | 0,17 | 0,34 |
Cr | 19 | 28 |
Co | 0,9 | 1,6 |
Ni | 7 | 12 |
Hg | 0,075 | 0,15 |
Für wiederkehrende produktionsspezifische Abfälle, die am Standort der Entstehung oder an anderen nahegelegenen Standorten verbrannt werden, gelten die Grenzwerte gemäß Kapitel 1.2 (Spalten für einen Anteil der Brennstoffwärmeleistung ≤ 10%).
1.4 | Grenzwerte für Abfälle, die keine Ersatzbrennstoffe sind und die verbrannt werden |
Die Grenzwerte gelten für alle Mitverbrennungsanlagen.
Parameter | Grenzwert [mg/kg TM] | |
Median | 80-er Perzentil | |
Sb | 35 | 50 |
As | 5 | 7,5 |
Pb | 75 | 135 |
Cd | 0,85 | 1,7 |
Cr | 95 | 140 |
Co | 4,5 | 8 |
Ni | 35 | 60 |
Hg | 0,375 | 0,75 |
Für wiederkehrende produktionsspezifische Abfälle, die am Standort der Entstehung oder an anderen nahegelegenen Standorten verbrannt werden, gelten die folgenden Grenzwerte:
Parameter | Grenzwert [mg/kg TM] | |
Median | 80-er Perzentil | |
Sb | 35 | 50 |
As | 10 | 15 |
Pb | 115 | 205 |
Cd | 1,35 | 2,7 |
Cr | 155 | 230 |
Co | 7 | 12,5 |
Ni | 55 | 95 |
Hg | 0,375 | 0,75 |
1.5 | Zusätzliche Anforderungen an Altöl und Lösemittel |
Für Altöl und Lösemittel wird ein Grenzwert für die Summe der PCB in der Höhe von 10 mg/kg festgelegt. Für die Bestimmung der Summe der PCB ist die Summe der folgenden sieben Verbindungen zu ermitteln: PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 118, PCB 138, PCB 153 und PCB 180. Die thermische Behandlung von Altöl und Lösemittel mit einem PCB-Gehalt größer 10 mg/kg ist zulässig, sofern mittels eines gutachterlichen Nachweises dargelegt wird, dass in der Mitverbrennungsanlage eine gesicherte Zerstörung der PCB gewährleistet ist, wobei eine Ausnahme von den Betriebsbedingungen hinsichtlich Temperatur und Verweilzeit gemäß § 7 Abs. 6 nicht zulässig ist.
1.6 | Cd- und Hg-Grenzwerte für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe |
Abweichend zu Kapitel 1.1, 1.2 und 1.3 gelten für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe (Abfälle der Schlüssel-Nummergruppe 943, 945 und 948 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung) für die Parameter Cd und Hg folgende Grenzwerte.
Parameter | Grenzwert [mg/MJ] | |
Median | 80-er Perzentil | |
Cd | 0,8 | 0,95 |
Hg | 0,15 | 0,25 |
1.7 | Einhaltung von Grenzwerten |
Die Einhaltung von Grenzwerten muss für jeden Abfall – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.6 – getrennt nach Herkunft und Abfallart beurteilt werden.
Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die 10 letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Bei weniger als 10 Analysenergebnissen müssen eventuell vorhandene Vorinformationen bis zum Vorliegen von maximal 10 Untersuchungsergebnissen berücksichtigt werden. Sind zu Beginn der Untersuchungen 5 bis 9 Analysenergebnisse (inkl. eventuell vorhandener Vorinformationen) vorhanden, muss ebenfalls der Median und das 80-er Perzentil bestimmt werden. Sind bei Abfallströmen > 40 000 t/a pro Los mehr als 10 Analysenergebnisse vorhanden, so sind alle Analysenergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen. Die gemäß Kapitel 1.8 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM, bei flüssigen Abfällen in der Einheit mg/kg – werden durch den Heizwert (arithmetischer Mittelwert der Untersuchungsergebnisse der letzten 12 Monate) bezogen auf die Trockenmasse und bei flüssigen Abfällen bezogen auf die Originalsubstanz dividiert. Abweichend dazu werden bei einmalig anfallenden Abfällen zur Bestimmung des Medians, des 80-er Perzentils und des Mittelwerts beim Heizwert die Untersuchungsergebnisse aller untersuchten Lose herangezogen. Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.
Abweichend dazu stellen bei Abfällen, die keine Ersatzbrennstoffe sind und die verbrannt werden, die berechneten Werte in der Einheit mg/kg TM die Beurteilungswerte dar (dh. es erfolgt keine Division durch den Heizwert).
Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), wird abweichend zu den obigen Ausführungen aus den Analysenergebnissen der arithmetische Mittelwert (Beurteilungswert) berechnet. Der Grenzwert gilt in diesem Fall als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert für den Median nicht überschreitet und kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet.
Bei Altöl und Lösemittel muss jedes Analysenergebnis den PCB-Grenzwert einhalten.
Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses (bei Abfällen, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a, im Rahmen der Untersuchung des ersten Loses nach jeder untersuchten Teilmenge) überprüft werden und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.12) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr und bei Abfallströmen > 40 000 t/a drei Monate – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.6 – gültig.
Eine Ausreißerelimination ist grundsätzlich nicht zulässig.
Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf der Abfall nicht verbrannt werden und es muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1, 2.3.1 oder 2.4.1 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Wenn im Rahmen des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, wesentliche Änderungen auftreten, sodass ein Abfallstrom nicht mehr in gleich bleibender Qualität anfällt, muss mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1, 2.3.1 oder 2.4.1 neu begonnen werden.
1.8 | Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils |
Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und man betrachtet den Wert in der Mitte der Liste.
Bei einer geraden Anzahl von Daten wird das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte gebildet. Die so erhaltene Zahl hat die Eigenschaft, dass die Hälfte der Werte darunter, die Hälfte darüber liegt.
Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind.
Dazu wird die Anzahl der Werte mit 0,8 multipliziert.
Ergibt dieses Produkt keine ganze Zahl, so muss die dem Produkt nachfolgende ganze Zahl bestimmt werden. Der zu dieser Zahl zugehörige Wert der Wertereihe stellt das 80-er Perzentil dar.
Ergibt dieses Produkt eine ganze Zahl, so muss der dieser Zahl entsprechende Wert der Wertereihe zu dem nächsten Wert der Wertereihe addiert und die Summe durch zwei dividiert werden.
2. | Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen |
Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler, Inhaber der Mitverbrennungsanlage oder von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
Jeder Abfall muss getrennt nach Herkunft und Abfallart im Einsatzzustand, in dem er verbrannt wird, beprobt werden, um die Beurteilung des Abfalls für die Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen durchführen zu können.
2.1 | Probenahmeplanung |
Es muss ein Probenahmeplan für jeden Abfall getrennt nach Herkunft und Abfallart gemäß ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erarbeitet werden. Bei flüssigen Abfällen muss gemäß ÖNORM S 2123-4 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 4: Beprobung flüssiger bzw. pastöser Abfälle“, ausgegeben am 1. November 2003, vorgegangen werden.
Zur Beurteilung des Vorliegens eines Abfallstroms > 40 000 t/a muss jener Wassergehalt des Abfalls berücksichtigt werden, bei dem die tatsächliche Beprobung stattfindet.
2.2 | Probenahmevorschriften für Abfallströme > 40 000 t/a |
Der Losumfang, dh. jene Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind, ist die im Zeitraum eines Monats produzierte Menge des Abfalls. Die Teilmengen für die Untersuchungen entsprechen jeweils einer durchschnittlichen Tagesproduktionsmenge. Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben (Tagesmischproben) herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.
2.2.1 | Untersuchung des ersten Loses (im ersten Jahr) |
Aus dem ersten Los müssen mindestens 10 qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (zB je mindestens zwei bis drei Tagesmischproben pro Woche) gezogen, getrennt aufbereitet und getrennt der Analyse zugeführt werden.
2.2.2 | Untersuchungen ab dem zweiten Los (im ersten Jahr) |
Ab dem zweiten Los des ersten Jahres werden pro Los mindestens sechs qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (ein bis zwei Tagesmischproben pro Woche) gezogen, wobei davon drei qualifizierte Stichproben der Untersuchung zugeführt werden. Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen alle sechs qualifizierten Stichproben getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.
2.2.3 | Vorinformationen |
Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 20, so kann direkt mit den Untersuchungen gemäß Kapitel 2.2.4 begonnen werden. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Größe der untersuchten Teilmengen, der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden.
2.2.4 | Untersuchungen ab dem zweiten Jahr |
Pro Los müssen mindestens vier qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (Tagesmischproben) gezogen werden, wobei zwei der Untersuchung zugeführt werden. Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen alle vier qualifizierten Stichproben auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.
2.2.5 | Einschränkung des Untersuchungsrahmens |
Ergeben die letzten Beurteilungswerte für einen oder mehrere Parameter für das Verhältnis von 80-er Perzentil zu Median einen Wert von ≤ 1,5 so kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden (Anm.: Sofern sich keine ganze Zahl ergibt, muss auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden). Diese Einschränkung des Untersuchungsrahmens ist für Untersuchungen ab dem 2. Los des ersten Jahres zulässig.
Wenn entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt (frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres) oder die Beurteilungswerte der vergangenen 12 Monate (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden (Anm.: Sofern sich keine ganze Zahl ergibt, muss auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden).
Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres untersucht werden.
Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen ist die in den vorangestellten Absätzen angeführte Aufrundungsregel nicht anzuwenden.
2.3 | Probenahmevorschriften für Abfälle, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a |
Bei Abfällen, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a, beträgt der Losumfang 1 500 t.
2.3.1 | Untersuchung des ersten Loses |
Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.
Pro zu untersuchender Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt werden, von denen eine untersucht werden muss.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens 6 - 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.
Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil bzw. bei weniger als fünf Untersuchungsergebnissen arithmetischer Mittelwert oder Einzelmessergebnis) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so muss auch die zweite qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.
Auf Grund bereits vorhandener Untersuchungsergebnisse kann bei Abfallströmen eine Einschränkung der notwendigen Untersuchungen im ersten Los erfolgen. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Größe der untersuchten Teilmengen, der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden. Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 5, so muss das erste Los entsprechend den Vorgaben für das zweite Los untersucht werden.
Bei Abfallströmen müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr parallel hergestellt werden, von denen eine auf jeden Parameter untersucht werden muss. Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so muss auch die zweite qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.
Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers ist die Herstellung einer qualifizierten Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge ausreichend. Aus jeder qualifizierten Stichprobe werden je zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.
2.3.2 | Untersuchungen ab dem zweiten Los |
Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt, wobei eine der Untersuchung zugeführt wird.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.
Bei Abfallströmen < 1 500 t/a müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr parallel hergestellt werden, von denen eine auf jeden Parameter untersucht werden muss. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit maximal 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens 6 – 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.
Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers ist die Herstellung einer qualifizierten Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge ausreichend. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.
Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so muss auch die zweite qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden, sofern nicht bei diesen Parametern das Verhältnis von 80-er Perzentil zu Median einen Wert von ≤ 1,5 ergibt. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.
Nach der Untersuchung von 12 Losen zu je 1 500 t können bei Abfallströmen – anstatt alle 1 500 t – monatlich (aus einem beliebigen Los) zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt werden, wobei eine der Untersuchung zugeführt wird. Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 16, kann bei Abfallströmen direkt mit einer monatlichen Untersuchung begonnen werden. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Größe der untersuchten Teilmengen, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden.
Wenn bei einem wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfall (Abfallstrom) entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt oder die letzten 10 Beurteilungswerte (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden.
Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben untersucht werden.
Damit ist möglich, dass bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen nicht jedes Los zu untersuchen ist.
2.4 | Probenahmevorschriften für flüssige Abfälle |
Bei flüssigen Abfällen beträgt der Losumfang 1 500 t.
2.4.1 | Untersuchung des ersten Loses |
Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen. Die Herstellung der qualifizierten Stichproben erfolgt gemäß ÖNORM S 2123-4. Aus den qualifizierten Stichproben wird pro ausgewählte Teilmenge eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) für die nachfolgende Untersuchung hergestellt.
Auf Grund bereits vorhandener Untersuchungsergebnisse kann eine Einschränkung der notwendigen Untersuchungen im ersten Los erfolgen. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Probenahme, Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden. Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 5, so muss das erste Los entsprechend den Vorgaben für das zweite Los untersucht werden.
Bei Abfallströmen muss mindestens eine Feldprobe pro Kalenderjahr auf jeden Parameter untersucht werden.
2.4.2 | Untersuchungen ab dem zweiten Los |
Bei flüssigen Abfällen erfolgt die Herstellung der qualifizierten Stichproben gemäß ÖNORM S 2123-4. Ab dem zweiten Los wird aus den qualifizierten Stichproben eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) pro Los für die nachfolgende Untersuchung hergestellt. Nach der Untersuchung von 12 Losen zu je 1 500 t kann bei Abfallströmen – anstatt alle 1 500 t – aus den qualifizierten Stichproben eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) pro Monat für die nachfolgende Untersuchung hergestellt werden.
Bei Abfallströmen muss mindestens eine Feldprobe pro Kalenderjahr auf jeden Parameter untersucht werden.
2.5 | Rückstellproben |
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Überwachung gemäß Kapitel 2.14 – mindestens jedoch 6 Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.
Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
2.6 | Ausnahmen von der Beprobung |
Bei der Verbrennung folgender Abfälle sind keine analytischen Untersuchungen erforderlich:
a) | Altreifen (Schlüssel-Nummer 57502 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung), | |||||||||
b) | Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, nur innerhalb sowie innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können, und | |||||||||
c) | Abfälle gemäß Anlage 9 Kapitel 2.4. |
Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.12 unverändert sind.
2.7 | Heizwert |
Beim Parameter Heizwert ist eine Einschränkung der Untersuchungshäufigkeit möglich. Die Bestimmung des Heizwertes muss jedoch in mindestens jeder zehnten Laborprobe und mindestens einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden.
2.8 | PCB |
Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind nur bei Altöl und Lösemittel Bestandteil des Parameterumfanges. Die Untersuchung von PCB in Altölen und Lösemitteln muss an einer Feldprobe des ersten Loses und ab dem zweiten Los in jeder Feldprobe durchgeführt werden, jedoch mindestens einmal pro Jahr.
2.9 | Probenvorbereitung |
Die Herstellung der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011, durchgeführt werden. Die Herstellung der Prüfprobe aus der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchgeführt werden.
Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.
Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.
Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN 15442 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.
Die im Rahmen der Probenvorbereitung aussortierten Fremdanteile müssen dokumentiert werden.
Bei flüssigen Abfällen muss entsprechend der ÖNORM EN 15002 „Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Prüfmengen aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 1. April 2006, vorgegangen werden.
2.10 | Bestimmungsverfahren |
Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:
a) | Die Bestimmung der Spurenelemente muss entsprechend Verfahren A der ÖNORM EN 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, V und Zn)“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, erfolgen, wobei ein Vollaufschluss hinsichtlich der zu bestimmenden Parameter erzielt werden muss (beispielsweise mit Hilfe einer angepassten Temperaturregelung). Für bestimmte Fälle können alternative Aufschlussmethoden zugelassen werden, wobei eine Begründung für die Auswahl des spezifischen Aufschlussverfahrens angegeben werden und jedenfalls ein Vollaufschluss hinsichtlich der interessierenden Elemente erzielt werden muss. Die direkte Analyse von Hg nach dem in EPA Method 7473 „Mercury in Solids and Solutions by Thermal Decomposition, Amalgamation and Atomic Absorption Spectrophotometry“ angeführten Verfahren ist zulässig. | |||||||||
b) | Die Bestimmung des Heizwertes muss entsprechend ÖNORM EN 15400 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Brennwertes“, ausgegeben am 15. Mai 2011, erfolgen. Die erforderliche Einwaage kann auf mindestens 0,2 g (ohne Verbrennungshilfen) herabgesetzt werden. | |||||||||
c) | Die Bestimmung des Wassergehaltes muss entsprechend | |||||||||
– | ONR CEN/TS 15414-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren“, ausgegeben am 15. August 2010, oder | |||||||||
– | ÖNORM EN 15414-3 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben“, ausgegeben am 1. Mai 2011, | |||||||||
erfolgen. | ||||||||||
d) | Die Bestimmung des Gehaltes an C, H und N muss entsprechend ÖNORM EN 15407 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Kohlenstoff (C), Wasserstoff (H) und Stickstoff (N)“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erfolgen. | |||||||||
e) | Die Bestimmung der PCB in flüssigen Ersatzbrennstoffen muss entsprechend ÖNORM EN 12766-1 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle – Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten – Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000, erfolgen. |
Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurden.
Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß DIN 32645 „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“ ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.
Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.
2.11 | Röntgenfluoreszenzanalyse |
Die Röntgenfluoreszenz-Analyse (RFA) ist als alternatives Verfahren zur Bestimmung von Sb, As, Pb, Cd, Cr, Co und Ni zugelassen. Die Bestimmung muss entsprechend der ÖNORM EN 15309 „Charakterisierung von Abfällen und Böden – Bestimmung der elementaren Zusammensetzung durch Röntgenfluoreszenz-Analyse“, ausgegeben am 1. Juli 2007, erfolgen. Bei flüssigen Abfällen muss zumindest nach standardisierten internen Arbeitsanweisungen vorgegangen werden.
Für jeden Abfall (getrennt nach Abfallart, aber keine Unterscheidung nach Herkunft) muss eine separate Kalibrierung unter Anwendung der in Kapitel 2.10 angeführten Bestimmungsverfahren durchgeführt werden. Zur Kalibrierung müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden.
2.12 | Beurteilungsnachweis |
Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für den jeweiligen Abfall relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die sich aus den Vorinformationen und den Untersuchungen ergeben, und die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für die Möglichkeit der Verbrennung des Abfalls in Mitverbrennungsanlagen aufgenommen werden.
Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis eines Abfallstroms muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.
Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:
a) | die Kennung | |||||||||
b) | den Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen; | |||||||||
c) | den Ersteller; | |||||||||
d) | den Abfallbesitzer, sofern nicht ident mit dem Ersteller; | |||||||||
e) | Datum der ersten Übermittlung und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises; | |||||||||
f) | die Abfallinformation gemäß § 11a Abs. 2, wobei die Abfallinformation geprüft und im Bedarfsfall geändert werden muss; | |||||||||
g) | sofern keine Abfallinformation vorliegt, Folgendes: | |||||||||
i) | Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung ermittelt werden; | |||||||||
ii) | Herkunft gemäß der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung; | |||||||||
iii) | Beschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz); | |||||||||
iv) | bei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen; | |||||||||
v) | bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in t, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in t; | |||||||||
vi) | die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt und die Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache; | |||||||||
vii) | weiters können der Anfallsort angegeben sowie Fotos des Abfalls, der in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden soll, und Dateianhänge, sofern dies der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Abfalls dienlich ist, angeschlossen werden. | |||||||||
h) | Darstellung der einbezogenen Vorinformationen, dh. vorhandene Untersuchungen und deren Ergebnisse; bei Verwendung unterschiedlicher Verfahren die Beurteilung der Vergleichbarkeit; | |||||||||
i) | Angabe der angewendeten Probenvorbereitung und Bestimmungsverfahren; insbesondere Angabe bei der Verwendung alternativer Aufschlussverfahren; | |||||||||
j) | alle Analysenergebnisse und deren Bezug auf das zugehörige Los über Prüf-, Labor-, Feld- und qualifizierte Stichprobe; | |||||||||
k) | Angaben über die Einschränkung der Anzahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben mit Begründung; | |||||||||
l) | Berechnung der Beurteilungswerte; | |||||||||
m) | Beurteilung des Abfalls für die Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen; | |||||||||
n) | bei Abfallströmen Vorgaben für die Untersuchungen des nächsten Loses (zB Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen, Einschränkung bei den zu untersuchenden qualifizierten Stichproben und Parametern). |
Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.
2.13 | Identitätskontrolle |
Im Rahmen der Eingangskontrolle müssen stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchgeführt werden. Diese Identitätskontrollen müssen mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls eine Verunreinigung oder eine falsche Zuordnung zu einer Abfallart vermutet, so muss eine punktuelle Beprobung durchgeführt werden.
Bei Abfallströmen > 40 000 t/a muss die analytische Untersuchung an einer durchschnittlichen Tagesproduktionsmenge, bei allen anderen Abfällen an einer Teilmenge von 150 t durchgeführt werden.
Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, bei flüssigen Abfällen die Herstellung der Feldprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Überwachung gemäß Kapitel 2.14 – mindestens jedoch 6 Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.
Sofern für alle Parameter kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen. Sofern das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, so muss die Identitätskontrolle zumindest für diese Parameter wiederholt werden. Sofern das Einzelmessergebnis bei dieser Wiederholung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben und es muss für diesen Abfall mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1, 2.3.1 oder 2.4.1 neu begonnen und ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.
Über die Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden.
Sind gemäß Kapitel 2.6 keine analytischen Untersuchungen erforderlich, ist keine Identitätskontrolle durchzuführen.
Wird die Identitätskontrolle durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt, können die Untersuchungsergebnisse auch für die externe Überwachung gemäß Kapitel 2.14 angerechnet werden.
2.14 | Externe Überwachung |
Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage muss die Einhaltung der Anforderungen dieser Anlage durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.
Die externe Überwachung umfasst insbesondere:
a) | die Überprüfung der Beurteilungsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit; | |||||||||
b) | die Probenahme und Analyse von Abfällen (ausgenommen davon sind die Abfälle gemäß Kapitel 2.6): jede Abfallart, von der mindestens 1 500 t/a verbrannt werden, muss zumindest einmal beprobt und analysiert werden (eine durchschnittliche Tagesproduktionsmenge bei Abfallströmen > 40 000 t; bei allen anderen Abfällen muss eine Teilmenge (150 t) zufällig ausgewählt und daraus eine qualifizierte Stichprobe hergestellt werden); über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden; | |||||||||
c) | die Analyse von Rückstellproben; pro Abfallart muss jeweils mindestens eine zufällig ausgewählte Rückstellprobe analysiert werden. Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen kann von einer Analyse der Rückstellproben abgesehen werden; über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden; | |||||||||
d) | die Überprüfung der Kalibrierung der RFA-Geräte durch Kontrollanalysen, sofern Untersuchungen gemäß Kapitel 2.11 durchgeführt werden; | |||||||||
e) | die Überprüfung der Ergebnisse der Identitätskontrolle. |
Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, bei flüssigen Abfällen die Herstellung der Feldprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.
Die Einhaltung der Grenzwerte muss gemäß Kapitel 1.7 beurteilt werden.
Für die Untersuchungen der befugten Fachperson oder Fachanstalt im Rahmen der externen Überwachung ist die RFA als Bestimmungsverfahren nicht zugelassen.
Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Mitverbrennungsanlage im Sinne dieser Anlage, so muss dies der Inhaber der Mitverbrennungsanlage unverzüglich der Behörde melden.
Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 von einer für die überwiegende Anzahl der Prüfverfahren gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, ausgegeben am 1. Jänner 2007, akkreditierten Prüfstelle durchgeführt, ist die zusätzliche Probenahme und Analyse von Abfällen sowie die Analyse von Rückstellproben gemäß Kapitel 2.14 b) und c) nicht erforderlich.
Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder erfolgt ausschließlich die Verbrennung von Abfällen gemäß Kapitel 2.6, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.14 erforderlich.
(zu § 18a Abs. 1)
Qualitätsanforderungen an Ersatzbrennstoffprodukte
1. | Grenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Ersatzbrennstoffen und bestimmungsgemäße Verwendung | |||||||||
1.1 | Grenzwerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen | |||||||||
1.2 | Grenzwerte für sonstige Ersatzbrennstoffprodukte | |||||||||
1.3 | Einhaltung von Grenzwerten | |||||||||
1.4 | Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils | |||||||||
1.5 | Bestimmungsgemäße Verwendung | |||||||||
2. | Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen | |||||||||
2.1 | Probenahmeplanung | |||||||||
2.2 | Probenahmevorschriften | |||||||||
2.2.1 | Untersuchung des ersten Loses | |||||||||
2.2.2 | Untersuchungen ab dem zweiten Los | |||||||||
2.3 | Rückstellproben | |||||||||
2.4 | Ausnahmen von der Beprobung | |||||||||
2.5 | Heizwert | |||||||||
2.6 | Probenvorbereitung | |||||||||
2.7 | Bestimmungsverfahren | |||||||||
2.8 | Beurteilungsnachweis | |||||||||
2.9 | Externe Überwachung |
1. | Grenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Ersatzbrennstoffen und bestimmungsgemäße Verwendung |
1.1 | Grenzwerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen |
Holzabfälle sind Abfälle der Schlüssel-Nummergruppe 17 gemäß Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung. Ersatzbrennstoffe aus Holzabfällen müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.
Parameter | Grenzwerte [mg/kg TM] | |
Median | 80-er Perzentil | |
As | 1,2 | 1,8 |
Pb | 10 | 15 |
Cd | 0,8 | 1,2 |
Cr | 10 | 15 |
Hg | 0,05 | 0,075 |
Zn | 140 | 210 |
Cl | 250 | 300 |
F | 15 | 20 |
Summe PAK (EPA) | 2 | 3 |
1.2 | Grenzwerte für sonstige Ersatzbrennstoffprodukte |
Sonstige Ersatzbrennstoffe müssen für das Vorliegen des Abfallendes folgende Grenzwerte einhalten.
Parameter | Grenzwert [mg/MJ] | |
Median | 80-er Perzentil | |
Sb | 0,5 | 0,75 |
As | 0,8 | 1,2 |
Pb | 4 | 6 |
Cd | 0,05 | 0,075 |
Cr | 1,4 | 2,1 |
Co | 0,7 | 1,05 |
Ni | 1,6 | 2,4 |
Hg | 0,02 | 0,03 |
S | 200 | 300 |
Cl | 100 | 150 |
1.3 | Einhaltung von Grenzwerten |
Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Die Überprüfung von Grenzwerten ist daher erst nach Vorliegen von (mindestens) zehn Untersuchungsergebnissen möglich. Sind pro Los mehr als zehn Untersuchungsergebnisse vorhanden, sind alle Untersuchungsergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen.
Die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – stellen die Beurteilungswerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen dar.
Bei sonstigen Ersatzbrennstoffprodukten werden die gemäß Kapitel 1.4 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – durch den Heizwert (arithmetischer Mittelwert der Untersuchungsergebnisse der letzten 12 Monate) bezogen auf die Trockenmasse dividiert. Abweichend dazu werden bei einmalig anfallenden Abfällen zur Bestimmung des Medians, des 80-er Perzentils und des Mittelwerts beim Heizwert die Untersuchungsergebnisse aller untersuchten Lose herangezogen. Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar.
Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.
Eine Ausreißerelimination ist grundsätzlich nicht zulässig.
Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses überprüft werden und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.8) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – gültig.
Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf der Abfall nicht als Ersatzbrennstoffprodukt in Verkehr gebracht werden und es muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mitgeteilt werden.
1.4 | Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils |
Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des fünften und sechsten Wertes entspricht dem Median.
Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und das arithmetische Mittel des 8. und 9. Wertes entspricht dem 80-er Perzentil.
1.5 | Bestimmungsgemäße Verwendung |
Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 50 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 (als Halbstundenmittelwert) einhalten, oder in Anlagen, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 unterliegen, verbrannt werden.
Als O2-Bezug ist jener Sauerstoffgehalt heranzuziehen, der für Emissionsgrenzwerte in der bestehenden Genehmigung festgelegt ist. Sind in der bestehenden Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte festgelegt, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas heranzuziehen.
Der Hinweis an Abnehmer von Ersatzbrennstoffprodukten, dass diese die sachlichen Kriterien für das Abfallende gemäß der vorliegenden Verordnung nachweislich erfüllen und die vorgenannten Bestimmungen bei der Verbrennung dieser Produkte einzuhalten sind, ist als Information im Sinne des Artikels 32 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S 1, anzusehen.
2. | Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen |
Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler oder von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
2.1 | Probenahmeplanung |
Es muss ein Probenahmeplan für jedes Ersatzbrennstoffprodukt gemäß ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erarbeitet werden.
2.2 | Probenahmevorschriften |
Der Losumfang beträgt 1 500 t.
2.2.1 | Untersuchung des ersten Loses |
Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.
Pro zu untersuchender Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt und untersucht werden.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.
Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr parallel hergestellt (ausgenommen bei einmalig anfallenden Abfällen) und untersucht werden.
Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.
2.2.2 | Untersuchungen ab dem zweiten Los |
Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t vier qualifizierte Stichproben parallel hergestellt, wobei zwei der Untersuchung zugeführt werden.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.
Bei Ersatzbrennstoffen < 1 500 t/a (ausgenommen bei einmalig anfallenden Ersatzbrennstoffen) müssen mindestens vier qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt werden, von denen zwei auf jeden Parameter untersucht werden müssen. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.
Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden vier Feldproben (anstatt von vier parallel hergestellten qualifizierten Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.
Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen auch die dritte und vierte qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.
2.3 | Rückstellproben |
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens 12 Monate aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig.
Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
2.4 | Ausnahmen von der Beprobung |
Für folgende Abfälle müssen keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden:
a) | Naturbelassene und unbehandelte oder schadstofffrei behandelte Holzabfälle, die am Anfallsort getrennt erfasst werden und die unter Einhaltung der Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung, den folgenden Abfallarten zugeordnet werden müssen (Spezifizierungen müssen verwendet werden): | |||||||||
i) | SN 17101 Rinde, | |||||||||
ii) | SN 17102 Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz, | |||||||||
iii) | SN 17103 Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz, | |||||||||
iv) | SN 17104 02 Holzschleifstäube und –schlämme; (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz | |||||||||
v) | SN 17201 02 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz, | |||||||||
vi) | SN 17201 03 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei; zB mit schwermetallfreiem Leinöl behandelt, | |||||||||
vii) | SN 17203 Holzwolle, nicht verunreinigt. | |||||||||
b) | Tiermehl (Schlüssel-Nummern 11701, 11702, 97101 und 97102 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung), | |||||||||
c) | Tierfett (Schlüssel-Nummer 12302 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung), | |||||||||
d) | Speiseöl (Schlüssel-Nummer 12102 und 12302 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung), | |||||||||
e) | pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft, der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion und | |||||||||
f) | aus der Aufbereitung von Baum- und Strauchschnitt, SN 92105 67, stammende Holzabfälle, die der SN 17201 02 zugeordnet werden und die folgende Kriterien einhalten: |
Aschegehalt | maximal 10% (bezogen auf die Trockenmasse) |
Masseanteil der Fraktion < 8 mm | maximal 10% |
Die Einhaltung dieser Kriterien ist an einer Teilmenge (150 t) pro 500 t produzierter Menge mindestens aber einmal pro Kalenderjahr zu überprüfen. Pro Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben gemäß Kapitel 2.2.1 hergestellt und untersucht werden. Die Kriterien gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert der zwei untersuchten qualifizierten Stichproben den jeweiligen Grenzwert einhält. Die Bestimmung des Aschegehaltes ist gemäß ÖNORM EN 15403 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Aschegehaltes“, ausgegeben am 15. Mai 2011, und die Bestimmung des Anteils der Fraktion < 8 mm gemäß ÖNORM EN 15415-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung der Partikelgrößenverteilung – Teil 1: Siebverfahren für kleine Partikel“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchzuführen. Probenahme und Untersuchungen sind von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. |
Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.8 unverändert sind.
2.5 | Heizwert |
Beim Parameter Heizwert ist eine Einschränkung der Untersuchungshäufigkeit möglich. Die Bestimmung des Heizwertes muss jedoch in mindestens jeder zehnten Laborprobe durchgeführt werden.
2.6 | Probenvorbereitung |
Die Herstellung der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011, durchgeführt werden. Die Herstellung der Prüfprobe aus der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchgeführt werden.
Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.
Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN 15442 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.
Die im Rahmen der Probenvorbereitung aussortierten Fremdanteile müssen dokumentiert werden.
2.7 | Bestimmungsverfahren |
Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:
a) | Die Bestimmung der Spurenelemente muss entsprechend Verfahren A der ÖNORM EN 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, V und Zn)“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, erfolgen, wobei ein Vollaufschluss hinsichtlich der zu bestimmenden Parameter erzielt werden muss (beispielsweise mit Hilfe einer angepassten Temperaturregelung). Für bestimmte Fälle können alternative Aufschlussmethoden zugelassen werden, wobei eine Begründung für die Auswahl des spezifischen Aufschlussverfahrens angegeben und jedenfalls ein Vollaufschluss hinsichtlich der interessierenden Elemente erzielt werden muss. Die direkte Analyse von Hg nach dem in EPA Method 7473 „Mercury in Solids and Solutions by Thermal Decomposition, Amalgamation and Atomic Absorption Spectrophotometry“ angeführten Verfahren ist zulässig. | |||||||||
b) | Die Bestimmung des Heizwertes muss entsprechend ÖNORM EN 15400 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Brennwertes“, ausgegeben am 15. Mai 2011, erfolgen. Die erforderliche Einwaage kann auf mindestens 0,2g (ohne Verbrennungshilfen) herabgesetzt werden. | |||||||||
c) | Die Bestimmung des Wassergehaltes muss entsprechend | |||||||||
– | ONR CEN/TS 15414-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren“, ausgegeben am 15. August 2010, oder | |||||||||
– | ÖNORM EN 15414-3 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben“, ausgegeben am 1. Mai 2011, | |||||||||
erfolgen. | ||||||||||
d) | Die Bestimmung des Gehaltes an C, H und N muss entsprechend ÖNORM EN 15407 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Kohlenstoff (C), Wasserstoff (H) und Stickstoff (N)“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erfolgen. | |||||||||
e) | Die Bestimmung von Chlor und Fluor muss entsprechend ÖNORM EN 15408 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Schwefel (S), Chlor (Cl), Fluor (F) und Brom (Br)“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erfolgen. Für den Probenaufschluss ist auch die Verbrennung nach Wickbold zulässig. | |||||||||
f) | Die Bestimmung von PAK muss entsprechend ÖNORM EN 15527 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC/MS)“, ausgegeben am 1. September 2008, erfolgen. Abweichend zu Kapitel 2.6 ist dabei zur Erlangung der Prüfprobe eine Verringerung der Korngröße auf < 1 mm ausreichend und die Prüfmenge muss erhöht werden. |
Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurden.
Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß DIN 32645 „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“ ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.
Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.
2.8 | Beurteilungsnachweis |
Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für den jeweiligen Ersatzbrennstoff relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für das Vorliegen des Endes der Abfalleigenschaft aufgenommen werden.
Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis eines Abfallstroms muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.
Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:
a) | die Kennung; | |||||||||
b) | den Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen; | |||||||||
c) | den Ersteller; | |||||||||
d) | den Abfallbesitzer, sofern nicht ident mit dem Ersteller; | |||||||||
e) | Datum der Übermittlung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises; | |||||||||
f) | grundlegende Angaben zum Ersatzbrennstoffprodukt: | |||||||||
i) | Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung ermittelt werden; | |||||||||
ii) | Anfallsort: den Abfallerzeuger, seinen Standort und die Anlage, gegebenenfalls den Anlagenteil; | |||||||||
iii) | Abfallersterzeuger und seinen Standort, sofern nicht ident mit sublit. ii); | |||||||||
iv) | Herkunft gemäß der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung, sofern sie nicht mit dem Anfallsort ident ist; | |||||||||
v) | Beschreibung des Ersatzbrennstoffs (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz); | |||||||||
vi) | Foto(s) des Ersatzbrennstoffprodukts; | |||||||||
vii) | bei einem einmalig anfallenden Ersatzbrennstoff die Gesamtmenge des Ersatzbrennstoffs in t, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Menge in t; | |||||||||
viii) | die Beschreibung der Entstehung des Ersatzbrennstoffprodukts und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem das Ersatzbrennstoffprodukt anfällt, und die Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache; | |||||||||
g) | Angabe der angewendeten Probenvorbereitung und Bestimmungsverfahren; insbesondere Angabe bei der Verwendung alternativer Aufschlussverfahren (ausgenommen Holzabfälle gemäß Kapitel 2.4); | |||||||||
h) | alle Analysenergebnisse und deren Bezug auf das zugehörige Los über Prüf-, Labor-, Feld- und qualifizierte Stichprobe (ausgenommen Holzabfälle gemäß Kapitel 2.4); | |||||||||
i) | Berechnung der Beurteilungswerte (ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4); | |||||||||
j) | Beurteilung des Ersatzbrennstoffes hinsichtlich der Qualitätsanforderungen an Ersatzbrennstoffprodukte (ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4); | |||||||||
k) | bei Abfallströmen Vorgaben für die Untersuchungen des nächsten Loses (ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4); | |||||||||
l) | eine Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 eingehalten wird; | |||||||||
m) | bei Ersatzbrennstoffprodukten aus Holzabfällen und Tiermehl eine Bestätigung, dass es sich um andere Naturstoffe gemäß Anhang V Punkt 8. der Verordnung (EG) Nr. 987/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der Anhänge IV und V, ABl. Nr. L 268 vom 09.10.2008 S. 14, handelt, als die in Abschnitt 7 genannten, soweit sie nicht chemisch verändert wurden, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Einstufung als gefährlich nach der Richtlinie 67/548/EWG oder sie sind nicht persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder nicht sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder sie sind nicht gemäß Artikel 59 Absatz 1 seit mindestens zwei Jahren als Stoffe ermittelt, die ebenso besorgniserregend sind wie in Artikel 57 Buchstabe f aufgeführt; | |||||||||
n) | bei Ersatzbrennstoffprodukten aus Speiseöl und Tierfett eine Bestätigung, dass es sich um aus natürlichen Rohstoffen gewonnene Stoffe gemäß Anhang V Punkt 9. der Verordnung (EG) Nr. 987/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der Anhänge IV und V, ABl. Nr. L 268 vom 09.10.2008 S. 14, handelt, sofern sie nicht chemisch verändert wurden, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, mit Ausnahme der Stoffe, die nur als entzündlich [R 10], hautreizend [R 38] oder augenreizend [R 36] eingestuft sind, oder sie sind nicht persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sie sind nicht sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder sie sind nicht gemäß Artikel 59 Absatz 1 seit mindestens zwei Jahren als Stoffe ermittelt, die ebenso besorgniserregend sind wie in Artikel 57 Buchstabe f aufgeführt. |
Dem Beurteilungsnachweis müssen – ausgenommen bei Abfällen gemäß Kapitel 2.4 – der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.
2.9 | Externe Überwachung |
Der Abfallbesitzer, der die Abfalleigenschaft eines Ersatzbrennstoffs enden lässt, muss die Einhaltung der Anforderungen dieser Anlage durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.
Die externe Überwachung umfasst insbesondere:
a) | die Überprüfung der Beurteilungsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit; | |||||||||
b) | die Probenahme und Analyse von den Ersatzbrennstoffprodukten (ausgenommen davon sind Ersatzbrennstoffprodukte gemäß Kapitel 2.4): pro Ersatzbrennstoffprodukt muss eine Teilmenge (150 t) zufällig ausgewählt und daraus eine qualifizierte Stichprobe hergestellt und untersucht werden; über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden; | |||||||||
c) | die Analyse von Rückstellproben; pro Ersatzbrennstoffprodukt muss jeweils mindestens eine zufällig ausgewählte Rückstellprobe analysiert werden; über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden. |
Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.
Überschreitet das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil, so muss eine weitere qualifizierte Stichprobe hergestellt und zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Überschreitet das Einzelmessergebnis dieser neuerlichen Untersuchung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil, so muss hierüber unverzüglich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterrichtet werden.
Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen von den Vorgaben dieser Anlage, so muss dies der Abfallbesitzer, der die Abfalleigenschaft eines Ersatzbrennstoffs enden lässt, unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden.
Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.7 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder wird das Abfallende für Abfälle gemäß Kapitel 2.4 deklariert, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.9 erforderlich.
(zu § 2 Abs. 1a)
Grenzwerte für gereinigtes Gas aus Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen
Gesamtschwefel | 10 | mg/m3 |
Schwefelwasserstoff | 5 | mg/m3 |
Kohlenstoffoxidsulfid | 5 | mg/m3 |
Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 mbar bezogen.
Eine Vermischung des Gases mit anderen Gasen mit dem Ziel, die Grenzwerte zu unterschreiten, ist nicht zulässig.
Hinsichtlich der Gehalte an festen und flüssigen Bestandteilen, Halogenverbindungen und Ammoniak sind die Vorgaben der ÖVGW Richtline G 31 „Erdgas in Österreich“ einzuhalten.
Durch einen gutachterlichen Nachweis ist zu belegen, dass die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 2 Abs. 1a sichergestellt ist.
Die Probenahme ist gemäß ÖNORM EN ISO 10715 „Erdgas – Probenahmerichtlinien“, ausgegeben am 1. April 2000, durchzuführen.
Die Bestimmung des Gesamtschwefels ist gemäß ÖNORM EN ISO 6326-5 „Erdgas – Bestimmung von Schwefelverbindungen – Teil 5: Verbrennung nach dem Lingener-Verfahren“, ausgegeben am 1. März 1998, oder gemäß ÖNORM EN 24260 „Mineralölerzeugnisse und Kohlenwasserstoffe – Bestimmung des Schwefelgehaltes – Verbrennung nach Wickbold“, ausgegeben am 1. Mai 1994, durchzuführen.
Die Bestimmung von Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffoxidsulfid ist gemäß ÖNORM EN ISO 19739 „Erdgas – Bestimmung von Schwefelverbindungen mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 15. November 2011, durchzuführen.
(zu § 9 Abs. 13)
Formel zur Berechnung der Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration
ES = berechnete Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration
EM = gemessene Emissionskonzentration
OS = Standardsauerstoffkonzentration
OM = gemessene Sauerstoffkonzentration
BGBl. II Nr. 296/2007 [CELEX-Nr. 32000L0076]
BGBl. II Nr. 135/2013 [CELEX-Nr.: 32010L0075]
BGBl. I Nr. 127/2013 (tw. BG) (NR: GP XXIV RV 2321 AB 2395 S. 207. BR: AB 9035 S. 822.)
[CELEX-Nr. 32010L0075, 32011L0092, 32012L0018, 32012L0033]