§ 16 AVV Schutz des Bodens und der Gewässer; Verweis auf wasserrechtliche Bestimmungen

AVV - Abfallverbrennungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
  1. (1)Absatz einsVerbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen einschließlich der Manipulations- und Lagerplätze für Abfälle müssen so beschaffen sein, dass ein Eindringen von Schadstoffen in den Boden, in das Grundwasser und in Oberflächengewässer zuverlässig vermieden wird. Im Fall des offenen Umgangs mit Abfällen oder Rückständen müssen die betroffenen Bereiche der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage grundsätzlich überdacht sein.
  2. (2)Absatz 2Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (§§ 32, 32a und 32b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.Abwässer müssen im Einklang mit den wasserrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 32,, 32a und 32b WRG 1959) gesammelt, erforderlichenfalls behandelt und abgeleitet werden.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.2024
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