Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024
Ziel dieser Verordnung ist
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.2024
0 Kommentare zu § 1 AVV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 AVV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 AVV