§ 10 AVV Messstellen und Messgeräte

AVV - Abfallverbrennungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024

Kohlenmonoxid:

10%

Schwefeldioxid:

20%

Stickstoffoxide:

20%

Staubförmige Emissionen:

30%

Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:

30%

Chlorwasserstoff:

40%

Fluorwasserstoff:

40%

Quecksilber:

40%

Jährlich muss eine Funktionsprüfung gemäß ÖNORM EN 14181 an den registrierenden Emissionsmessgeräten vorgenommen werden.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.2024
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