§ 8 AVV Emissionsgrenzwerte

AVV - Abfallverbrennungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
  1. (1)Absatz einsVerbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.
  2. (2)Absatz 2Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten oder zu berechnenden Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.
  3. (3)Absatz 3Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr als 40% der in einem Monat tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung mit gefährlichen Abfällen erzeugt oder unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle verbrannt, so sind die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Werden Abfälle in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so hat die Behörde auf Antrag abweichend von Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung einen den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt festzulegen.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 AVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 AVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 AVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 AVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 AVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 AVV
§ 9 AVV