Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
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1) Für Abfälle mit einem anderen Heizwert als 25 MJ/kg, ist der maximal zulässige Quecksilbergehalt Sneu durch lineare Umrechnung wie folgt zu ermitteln:
Hu neu Heizwert des zur Verbrennung vorgesehenen Abfalls
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.2024
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