Anl. 8 AVV

AVV - Abfallverbrennungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(zu § 6a Abs. 1)

Vorgaben für Abfälle bei der Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen

 

1.

Grenzwerte für Abfälle bei der Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen

1.1

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung

1.2

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Kraftwerksanlagen

1.3

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in sonstigen Mitverbrennungsanlagen

1.4

Grenzwerte für Abfälle, die keine Ersatzbrennstoffe sind und die verbrannt werden

1.5

Zusätzliche Anforderungen an Altöl und Lösemittel

1.6

Cd- und Hg-Grenzwerte für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe

1.7

Einhaltung von Grenzwerten

1.8

Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

2.

Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

2.1

Probenahmeplanung

2.2

Probenahmevorschriften für Abfallströme > 40 000 t/a

2.2.1

Untersuchung des ersten Loses (im ersten Jahr)

2.2.2

Untersuchungen ab dem zweiten Los (im ersten Jahr)

2.2.3

Vorinformationen

2.2.4

Untersuchungen ab dem zweiten Jahr

2.2.5

Einschränkung des Untersuchungsrahmens

2.3

Probenahmevorschriften für Abfälle, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a

2.3.1

Untersuchung des ersten Loses

2.3.2

Untersuchungen ab dem zweiten Los

2.4

Probenahmevorschriften für flüssige Abfälle

2.4.1

Untersuchung des ersten Loses

2.4.2

Untersuchungen ab dem zweiten Los

2.5

Rückstellproben

2.6

Ausnahmen von der Beprobung

2.7

Heizwert

2.8

PCB

2.9

Probenvorbereitung

2.10

Bestimmungsverfahren

2.11

Röntgenfluoreszenzanalyse

2.12

Beurteilungsnachweis

2.13

Identitätskontrolle

2.14

Externe Überwachung

 

 

1.

Grenzwerte für Abfälle bei der Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen

 

1.1

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung

Die Grenzwerte gelten für jene Anlagenteile von Zementerzeugungsanlagen, in denen Zementklinker gebrannt wird (Ofenanlage gemäß § 2 Z 1 lit. c ZementV 2007, BGBl. II Nr. 60/2007, bestehend aus dem Drehrohrofen, dem Zyklon- oder Rostvorwärmer und dem Kalzinator).

 

Parameter

Grenzwerte [mg/MJ]

Median

80-er Perzentil

Sb

7

10

As

2

3

Pb

20

36

Cd

0,23 1)

0,46 1)

Cr

25

37

Co

1,5

2,7

Ni

10

18

Hg

0,075

0,15

1) Für qualitätsgesicherte Ersatzbrennstoffe (Schlüssel-Nummer 91108 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung) gilt für den Median ein Grenzwert von 0,45 mg/MJ und für das 80-er Perzentil ein Grenzwert von 0,7 mg/MJ.

 

1.2

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Kraftwerksanlagen

Die Grenzwerte gelten für Kessel, die überwiegend Steinkohle oder Braunkohle einsetzen und die zur Strom- und Fernwärmeerzeugung dienen. Der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung ist mit maximal 15% begrenzt.

 

Parameter

Grenzwerte [mg/MJ]

Anteil der BWL 1) ≤ 10%

Anteil der BWL 1) ≤ 15%

Median

80-er Perzentil

Median

80-er Perzentil

Sb

7

10

7

10

As

2

3

2

3

Pb

23

41

15

27

Cd

0,27

0,54

0,17

0,34

Cr

31

46

19

28

Co

1,4

2,5

0,9

1,6

Ni

11

19

7

12

Hg

0,075

0,15

0,075

0,15

1) Prozentualer Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung.

 

1.3

Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in sonstigen Mitverbrennungsanlagen

Die Grenzwerte gelten für Mitverbrennungsanlagen ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung und Kraftwerksanlagen.

 

Parameter

Grenzwert [mg/MJ]

Median

80-er Perzentil

Sb

7

10

As

1

1,5

Pb

15

27

Cd

0,17

0,34

Cr

19

28

Co

0,9

1,6

Ni

7

12

Hg

0,075

0,15

Für wiederkehrende produktionsspezifische Abfälle, die am Standort der Entstehung oder an anderen nahegelegenen Standorten verbrannt werden, gelten die Grenzwerte gemäß Kapitel 1.2 (Spalten für einen Anteil der Brennstoffwärmeleistung ≤ 10%).

 

1.4

Grenzwerte für Abfälle, die keine Ersatzbrennstoffe sind und die verbrannt werden

Die Grenzwerte gelten für alle Mitverbrennungsanlagen.

 

Parameter

Grenzwert [mg/kg TM]

Median

80-er Perzentil

Sb

35

50

As

5

7,5

Pb

75

135

Cd

0,85

1,7

Cr

95

140

Co

4,5

8

Ni

35

60

Hg

0,375

0,75

Für wiederkehrende produktionsspezifische Abfälle, die am Standort der Entstehung oder an anderen nahegelegenen Standorten verbrannt werden, gelten die folgenden Grenzwerte:

Parameter

Grenzwert [mg/kg TM]

Median

80-er Perzentil

Sb

35

50

As

10

15

Pb

115

205

Cd

1,35

2,7

Cr

155

230

Co

7

12,5

Ni

55

95

Hg

0,375

0,75

 

1.5

Zusätzliche Anforderungen an Altöl und Lösemittel

Für Altöl und Lösemittel wird ein Grenzwert für die Summe der PCB in der Höhe von 10 mg/kg festgelegt. Für die Bestimmung der Summe der PCB ist die Summe der folgenden sieben Verbindungen zu ermitteln: PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 118, PCB 138, PCB 153 und PCB 180. Die thermische Behandlung von Altöl und Lösemittel mit einem PCB-Gehalt größer 10 mg/kg ist zulässig, sofern mittels eines gutachterlichen Nachweises dargelegt wird, dass in der Mitverbrennungsanlage eine gesicherte Zerstörung der PCB gewährleistet ist, wobei eine Ausnahme von den Betriebsbedingungen hinsichtlich Temperatur und Verweilzeit gemäß § 7 Abs. 6 nicht zulässig ist.

 

1.6

Cd- und Hg-Grenzwerte für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe

Abweichend zu Kapitel 1.1, 1.2 und 1.3 gelten für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe (Abfälle der Schlüssel-Nummergruppe 943, 945 und 948 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung) für die Parameter Cd und Hg folgende Grenzwerte.

 

Parameter

Grenzwert [mg/MJ]

Median

80-er Perzentil

Cd

0,8

0,95

Hg

0,15

0,25

 

1.7

Einhaltung von Grenzwerten

Die Einhaltung von Grenzwerten muss für jeden Abfall – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.6 – getrennt nach Herkunft und Abfallart beurteilt werden.

Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die 10 letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Bei weniger als 10 Analysenergebnissen müssen eventuell vorhandene Vorinformationen bis zum Vorliegen von maximal 10 Untersuchungsergebnissen berücksichtigt werden. Sind zu Beginn der Untersuchungen 5 bis 9 Analysenergebnisse (inkl. eventuell vorhandener Vorinformationen) vorhanden, muss ebenfalls der Median und das 80-er Perzentil bestimmt werden. Sind bei Abfallströmen > 40 000 t/a pro Los mehr als 10 Analysenergebnisse vorhanden, so sind alle Analysenergebnisse des jeweiligen Loses zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils heranzuziehen. Die gemäß Kapitel 1.8 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM, bei flüssigen Abfällen in der Einheit mg/kg – werden durch den Heizwert (arithmetischer Mittelwert der Untersuchungsergebnisse der letzten 12 Monate) bezogen auf die Trockenmasse und bei flüssigen Abfällen bezogen auf die Originalsubstanz dividiert. Abweichend dazu werden bei einmalig anfallenden Abfällen zur Bestimmung des Medians, des 80-er Perzentils und des Mittelwerts beim Heizwert die Untersuchungsergebnisse aller untersuchten Lose herangezogen. Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.

Abweichend dazu stellen bei Abfällen, die keine Ersatzbrennstoffe sind und die verbrannt werden, die berechneten Werte in der Einheit mg/kg TM die Beurteilungswerte dar (dh. es erfolgt keine Division durch den Heizwert).

Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), wird abweichend zu den obigen Ausführungen aus den Analysenergebnissen der arithmetische Mittelwert (Beurteilungswert) berechnet. Der Grenzwert gilt in diesem Fall als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert für den Median nicht überschreitet und kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet.

Bei Altöl und Lösemittel muss jedes Analysenergebnis den PCB-Grenzwert einhalten.

Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses (bei Abfällen, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a, im Rahmen der Untersuchung des ersten Loses nach jeder untersuchten Teilmenge) überprüft werden und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.12) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr und bei Abfallströmen > 40 000 t/a drei Monate – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.6 – gültig.

Eine Ausreißerelimination ist grundsätzlich nicht zulässig.

Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf der Abfall nicht verbrannt werden und es muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1, 2.3.1 oder 2.4.1 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

Wenn im Rahmen des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, wesentliche Änderungen auftreten, sodass ein Abfallstrom nicht mehr in gleich bleibender Qualität anfällt, muss mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1, 2.3.1 oder 2.4.1 neu begonnen werden.

 

1.8

Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und man betrachtet den Wert in der Mitte der Liste.

Bei einer geraden Anzahl von Daten wird das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte gebildet. Die so erhaltene Zahl hat die Eigenschaft, dass die Hälfte der Werte darunter, die Hälfte darüber liegt.

Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind.

Dazu wird die Anzahl der Werte mit 0,8 multipliziert.

Ergibt dieses Produkt keine ganze Zahl, so muss die dem Produkt nachfolgende ganze Zahl bestimmt werden. Der zu dieser Zahl zugehörige Wert der Wertereihe stellt das 80-er Perzentil dar.

Ergibt dieses Produkt eine ganze Zahl, so muss der dieser Zahl entsprechende Wert der Wertereihe zu dem nächsten Wert der Wertereihe addiert und die Summe durch zwei dividiert werden.

 

2.

Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler, Inhaber der Mitverbrennungsanlage oder von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.

Jeder Abfall muss getrennt nach Herkunft und Abfallart im Einsatzzustand, in dem er verbrannt wird, beprobt werden, um die Beurteilung des Abfalls für die Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen durchführen zu können.

 

2.1

Probenahmeplanung

Es muss ein Probenahmeplan für jeden Abfall getrennt nach Herkunft und Abfallart gemäß ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erarbeitet werden. Bei flüssigen Abfällen muss gemäß ÖNORM S 2123-4 „Probenahmepläne für Abfälle – Teil 4: Beprobung flüssiger bzw. pastöser Abfälle“, ausgegeben am 1. November 2003, vorgegangen werden.

Zur Beurteilung des Vorliegens eines Abfallstroms > 40 000 t/a muss jener Wassergehalt des Abfalls berücksichtigt werden, bei dem die tatsächliche Beprobung stattfindet.

 

2.2

Probenahmevorschriften für Abfallströme > 40 000 t/a

Der Losumfang, dh. jene Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind, ist die im Zeitraum eines Monats produzierte Menge des Abfalls. Die Teilmengen für die Untersuchungen entsprechen jeweils einer durchschnittlichen Tagesproduktionsmenge. Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens 6 bis 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben (Tagesmischproben) herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

2.2.1

Untersuchung des ersten Loses (im ersten Jahr)

Aus dem ersten Los müssen mindestens 10 qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (zB je mindestens zwei bis drei Tagesmischproben pro Woche) gezogen, getrennt aufbereitet und getrennt der Analyse zugeführt werden.

2.2.2

Untersuchungen ab dem zweiten Los (im ersten Jahr)

Ab dem zweiten Los des ersten Jahres werden pro Los mindestens sechs qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (ein bis zwei Tagesmischproben pro Woche) gezogen, wobei davon drei qualifizierte Stichproben der Untersuchung zugeführt werden. Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen alle sechs qualifizierten Stichproben getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

2.2.3

Vorinformationen

Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 20, so kann direkt mit den Untersuchungen gemäß Kapitel 2.2.4 begonnen werden. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Größe der untersuchten Teilmengen, der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden.

2.2.4

Untersuchungen ab dem zweiten Jahr

Pro Los müssen mindestens vier qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (Tagesmischproben) gezogen werden, wobei zwei der Untersuchung zugeführt werden. Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen alle vier qualifizierten Stichproben auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

2.2.5

Einschränkung des Untersuchungsrahmens

Ergeben die letzten Beurteilungswerte für einen oder mehrere Parameter für das Verhältnis von 80-er Perzentil zu Median einen Wert von ≤ 1,5 so kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden (Anm.: Sofern sich keine ganze Zahl ergibt, muss auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden). Diese Einschränkung des Untersuchungsrahmens ist für Untersuchungen ab dem 2. Los des ersten Jahres zulässig.

Wenn entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt (frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres) oder die Beurteilungswerte der vergangenen 12 Monate (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden (Anm.: Sofern sich keine ganze Zahl ergibt, muss auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden).

Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben frühestens ab dem 2. Los des ersten Jahres untersucht werden.

Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen ist die in den vorangestellten Absätzen angeführte Aufrundungsregel nicht anzuwenden.

 

2.3

Probenahmevorschriften für Abfälle, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a

Bei Abfällen, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a, beträgt der Losumfang 1 500 t.

2.3.1

Untersuchung des ersten Loses

Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.

Pro zu untersuchender Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt werden, von denen eine untersucht werden muss.

Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens 6 - 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil bzw. bei weniger als fünf Untersuchungsergebnissen arithmetischer Mittelwert oder Einzelmessergebnis) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so muss auch die zweite qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

Auf Grund bereits vorhandener Untersuchungsergebnisse kann bei Abfallströmen eine Einschränkung der notwendigen Untersuchungen im ersten Los erfolgen. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Größe der untersuchten Teilmengen, der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden. Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 5, so muss das erste Los entsprechend den Vorgaben für das zweite Los untersucht werden.

Bei Abfallströmen müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr parallel hergestellt werden, von denen eine auf jeden Parameter untersucht werden muss. Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so muss auch die zweite qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers ist die Herstellung einer qualifizierten Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge ausreichend. Aus jeder qualifizierten Stichprobe werden je zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

2.3.2

Untersuchungen ab dem zweiten Los

Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt, wobei eine der Untersuchung zugeführt wird.

Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

Bei Abfallströmen < 1 500 t/a müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr parallel hergestellt werden, von denen eine auf jeden Parameter untersucht werden muss. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit maximal 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens 6 – 10 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.

Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers ist die Herstellung einer qualifizierten Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge ausreichend. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so muss auch die zweite qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden, sofern nicht bei diesen Parametern das Verhältnis von 80-er Perzentil zu Median einen Wert von ≤ 1,5 ergibt. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

Nach der Untersuchung von 12 Losen zu je 1 500 t können bei Abfallströmen – anstatt alle 1 500 t – monatlich (aus einem beliebigen Los) zwei qualifizierte Stichproben parallel hergestellt werden, wobei eine der Untersuchung zugeführt wird. Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 16, kann bei Abfallströmen direkt mit einer monatlichen Untersuchung begonnen werden. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Größe der untersuchten Teilmengen, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden.

Wenn bei einem wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfall (Abfallstrom) entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt oder die letzten 10 Beurteilungswerte (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden.

Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben untersucht werden.

Damit ist möglich, dass bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen nicht jedes Los zu untersuchen ist.

 

2.4

Probenahmevorschriften für flüssige Abfälle

Bei flüssigen Abfällen beträgt der Losumfang 1 500 t.

2.4.1

Untersuchung des ersten Loses

Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen. Die Herstellung der qualifizierten Stichproben erfolgt gemäß ÖNORM S 2123-4. Aus den qualifizierten Stichproben wird pro ausgewählte Teilmenge eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) für die nachfolgende Untersuchung hergestellt.

Auf Grund bereits vorhandener Untersuchungsergebnisse kann eine Einschränkung der notwendigen Untersuchungen im ersten Los erfolgen. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Probenahme, Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden. Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen ≥ 5, so muss das erste Los entsprechend den Vorgaben für das zweite Los untersucht werden.

Bei Abfallströmen muss mindestens eine Feldprobe pro Kalenderjahr auf jeden Parameter untersucht werden.

2.4.2

Untersuchungen ab dem zweiten Los

Bei flüssigen Abfällen erfolgt die Herstellung der qualifizierten Stichproben gemäß ÖNORM S 2123-4. Ab dem zweiten Los wird aus den qualifizierten Stichproben eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) pro Los für die nachfolgende Untersuchung hergestellt. Nach der Untersuchung von 12 Losen zu je 1 500 t kann bei Abfallströmen – anstatt alle 1 500 t – aus den qualifizierten Stichproben eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) pro Monat für die nachfolgende Untersuchung hergestellt werden.

Bei Abfallströmen muss mindestens eine Feldprobe pro Kalenderjahr auf jeden Parameter untersucht werden.

 

2.5

Rückstellproben

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Überwachung gemäß Kapitel 2.14 – mindestens jedoch 6 Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

 

2.6

Ausnahmen von der Beprobung

Bei der Verbrennung folgender Abfälle sind keine analytischen Untersuchungen erforderlich:

a)

Altreifen (Schlüssel-Nummer 57502 gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung),

b)

Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, nur innerhalb sowie innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können, und

c)

Abfälle gemäß Anlage 9 Kapitel 2.4.

Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.12 unverändert sind.

 

2.7

Heizwert

Beim Parameter Heizwert ist eine Einschränkung der Untersuchungshäufigkeit möglich. Die Bestimmung des Heizwertes muss jedoch in mindestens jeder zehnten Laborprobe und mindestens einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden.

 

2.8

PCB

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind nur bei Altöl und Lösemittel Bestandteil des Parameterumfanges. Die Untersuchung von PCB in Altölen und Lösemitteln muss an einer Feldprobe des ersten Loses und ab dem zweiten Los in jeder Feldprobe durchgeführt werden, jedoch mindestens einmal pro Jahr.

 

2.9

Probenvorbereitung

Die Herstellung der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011, durchgeführt werden. Die Herstellung der Prüfprobe aus der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchgeführt werden.

Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.

Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN 15442 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.

Die im Rahmen der Probenvorbereitung aussortierten Fremdanteile müssen dokumentiert werden.

Bei flüssigen Abfällen muss entsprechend der ÖNORM EN 15002 „Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Prüfmengen aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 1. April 2006, vorgegangen werden.

 

2.10

Bestimmungsverfahren

Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:

a)

Die Bestimmung der Spurenelemente muss entsprechend Verfahren A der ÖNORM EN 15411 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Spurenelementen (As, Ba, Be, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Mn, Ni, Pb, Sb, Se, Tl, V und Zn)“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, erfolgen, wobei ein Vollaufschluss hinsichtlich der zu bestimmenden Parameter erzielt werden muss (beispielsweise mit Hilfe einer angepassten Temperaturregelung). Für bestimmte Fälle können alternative Aufschlussmethoden zugelassen werden, wobei eine Begründung für die Auswahl des spezifischen Aufschlussverfahrens angegeben werden und jedenfalls ein Vollaufschluss hinsichtlich der interessierenden Elemente erzielt werden muss. Die direkte Analyse von Hg nach dem in EPA Method 7473 „Mercury in Solids and Solutions by Thermal Decomposition, Amalgamation and Atomic Absorption Spectrophotometry“ angeführten Verfahren ist zulässig.

b)

Die Bestimmung des Heizwertes muss entsprechend ÖNORM EN 15400 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Brennwertes“, ausgegeben am 15. Mai 2011, erfolgen. Die erforderliche Einwaage kann auf mindestens 0,2 g (ohne Verbrennungshilfen) herabgesetzt werden.

c)

Die Bestimmung des Wassergehaltes muss entsprechend

ONR CEN/TS 15414-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren“, ausgegeben am 15. August 2010, oder

ÖNORM EN 15414-3 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben“, ausgegeben am 1. Mai 2011,

erfolgen.

d)

Die Bestimmung des Gehaltes an C, H und N muss entsprechend ÖNORM EN 15407 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Kohlenstoff (C), Wasserstoff (H) und Stickstoff (N)“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erfolgen.

e)

Die Bestimmung der PCB in flüssigen Ersatzbrennstoffen muss entsprechend ÖNORM EN 12766-1 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle – Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten – Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000, erfolgen.

Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurden.

Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß DIN 32645 „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“ ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.

Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.

 

2.11

Röntgenfluoreszenzanalyse

Die Röntgenfluoreszenz-Analyse (RFA) ist als alternatives Verfahren zur Bestimmung von Sb, As, Pb, Cd, Cr, Co und Ni zugelassen. Die Bestimmung muss entsprechend der ÖNORM EN 15309 „Charakterisierung von Abfällen und Böden – Bestimmung der elementaren Zusammensetzung durch Röntgenfluoreszenz-Analyse“, ausgegeben am 1. Juli 2007, erfolgen. Bei flüssigen Abfällen muss zumindest nach standardisierten internen Arbeitsanweisungen vorgegangen werden.

Für jeden Abfall (getrennt nach Abfallart, aber keine Unterscheidung nach Herkunft) muss eine separate Kalibrierung unter Anwendung der in Kapitel 2.10 angeführten Bestimmungsverfahren durchgeführt werden. Zur Kalibrierung müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden.

 

2.12

Beurteilungsnachweis

Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für den jeweiligen Abfall relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die sich aus den Vorinformationen und den Untersuchungen ergeben, und die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für die Möglichkeit der Verbrennung des Abfalls in Mitverbrennungsanlagen aufgenommen werden.

Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis eines Abfallstroms muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.

Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:

a)

die Kennung

b)

den Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen;

c)

den Ersteller;

d)

den Abfallbesitzer, sofern nicht ident mit dem Ersteller;

e)

Datum der ersten Übermittlung und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises;

f)

die Abfallinformation gemäß § 11a Abs. 2, wobei die Abfallinformation geprüft und im Bedarfsfall geändert werden muss;

g)

sofern keine Abfallinformation vorliegt, Folgendes:

i)

Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung ermittelt werden;

ii)

Herkunft gemäß der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung;

iii)

Beschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz);

iv)

bei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;

v)

bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in t, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in t;

vi)

die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt und die Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;

vii)

weiters können der Anfallsort angegeben sowie Fotos des Abfalls, der in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden soll, und Dateianhänge, sofern dies der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Abfalls dienlich ist, angeschlossen werden.

h)

Darstellung der einbezogenen Vorinformationen, dh. vorhandene Untersuchungen und deren Ergebnisse; bei Verwendung unterschiedlicher Verfahren die Beurteilung der Vergleichbarkeit;

i)

Angabe der angewendeten Probenvorbereitung und Bestimmungsverfahren; insbesondere Angabe bei der Verwendung alternativer Aufschlussverfahren;

j)

alle Analysenergebnisse und deren Bezug auf das zugehörige Los über Prüf-, Labor-, Feld- und qualifizierte Stichprobe;

k)

Angaben über die Einschränkung der Anzahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben mit Begründung;

l)

Berechnung der Beurteilungswerte;

m)

Beurteilung des Abfalls für die Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen;

n)

bei Abfallströmen Vorgaben für die Untersuchungen des nächsten Loses (zB Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen, Einschränkung bei den zu untersuchenden qualifizierten Stichproben und Parametern).

Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.

 

2.13

Identitätskontrolle

Im Rahmen der Eingangskontrolle müssen stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchgeführt werden. Diese Identitätskontrollen müssen mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls eine Verunreinigung oder eine falsche Zuordnung zu einer Abfallart vermutet, so muss eine punktuelle Beprobung durchgeführt werden.

Bei Abfallströmen > 40 000 t/a muss die analytische Untersuchung an einer durchschnittlichen Tagesproduktionsmenge, bei allen anderen Abfällen an einer Teilmenge von 150 t durchgeführt werden.

Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, bei flüssigen Abfällen die Herstellung der Feldprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Überwachung gemäß Kapitel 2.14 – mindestens jedoch 6 Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

Sofern für alle Parameter kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen. Sofern das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, so muss die Identitätskontrolle zumindest für diese Parameter wiederholt werden. Sofern das Einzelmessergebnis bei dieser Wiederholung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben und es muss für diesen Abfall mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1, 2.3.1 oder 2.4.1 neu begonnen und ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.

Über die Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden.

Sind gemäß Kapitel 2.6 keine analytischen Untersuchungen erforderlich, ist keine Identitätskontrolle durchzuführen.

Wird die Identitätskontrolle durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt, können die Untersuchungsergebnisse auch für die externe Überwachung gemäß Kapitel 2.14 angerechnet werden.

 

2.14

Externe Überwachung

Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage muss die Einhaltung der Anforderungen dieser Anlage durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.

Die externe Überwachung umfasst insbesondere:

a)

die Überprüfung der Beurteilungsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit;

b)

die Probenahme und Analyse von Abfällen (ausgenommen davon sind die Abfälle gemäß Kapitel 2.6): jede Abfallart, von der mindestens 1 500 t/a verbrannt werden, muss zumindest einmal beprobt und analysiert werden (eine durchschnittliche Tagesproduktionsmenge bei Abfallströmen > 40 000 t; bei allen anderen Abfällen muss eine Teilmenge (150 t) zufällig ausgewählt und daraus eine qualifizierte Stichprobe hergestellt werden); über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden;

c)

die Analyse von Rückstellproben; pro Abfallart muss jeweils mindestens eine zufällig ausgewählte Rückstellprobe analysiert werden. Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen kann von einer Analyse der Rückstellproben abgesehen werden; über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden;

d)

die Überprüfung der Kalibrierung der RFA-Geräte durch Kontrollanalysen, sofern Untersuchungen gemäß Kapitel 2.11 durchgeführt werden;

e)

die Überprüfung der Ergebnisse der Identitätskontrolle.

Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, bei flüssigen Abfällen die Herstellung der Feldprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

Abweichend dazu kann bei Abfällen, die biologische Arbeitsstoffe (§ 40 Abs. 4 ASchG) sind, eine Trocknung bei 105° C durchgeführt werden, sofern nachweislich bei der Bestimmung des Hg-Gehaltes des Abfalls bei den Analysenergebnissen kein Unterschied zwischen einer Trocknung bei 40° C und 105° C besteht oder der Hg-Gehalt des Abfalls kleiner gleich 0,02 mg/MJ (Median) und kleiner gleich 0,03 mg/MJ (80-er Perzentil) beträgt.

Die Einhaltung der Grenzwerte muss gemäß Kapitel 1.7 beurteilt werden.

Für die Untersuchungen der befugten Fachperson oder Fachanstalt im Rahmen der externen Überwachung ist die RFA als Bestimmungsverfahren nicht zugelassen.

Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Mitverbrennungsanlage im Sinne dieser Anlage, so muss dies der Inhaber der Mitverbrennungsanlage unverzüglich der Behörde melden.

Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 von einer für die überwiegende Anzahl der Prüfverfahren gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, ausgegeben am 1. Jänner 2007, akkreditierten Prüfstelle durchgeführt, ist die zusätzliche Probenahme und Analyse von Abfällen sowie die Analyse von Rückstellproben gemäß Kapitel 2.14 b) und c) nicht erforderlich.

Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder erfolgt ausschließlich die Verbrennung von Abfällen gemäß Kapitel 2.6, ist keine externe Überwachung gemäß Kapitel 2.14 erforderlich.

In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.2024
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