§ 87 AußWG 2011 Verwaltungsstrafbestimmungen

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einseiner Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 iVm einer Verordnung aufgrund von § 25, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 2 oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zuwiderhandelt,einer Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit einer Verordnung aufgrund von Paragraph 25,, gemäß einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 2, oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b zuwiderhandelt,
    2. 2.Ziffer 2einer in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 5 festgelegten Nachweispflicht nicht nachkommt,einer in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 5, festgelegten Nachweispflicht nicht nachkommt,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 21hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß Paragraph 21,
      1. a)Litera adie Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
      2. b)Litera bdurch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 21 Abs. 2 oder gemäß § 57 Abs. 2 oder einen Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 hintanhält oderdurch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 21, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 57, Absatz 2, oder einen Widerruf gemäß Paragraph 57, Absatz 2, hintanhält oder
      3. c)Litera cdas Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 weiter verwendet oderdas Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 57, Absatz 2, weiter verwendet oder
      4. d)Litera ddas Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
    4. 4.Ziffer 4der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 2 oder § 30 Abs. 4 zuwiderhandelt,der Meldepflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder Paragraph 30, Absatz 4, zuwiderhandelt,
    5. 5.Ziffer 5der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 3 zuwiderhandelt,der Meldepflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, zuwiderhandelt,
    6. 6.Ziffer 6der Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 3 zuwiderhandelt,der Meldepflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, zuwiderhandelt,
    7. 7.Ziffer 7einer Informationspflicht gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,einer Informationspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt,
    8. 8.Ziffer 8einer Meldepflicht gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 zuwiderhandelt,einer Meldepflicht gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 39, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    9. 9.Ziffer 9einer Meldepflicht gemäß § 44 oder gemäß einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,einer Meldepflicht gemäß Paragraph 44, oder gemäß einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    10. 10.Ziffer 10der Informationspflicht betreffend Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß § 55 Abs. 1 zuwiderhandelt,der Informationspflicht betreffend Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    11. 11.Ziffer 11eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 ohne Registrierung gemäß § 59 verwendet,eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, ohne Registrierung gemäß Paragraph 59, verwendet,
    12. 12.Ziffer 12einer in einer Verordnung aufgrund von § 59 Abs. 9 festgelegten Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.einer in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 59, Absatz 9, festgelegten Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsfahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2, 3 lit. c oder d oder Z 4 bis 12 genannten strafbaren Handlungen begeht,fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 Litera c, oder d oder Ziffer 4 bis 12 genannten strafbaren Handlungen begeht,
    2. 2.Ziffer 2vorsätzlich einer der im § 63 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt odervorsätzlich einer der im Paragraph 63, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
    3. 3.Ziffer 3vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß § 65 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 65 Abs. 4 verletzt,vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 65, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 65, Absatz 4, verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer vorsätzlich der in § 76 Abs. 1 festgelegten Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer vorsätzlich der in Paragraph 76, Absatz eins, festgelegten Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 und 3 ist auch der Versuch strafbar.In den Fällen des Absatz eins, sowie des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist auch der Versuch strafbar.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, zuständig.In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, zuständig.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 87/2020)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,)

In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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