Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSofern Chemikalien im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 30 den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 bilden, sind diese Chemikalien unter den Voraussetzungen von § 17 VStG für verfallen zu erklären.Sofern Chemikalien im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 30, den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 87, bilden, sind diese Chemikalien unter den Voraussetzungen von Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären.
(2)Absatz 2Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Abs. 1 für verfallen erklärten Chemikalien.Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Absatz eins, für verfallen erklärten Chemikalien.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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