Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSofern gemäß diesem Bundesgesetz oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Warenempfänger, Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.Sofern gemäß diesem Bundesgesetz oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Warenempfänger, Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.
(2)Absatz 2Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist zu erbringen durchDer Nachweis gemäß Absatz eins, ist zu erbringen durch
1.Ziffer einsVorlage der im Zeitpunkt der Zollabfertigung gültigen Genehmigungen oder Überwachungsdokumente bei der befassten Zollstelle,
2.Ziffer 2Anführung der Nummer des Dokuments im elektronischen Genehmigungsverfahren oder
3.Ziffer 3Bezug auf eine für den betreffenden Vorgang geltende Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a oder b.Bezug auf eine für den betreffenden Vorgang geltende Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, oder b.
(3)Absatz 3Die Überlassung der Güter zur jeweiligen zollrechtlichen Bestimmung darf erst nach der abgeschlossenen zollamtlichen Behandlung der Genehmigungen oder Überwachungsdokumente erfolgen.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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