(1) Sofern gemäß diesem Bundesgesetz oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Warenempfänger, Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist zu erbringen durch
1. | Vorlage der im Zeitpunkt der Zollabfertigung gültigen Genehmigungen oder Überwachungsdokumente bei der befassten Zollstelle, | |||||||||
2. | Anführung der Nummer des Dokuments im elektronischen Genehmigungsverfahren oder | |||||||||
3. | Bezug auf eine für den betreffenden Vorgang geltende Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a oder b. |
(3) Die Überlassung der Güter zur jeweiligen zollrechtlichen Bestimmung darf erst nach der abgeschlossenen zollamtlichen Behandlung der Genehmigungen oder Überwachungsdokumente erfolgen.
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