(1) Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Vorgänge, die
1. | dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen, | |||||||||
2. | im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, durchgeführt werden, | |||||||||
3. | zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Art. 79 B-VG, erforderlich sind, | |||||||||
4. | dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen oder | |||||||||
5. | dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, unterliegen. |
(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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