(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
1. | hinsichtlich der §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2 und 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von § 77 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 72 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe von § 77 Abs. 2; | |||||||||
3. | hinsichtlich der §§ 64, 85 und 86 der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 47 Abs. 1 Z 7 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von § 47 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten; | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 48 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; | |||||||||
6. | hinsichtlich der §§ 67 bis 70 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten; | |||||||||
7. | hinsichtlich der §§ 79 bis 84 und 89 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
8. | hinsichtlich des § 66 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs; | |||||||||
9. | hinsichtlich des § 91 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres und | |||||||||
10. | hinsichtlich der §§ 15 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 78 der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs. |
(3) Mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die Marktordnungswaren im Sinne des § 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG), BGBl. I Nr. 55/2007, betreffen.
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