§ 95 AußWG 2011 Vollzugsklausel

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2 und 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von § 77 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;hinsichtlich der Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2 und 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe von Paragraph 77, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von Paragraph 77, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 72 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe von § 77 Abs. 2;hinsichtlich des Paragraph 72, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe von Paragraph 77, Absatz 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 64, 85 und 86 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen 64,, 85 und 86 der Bundesminister für Finanzen;
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 47 Abs. 1 Z 7 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von § 47 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;hinsichtlich des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von Paragraph 47, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 48 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;hinsichtlich des Paragraph 48, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der §§ 67 bis 70 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;hinsichtlich der Paragraphen 67 bis 70 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von Paragraph 71, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
    7. 7.Ziffer 7hinsichtlich der §§ 79 bis 84 und 89 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 79 bis 84 und 89 der Bundesminister für Justiz;
    8. 8.Ziffer 8hinsichtlich des § 66 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs;hinsichtlich des Paragraph 66, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs;
    9. 9.Ziffer 9hinsichtlich des § 91 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres undhinsichtlich des Paragraph 91, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres und
    10. 10.Ziffer 10hinsichtlich der §§ 15 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 78 der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs.hinsichtlich der Paragraphen 15, Absatz 2,, 20 Absatz 2 und 78 der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die Marktordnungswaren im Sinne des § 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG), BGBl. I Nr. 55/2007, betreffen.Mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die Marktordnungswaren im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, betreffen.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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