Norm: AußStrG §83 Abs4GEG §2 Abs1
Rechtssatz: § 83 Abs 4 AußStrG schließt nur einen Kostenersatz der Parteien untereinander aus, nicht jedoch eine Verpflichtung der Parteien gegenüber dem Bund hinsichtlich Verfahrenskosten im engeren Sinne (Sachverständigengebühren); insoweit greift die subsidiäre Regelung des § 2 Abs 1, 3. Satz GEG ein. Entscheidungstexte 21 R 352/05v Entscheidungst... mehr lesen...