Norm: AußStrG 2005 §36 Abs2MRG §37 Abs3WEG 2002 §20 Abs3WEG 2002 §34
Rechtssatz: Aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht (ordentliche und richtige Abrechnung einschließlich der Einsichtmöglichkeit in die Belege) ist die Fassung eines bloßen Teilsachbeschlusses (unter Vorbehalt der Richtigkeit) unzulässig. Die Verpflichtung des Verwalters kann nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden, was aber Voraussetzung für die Zuläss... mehr lesen...