Norm: AußStrG 2005 §36EheG §82
Rechtssatz: Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist ein Zwischenbeschluss gemäß § 36 Abs 2 AußStrG jedenfalls dann möglich, wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob bestimmte Gegenstände oder Ersparnisse auf Grund ihrer Herkunft oder Verwendung in die Aufteilung einzubeziehen sind. Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass eine derartige Einbeziehung nicht stattzufinden hat, hat es allerdings nicht mit negativ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §36 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 36 AußStrG Satz 1 novelliert BGBl 1970/343 (GKoärG). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102913 Dokumentnummer JJR_19960926_OGH0002_000AUS00036_9600000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §863 LAußStrG §2 Abs1 AAußStrG 2005 §36AußStrG 2005 §43
Rechtssatz: Es ist ein Erfordernis "rechtsgültiger Verfügungen" im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG, dass der gerichtliche Entscheidungswille ausdrücklich, also nicht bloß schlüssig, und in einer verfahrensrechtlich beachtlichen Form, also jedenfalls außerhalb einer Tagsatzung schriftlich, kundgetan werde, um eine das Gericht selbst bindende Erledigung darzustellen. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §36ZPO §236 AZPO §393
Rechtssatz: Es ist unzulässig, Vorfragen, von denen lediglich die Aktivlegitimation des Klägers in einem bestimmten Rechtsstreit abhängig ist, vorerst durch Zwischenantrag festzustellen, sondern es ist darüber im Urteil selbst mit dem Begehren zu entscheiden. Entscheidungstexte 3 Ob 559/53 Entscheidungstext OGH 30.09.1953 3 Ob 559/53 Veröff: JBl 19... mehr lesen...