§ 184 AußStrG Erblose Verlassenschaft

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf der nach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist eine erblos (§ 760 ABGB) verbliebenedie Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur der Republik Österreich zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (§ 167) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.Nach Ablauf der nach Paragraph 157, Absatz 2, gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist eine erblos (Paragraph 760die Verlassenschaft, ABGB) verbliebene Verlassenschaftsoweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur der Republik Österreich zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (Paragraph 167,) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach § 178 erforderlichen Angaben zu enthalten.Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach Paragraph 178, erforderlichen Angaben zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden waren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars gestellt hatten.

Stand vor dem 16.08.2015

In Kraft vom 01.01.2005 bis 16.08.2015
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf der nach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist eine erblos (§ 760 ABGB) verbliebenedie Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur der Republik Österreich zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (§ 167) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.Nach Ablauf der nach Paragraph 157, Absatz 2, gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist eine erblos (Paragraph 760die Verlassenschaft, ABGB) verbliebene Verlassenschaftsoweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur der Republik Österreich zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (Paragraph 167,) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach § 178 erforderlichen Angaben zu enthalten.Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach Paragraph 178, erforderlichen Angaben zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden waren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars gestellt hatten.