§ 165 AußStrG Inventar

Außerstreitgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Inventar ist zu errichten,
    1. 1.Ziffer einswenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
    2. 2.Ziffer 2wenn Personen, die als NoterbenPflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;wenn die Absonderung der Verlassenschaft (Paragraph 812, ABGB) bewilligt wurde;
    4. 4.Ziffer 4soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
    5. 5.Ziffer 5wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (Paragraph 184,);
    6. 6.Ziffer 6soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;
    7. 7.Ziffer 7wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufenaufzufordern (§ 174).In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufenaufzufordern (Paragraph 174,).

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsEin Inventar ist zu errichten,
    1. 1.Ziffer einswenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
    2. 2.Ziffer 2wenn Personen, die als NoterbenPflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;wenn die Absonderung der Verlassenschaft (Paragraph 812, ABGB) bewilligt wurde;
    4. 4.Ziffer 4soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
    5. 5.Ziffer 5wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (Paragraph 184,);
    6. 6.Ziffer 6soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;
    7. 7.Ziffer 7wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufenaufzufordern (§ 174).In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufenaufzufordern (Paragraph 174,).