§ 165 AußStrG

Außerstreitgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Ein Inventar ist zu errichten,

1.

wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;

2.

wenn Personen, die als NoterbenPflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;

3.

wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;

4.

soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;

5.

wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);

6.

soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;

7.

wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufenaufzufordern (§ 174).

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.2016

(1) Ein Inventar ist zu errichten,

1.

wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;

2.

wenn Personen, die als NoterbenPflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;

3.

wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;

4.

soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;

5.

wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);

6.

soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;

7.

wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufenaufzufordern (§ 174).