§ 123 AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwaltersgerichtlichen Erwachsenenvertreters hat zu enthalten:

1.

den Ausspruch, dass der betroffenenfür die betroffene Person ein Sachwaltergerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird;

2.

die Umschreibung der Angelegenheiten, die der SachwalterErwachsenenvertreter zu besorgen hat;

3. gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;

43.

die Bezeichnung der Person des SachwaltersErwachsenenvertreters;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015)

4.

den konkreten Zeitpunkt, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (§ 128) und

65.

den Ausspruch über die Kosten;.

7. gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.

(2) Im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch einen Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung anordnen. Gegebenenfalls kann es auch aussprechen, dass für nicht von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasste Angelegenheiten die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen.

(3) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenengerichtlichen Erwachsenenvertreters ist für die betroffene Person ist stetsmöglichst verständlich zu begründen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.06.2018

(1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwaltersgerichtlichen Erwachsenenvertreters hat zu enthalten:

1.

den Ausspruch, dass der betroffenenfür die betroffene Person ein Sachwaltergerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird;

2.

die Umschreibung der Angelegenheiten, die der SachwalterErwachsenenvertreter zu besorgen hat;

3. gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;

43.

die Bezeichnung der Person des SachwaltersErwachsenenvertreters;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015)

4.

den konkreten Zeitpunkt, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (§ 128) und

65.

den Ausspruch über die Kosten;.

7. gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.

(2) Im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch einen Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung anordnen. Gegebenenfalls kann es auch aussprechen, dass für nicht von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasste Angelegenheiten die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen.

(3) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenengerichtlichen Erwachsenenvertreters ist für die betroffene Person ist stetsmöglichst verständlich zu begründen.