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(1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwaltersgerichtlichen Erwachsenenvertreters hat zu enthalten:
1. | den Ausspruch, dass | |||||||||
2. | die Umschreibung der Angelegenheiten, die der | |||||||||
| die Bezeichnung der Person des | |||||||||
4. | den konkreten Zeitpunkt, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (§ 128) und | |||||||||
| den Ausspruch über die Kosten | |||||||||
(2) Im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch einen Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung anordnen. Gegebenenfalls kann es auch aussprechen, dass für nicht von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasste Angelegenheiten die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen.
(3) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenengerichtlichen Erwachsenenvertreters ist für die betroffene Person ist stetsmöglichst verständlich zu begründen.
(1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwaltersgerichtlichen Erwachsenenvertreters hat zu enthalten:
1. | den Ausspruch, dass | |||||||||
2. | die Umschreibung der Angelegenheiten, die der | |||||||||
| die Bezeichnung der Person des | |||||||||
4. | den konkreten Zeitpunkt, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (§ 128) und | |||||||||
| den Ausspruch über die Kosten | |||||||||
(2) Im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch einen Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung anordnen. Gegebenenfalls kann es auch aussprechen, dass für nicht von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasste Angelegenheiten die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen.
(3) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenengerichtlichen Erwachsenenvertreters ist für die betroffene Person ist stetsmöglichst verständlich zu begründen.