Norm: AußStrG §123AußStrG §125 B
Rechtssatz: Selbst wenn noch nicht alle allenfalls als Erben berufene Personen ihre Erbserklärungen abgegeben haben, kann es zweckmäßig sein, sofort bei bereits abgegebenen widerstreitenden Erbserklärungen über die Parteirollen für den Erbrechtsstreit zu entscheiden (abgehen von GlUNF 2233). Entscheidungstexte 3 Ob 98/97a Entscheidungstext OGH 09.07... mehr lesen...
Norm: AußStrG §123AußStrG §126 B
Rechtssatz: Die mangelnde Übereinstimmung der drei Testamentszeugen in der Frage ihrer gleichzeitigen Anwesenheit ist für die Einhaltung der äußeren Form des mündlichen Testamentes unerheblich. Die Übereinstimmung der Aussagen könnte auch durch andere Beweismittel als durch die Vernehmung der Testamentszeugen erwiesen werden, soweit es sich um die äußere Form handelt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §123
Rechtssatz: Zur unbedenklichen äußeren Form des Testamentes gehört auch die Errichtung vor fähigen Zeugen. Ob die äußere Form gegeben ist, ist stets vom Abhandlungsgericht wahrzunehmen. Entscheidungstexte 6 Ob 271/67 Entscheidungstext OGH 04.10.1967 6 Ob 271/67 3 Ob 592/76 Entscheidungstext OGH 14.09.1976 3 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585AußStrG §123
Rechtssatz: Die auf den Erbrechtstitel eines mündlichen Testamentes gestützte Erbserklärung ist zurückzuweisen, wenn - ein der äußeren Form nach gültiges Testament i.S. des § 585 ABGB nicht vorliegt. Entscheidungstexte 5 Ob 346/63 Entscheidungstext OGH 21.11.1963 5 Ob 346/63 SZ 36/148 7 Ob 235/64 E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §123
Rechtssatz: Zum Erbrechtsausweis gem § 123 AußStrG reicht es aus, daß der äußeren Form des Testamentes genügt ist. Auf die innere Form, insbesondere auf die Frage, ob ein Wille, letztwillig zu erklären, vorhanden war, hat sich der Richter im Außerstreitverfahren nicht einzulassen. Entscheidungstexte 3 Ob 91/31 Entscheidungstext OGH 20.02.1931 3 Ob 91/31 SZ ... mehr lesen...