§ 122 AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Sachwaltergerichtlicher Erwachsenenvertreter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.

(2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällenfassen, wenn

1.

die betroffene Person von der Anregung (§ 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat oder

2.

ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.

(3) DerIm Beschluss über die Einstellung hat den Ausspruch zu enthaltenoder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch aussprechen, obdass die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.

(4) Der Beschluss überVoraussetzungen für die Einstellung ist der betroffenen PersonErrichtung einer Vorsorgevollmacht, ihrem Vertreter und ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnisfür die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist vorliegen. Gegebenenfalls kann es auch die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenenvertretung anordnen.

(§ 284e Abs. 2 ABGB4), zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sowie der Erwachsenenschutzverein, der die Abklärung vorgenommen hat, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2018

(1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Sachwaltergerichtlicher Erwachsenenvertreter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.

(2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällenfassen, wenn

1.

die betroffene Person von der Anregung (§ 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat oder

2.

ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.

(3) DerIm Beschluss über die Einstellung hat den Ausspruch zu enthaltenoder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch aussprechen, obdass die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.

(4) Der Beschluss überVoraussetzungen für die Einstellung ist der betroffenen PersonErrichtung einer Vorsorgevollmacht, ihrem Vertreter und ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnisfür die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist vorliegen. Gegebenenfalls kann es auch die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenenvertretung anordnen.

(§ 284e Abs. 2 ABGB4), zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sowie der Erwachsenenschutzverein, der die Abklärung vorgenommen hat, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.