Norm: AußStrG §12 Abs2JN §49a
Rechtssatz: Wird zur Sicherung eines allfälligen Rückforderungsanspruches die Festsetzung einer Zahlungsmodalität durch Hinterlegung der in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge verlangt, so obliegt die Festsetzung derartiger Zahlungsmodalitäten für zu leistende Unterhaltsbeiträge dem Pflegschaftsgericht. Entscheidungstexte 7 Ob 684/89 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12 Abs2EO §382 Z8 IIIF
Rechtssatz: Auch im außerstreitigen Verfahren können einstweilige Anordnungen getroffen werden (vgl SZ 8/255). Insbesondere kann die Unterhaltspflicht einstweilen geregelt werden. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der EO Anwendung. Keine Anwendung des § 12 Abs 2 AußStrG. Entscheidungstexte 3 Ob 268/61 Entscheidungstext OGH 02.08.1961 3... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12 Abs2EO §65 FEO §378 AEO §382 INWG §16
Rechtssatz: Die Anfechtung von Beschlüssen im Verfahren zur Einräumung von Notwegen, mit denen einstweilige Verfügungen getroffen oder abelehnt werden, ist nur nach den Bestimmungen der EO (und ZPO) zulässig (8-tägige Rekursfrist; Rekursbeschränkungen der §§ 527, 528 ZPO). Entscheidungstexte 1 Ob 277/59 Entscheidungstext OGH 30.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12 Abs2
Rechtssatz: Die einstweiligen Vorkehrungen nach § 12 Abs 2 AußStrG können den Bestimmungen der EO über einstweilige Verfügungen angepaßt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 32/57 Entscheidungstext OGH 16.01.1957 3 Ob 32/57 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007042 ... mehr lesen...