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§ 9b AufnVVO (Aufnahmsverfahrensverordnung), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 9b AufnVVO (weggefallen)
AufnVVO - Aufnahmsverfahrensverordnung
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 9b AufnVVO
seit 09.01.2019 weggefallen.
In Kraft seit 10.01.2019 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis AufnVVO
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Paragrafennavigation
§ 2 AufnVVO Information zur Schulwahl
§ 3 AufnVVO Verfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse, der Mittelschule und der Allgemein bildenden höheren Schule
§ 3a AufnVVO Verfahren zur Aufnahme in die Polytechnische Schule, in die 5. Klasse der Allgemein bildenden höheren Schule sowie in die 1. Stufe von berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
§ 4 AufnVVO Ergänzende Bestimmungen für das Verfahren zur Aufnahme in die 1. Stufe von Schulen mit Semestergliederung
§ 5 AufnVVO Reihungskriterien
§ 6 AufnVVO Bewertung der Reihungskriterien
§ 7 AufnVVO Schulautonome Reihungskriterien
§ 8 AufnVVO Termine, Fristen
§ 9 AufnVVO Prüfungstermine für die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 9a AufnVVO Schlussbestimmung
§ 9b AufnVVO (weggefallen)
§ 10 AufnVVO Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aufnahmsverfahrensverordnung (AufnVVO) Fundstelle
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9a AufnVVO
§ 10 AufnVVO
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