§ 7 AufnVVO

AufnVVO - Aufnahmsverfahrensverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, kann der Schulleiter, unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes (§ 6 Abs. 1) und allenfalls bestehender Schulprogramme, schulautonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.

In Kraft seit 10.01.2019 bis 31.12.9999
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