§ 3 AufnVVO

AufnVVO - Aufnahmsverfahrensverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Antrag auf Aufnahme ist bei der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, so zeitgereicht zu stellen, dass er bis spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung dieser Schule eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin oder dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln.

(2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme

1.

sind die Bekanntgaben zu machen, die von der betreffenden Schule als für die Durchführung des Verfahrens erforderlich verlangt werden,

2.

sind das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule vorzulegen,

3.

ist bekannt zu geben, ob bzw. welche weitere Schulen allenfalls auch in Betracht gezogen werden, und

4.

ist eine Rückmeldemöglichkeit (zB elektronisch, postalisch, telephonisch, per Fax) anzugeben.

Der Antrag auf Aufnahme ist am Original der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule zu bestätigen. Wird zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Schule besucht oder wurde keine Schulnachricht ausgestellt, so tritt an die Stelle der Schulnachricht das von der zuletzt besuchten Schule ausgestellte Zeugnis.

(3) Die Anträge (Abs. 1) sind, sofern auf Grund der verfügbaren Schulplätze und der Zahl der Anträge auf Aufnahme nicht allen Antragstellern ein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden kann sowie weiters unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen, nach den Kriterien des § 5 zu reihen. Den zuständigen Schulbehörden ist bis spätestens am 5. Montag nach den Semesterferien mitzuteilen, wie viele Schulplätze unter Bedachtnahme auf die vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen an der betreffenden Schule weiterhin verfügbar bleiben.

(4) Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze sowie unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern bis spätestens am 7. Montag nach den Semesterferien ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Bei der Bestimmung der verfügbaren Plätze durch den Leiter oder die Leiterin der Schule sind jene Plätze, deren Verfügbarkeit im Hinblick auf die Durchführung von Aufnahms- und Wiederholungsprüfungen, auf Anträge von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern sowie aus anderen erfahrungsgemäßen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet zu sein hat, auszuschließen. Die vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes hat nicht zu erfolgen, wenn

1.

die Schulnachricht bzw. das zuletzt ausgestellte Zeugnis in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ oder „Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist oder

2.

nach den Vermerken am Original der Schulnachricht bzw. des Zeugnisses bereits zuvor ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen gestellt wurde.

Ein vorläufig zugewiesener Schulplatz gilt unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden, als verbindlich. Die Nichtannahme eines vorläufig zugewiesenen Schulplatzes ist nur gegenüber der ausstellenden Schule zulässig und von dieser der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(5) Gleichzeitig mit der vorläufigen Zuweisung eines Schulplatzes (Abs. 4)

1.

ist die zuständige Schulbehörde über die vorläufige Schulplatzzuweisung zu informieren und

2.

sind diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer bei der zuständigen Schulbehörde einzurichtenden Informations-Hotline darüber zu informieren, an welchen Schulen Schulplätze verfügbar sind.

(6) Die Leiter und Leiterinnen von Schulen haben Anträge auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern gemäß Abs. 5 Z 2 bis spätestens Ende April entgegenzunehmen und unter Beifügung allfälliger schulautonomer Reihungskriterien der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde oder in deren Auftrag der Schulleiter oder die Schulleiterin hat durch Herstellen der erforderlichen Kontakte zu den in Betracht kommenden Schulleitungen und allenfalls den Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern

1.

nach Maßgabe der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich verfügbaren Schulplätze,

2.

unter Bedachtnahme auf weitere allenfalls in Betracht kommende Schulen und andere Wünsche der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers,

3.

unter Bedachtnahme auf die für die Reihung ausschlaggebenden Kriterien und

4.

unter besonderer Beachtung allfälliger landesgrenzenüberschreitender Aufnahmsanträge

bis spätestens Donnerstag oder Freitag der letzten Woche des Unterrichtsjahres einen Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, sind – unter Hinweis auf die für sie jeweils in Betracht kommende öffentliche Pflichtschule – darüber zu informieren.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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