(1) Die in den §§ 3 und 3a genannten Termine und Fristen beziehen sich auf das der Aufnahme unmittelbar vorangehende Schuljahr. Fällt das Ende einer Frist auf einen schulfreien Tag (ausgenommen schulfreie Tage im Sinne der §§ 2 Abs. 5 sowie 8 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985) gemäß dem Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, so ist der nächste Schultag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(2) Wenn es wegen der zu erwartenden Zahl von Anträgen auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern oder im Hinblick auf die bundesländerweise unterschiedliche Terminisierung der Semesterferien erforderlich ist, kann die zuständige Schulbehörde für einzelne Schulen oder für das gesamte Bundesland von § 3 und § 3a abweichende Termine und Fristen festlegen.
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