Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfungstermine für die Eignungsprüfungen sind durch die zuständige Schulbehördefestzulegen.
(2)Absatz 2Aufnahmsprüfungen haben am Dienstag und Mittwoch in der letzten Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden.
(3)Absatz 3Wenn die Aufnahmsbewerberin bzw. der Aufnahmsbewerber an dem gemäß Abs. 1 festgelegten bzw. an dem in Abs. 2 genannten Termin aus wichtigen Gründen nicht zur Prüfung antreten kann bzw. diese nicht ablegen kann, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf Ansuchen der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers einen abweichenden, auf den Grund der Verhinderung Bedacht nehmenden Termin festzulegen.Wenn die Aufnahmsbewerberin bzw. der Aufnahmsbewerber an dem gemäß Absatz eins, festgelegten bzw. an dem in Absatz 2, genannten Termin aus wichtigen Gründen nicht zur Prüfung antreten kann bzw. diese nicht ablegen kann, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf Ansuchen der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers einen abweichenden, auf den Grund der Verhinderung Bedacht nehmenden Termin festzulegen.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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