§ 4 AufnVVO

AufnVVO - Aufnahmsverfahrensverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die §§ 2 und 3a finden sinngemäß Anwendung. Für Aufnahmen im Sommersemester sind die Anmeldefristen durch die Schulleitung der jeweiligen Schule festzulegen. Die allenfalls durch die zuständige Schulbehörde vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen haben statt bis Donnerstag oder Freitag der letzten Woche des Unterrichtsjahres jeweils frühestmöglich zu erfolgen.

In Kraft seit 10.01.2019 bis 31.12.9999
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