Gesamte Rechtsvorschrift AufnVVO

Aufnahmsverfahrensverordnung

AufnVVO
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Stand der Gesetzesgebung: 27.01.2019

§ 1 AufnVVO


Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in die 1. Stufe der durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, erfassten Schularten mit Ausnahme der Volksschule, der Sonderschule und der Berufsschule, sowie weiters für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

§ 2 AufnVVO


Zeitgerecht vor Ende der Anmeldefrist (§ 3 Abs. 1) sind in den Schulen auf geeignete Weise Informationen über die jeweilige Schule sowie über das Verfahren zur Aufnahme (insbesondere das Ende der Anmeldefrist) bereitzustellen und zugänglich zu machen.

§ 3 AufnVVO


(1) Der Antrag auf Aufnahme ist bei der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, so zeitgereicht zu stellen, dass er bis spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung dieser Schule eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin oder dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln.

(2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme

1.

sind die Bekanntgaben zu machen, die von der betreffenden Schule als für die Durchführung des Verfahrens erforderlich verlangt werden,

2.

sind das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule vorzulegen,

3.

ist bekannt zu geben, ob bzw. welche weitere Schulen allenfalls auch in Betracht gezogen werden, und

4.

ist eine Rückmeldemöglichkeit (zB elektronisch, postalisch, telephonisch, per Fax) anzugeben.

Der Antrag auf Aufnahme ist am Original der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule zu bestätigen. Wird zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Schule besucht oder wurde keine Schulnachricht ausgestellt, so tritt an die Stelle der Schulnachricht das von der zuletzt besuchten Schule ausgestellte Zeugnis.

(3) Die Anträge (Abs. 1) sind, sofern auf Grund der verfügbaren Schulplätze und der Zahl der Anträge auf Aufnahme nicht allen Antragstellern ein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden kann sowie weiters unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen, nach den Kriterien des § 5 zu reihen. Den zuständigen Schulbehörden ist bis spätestens am 5. Montag nach den Semesterferien mitzuteilen, wie viele Schulplätze unter Bedachtnahme auf die vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen an der betreffenden Schule weiterhin verfügbar bleiben.

(4) Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze sowie unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern bis spätestens am 7. Montag nach den Semesterferien ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Bei der Bestimmung der verfügbaren Plätze durch den Leiter oder die Leiterin der Schule sind jene Plätze, deren Verfügbarkeit im Hinblick auf die Durchführung von Aufnahms- und Wiederholungsprüfungen, auf Anträge von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern sowie aus anderen erfahrungsgemäßen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet zu sein hat, auszuschließen. Die vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes hat nicht zu erfolgen, wenn

1.

die Schulnachricht bzw. das zuletzt ausgestellte Zeugnis in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ oder „Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist oder

2.

nach den Vermerken am Original der Schulnachricht bzw. des Zeugnisses bereits zuvor ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen gestellt wurde.

Ein vorläufig zugewiesener Schulplatz gilt unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden, als verbindlich. Die Nichtannahme eines vorläufig zugewiesenen Schulplatzes ist nur gegenüber der ausstellenden Schule zulässig und von dieser der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(5) Gleichzeitig mit der vorläufigen Zuweisung eines Schulplatzes (Abs. 4)

1.

ist die zuständige Schulbehörde über die vorläufige Schulplatzzuweisung zu informieren und

2.

sind diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer bei der zuständigen Schulbehörde einzurichtenden Informations-Hotline darüber zu informieren, an welchen Schulen Schulplätze verfügbar sind.

(6) Die Leiter und Leiterinnen von Schulen haben Anträge auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern gemäß Abs. 5 Z 2 bis spätestens Ende April entgegenzunehmen und unter Beifügung allfälliger schulautonomer Reihungskriterien der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde oder in deren Auftrag der Schulleiter oder die Schulleiterin hat durch Herstellen der erforderlichen Kontakte zu den in Betracht kommenden Schulleitungen und allenfalls den Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern

1.

nach Maßgabe der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich verfügbaren Schulplätze,

2.

unter Bedachtnahme auf weitere allenfalls in Betracht kommende Schulen und andere Wünsche der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers,

3.

unter Bedachtnahme auf die für die Reihung ausschlaggebenden Kriterien und

4.

unter besonderer Beachtung allfälliger landesgrenzenüberschreitender Aufnahmsanträge

bis spätestens Donnerstag oder Freitag der letzten Woche des Unterrichtsjahres einen Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, sind – unter Hinweis auf die für sie jeweils in Betracht kommende öffentliche Pflichtschule – darüber zu informieren.

§ 3a AufnVVO


(1) Der Antrag auf Aufnahme ist bei der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, so zeitgereicht zu stellen, dass er bis spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung dieser Schule eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin oder dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln.

(2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme

1.

sind die Bekanntgaben zu machen, die von der betreffenden Schule als für die Durchführung des Verfahrens erforderlich verlangt werden,

2.

sind das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule vorzulegen,

3.

ist bekannt zu geben, ob bzw. welche weitere Schulen allenfalls auch in Betracht gezogen werden, und

4.

ist eine Rückmeldemöglichkeit (zB elektronisch, postalisch, telephonisch, per Fax) anzugeben.

Der Antrag auf Aufnahme ist am Original der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule zu bestätigen. Wird zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Schule besucht oder wurde keine Schulnachricht ausgestellt, so tritt an die Stelle der Schulnachricht das von der zuletzt besuchten Schule ausgestellte Zeugnis.

(3) Die Anträge (Abs. 1) sind, sofern auf Grund der verfügbaren Schulplätze und der Zahl der Anträge auf Aufnahme nicht allen Antragstellern ein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden kann sowie weiters unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen, nach den Kriterien des § 5 zu reihen. Den zuständigen Schulbehörden ist bis spätestens am 5. Montag nach den Semesterferien mitzuteilen, wie viele Schulplätze unter Bedachtnahme auf die vorzunehmende vorläufige Schulplatzzuweisung an der betreffenden Schule weiterhin verfügbar bleiben.

(4) Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze sowie unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern bis spätestens am 7. Montag nach den Semesterferien ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Bei der Bestimmung der verfügbaren Plätze durch den Leiter oder die Leiterin der Schule sind jene Plätze, deren Verfügbarkeit im Hinblick auf die Durchführung von Aufnahms- und Wiederholungsprüfungen, auf Anträge von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern sowie aus anderen erfahrungsgemäßen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet zu sein hat, auszuschließen. Die vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes hat nicht zu erfolgen, wenn nach den Vermerken am Original der Schulnachricht bzw. des Zeugnisses bereits zuvor ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen gestellt wurde. Ein vorläufig zugewiesener Schulplatz gilt unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden, als verbindlich. Die Nichtannahme eines vorläufig zugewiesenen Schulplatzes ist nur gegenüber der ausstellenden Schule zulässig und von dieser der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(5) Gleichzeitig mit der vorläufigen Zuweisung eines Schulplatzes (Abs. 4) sind

1.

die zu diesem Zeitpunkt allenfalls besuchte Allgemein bildende höhere Schule und die zuständige Schulbehörde über die vorläufige Schulplatzzuweisung der Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber zu informieren und

2.

diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer bei der zuständigen Schulbehörde einzurichtenden Informations-Hotline darüber zu informieren, an welchen Schulen Schulplätze verfügbar sind.

(6) Die Leiterinnen und Leiter von Schulen haben Anträge auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern gemäß Abs. 5 Z 2 bis spätestens Ende April entgegenzunehmen und unter Beifügung allfälliger schulautonomer Reihungskriterien der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde oder in deren Auftrag der Schulleiter oder die Schulleiterin hat durch Herstellen der erforderlichen Kontakte zu den in Betracht kommenden Schulleitungen und allenfalls den Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern

1.

nach Maßgabe der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich verfügbaren Schulplätze,

2.

unter Bedachtnahme auf allenfalls weiter in Betracht kommende Schulen und anderer Wünsche der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers,

3.

unter Bedachtnahme auf die für die Reihung ausschlaggebenden Kriterien und

4.

unter besonderer Beachtung allfälliger landesgrenzenüberschreitender Aufnahmsanträge

bis spätestens Donnerstag oder Freitag der letzten Woche des Unterrichtsjahres einen Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, sind – im Falle der aufrechten Schulpflicht unter Hinweis auf die für sie jeweils in Betracht kommende öffentliche Polytechnische Schule – darüber zu informieren. Gleichzeitig mit der vorläufigen Zuweisung eines Schulplatzes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist die zu diesem Zeitpunkt allenfalls besuchte Allgemein bildende höhere Schule zu informieren.

§ 4 AufnVVO


Die §§ 2 und 3a finden sinngemäß Anwendung. Für Aufnahmen im Sommersemester sind die Anmeldefristen durch die Schulleitung der jeweiligen Schule festzulegen. Die allenfalls durch die zuständige Schulbehörde vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen haben statt bis Donnerstag oder Freitag der letzten Woche des Unterrichtsjahres jeweils frühestmöglich zu erfolgen.

§ 5 AufnVVO


(1) Die Reihung gemäß § 3 Abs. 3 und 6 Z 3 sowie § 3a Abs. 3 und 6 Z 3 hat nach Maßgabe der Eignung, der Wohnortnähe und des Besuchs der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers zu erfolgen.

(2) Für die Bewertung der Eignung sind die bisher erbrachten Leistungen sowie im Rahmen von Aufnahms- und Eignungsprüfungen erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Dabei sind für die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule jedenfalls die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“, im Übrigen jedenfalls die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ entsprechend der Beurteilung in der Schulnachricht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen, wie zB die Leistungen in anderen Unterrichtsgegenständen, in vorangehenden Schulstufen erbrachte Leistungen und die Leistungsentwicklung, sind nach Maßgabe allfälliger schulautonomer Reihungskriterien zu berücksichtigen.

(3) Für die Bewertung der Wohnortnähe ist jedenfalls die Erreichbarkeit einer anderen Schule gleicher Schulart (Schulform, Fachrichtung) zu berücksichtigen (zB kürzerer und/oder weniger gefährlicher Schulweg, Verkehrsanbindung, sonstige Infrastruktur), wobei auch die jeweilige Altersstufe mit einzubeziehen ist.

(4) Für die Bewertung des Besuches der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers sind ebenfalls die Wohnortnähe (im Sinne des Abs. 3, insbesondere jedoch die Verkehrsinfrastruktur) und die Altersstufe zu berücksichtigen.

§ 6 AufnVVO


(1) Die Reihung gemäß § 3 Abs. 3 und 6 Z 3 sowie § 3a Abs. 3 und 6 Z 3 hat nach den im § 5 genannten Kriterien in einem regional sinnvollen Verhältnis dieser zueinander und nachvollziehbar zu erfolgen, wobei die Reihungskriterien der Wohnortnähe (§ 5 Abs. 3) und des Besuches der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder (§ 5 Abs. 4) im Verfahren zur Aufnahme in die 9. Schulstufe dem Reihungskriterium der Eignung (§ 5 Abs. 2) gegenüber nachzustellen sind. Die Bildungsdirektionen haben, wenn es im Hinblick auf den Einzugsbereich der Schulen und die regionalen Gegebenheiten erforderlich ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein regionales Konzept zu erstellen und dieses bei Bedarf (nach Häufigkeit von landesgrenzenüberschreitendem Schulbesuch) untereinander sowie hinsichtlich der Zentrallehranstalten mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung abzustimmen. Das regionale Konzept ist bei der Beratung und Beschlussfassung über schulautonome Reihungskriterien zu Grunde zu legen.

(2) Erfolgt keine Festlegung von schulautonomen Reihungskriterien und können an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber aufgenommen werden, so sind jene abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart (Schulform, Fachrichtung) kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist. Diese Gründe für eine Abweisung sind jedoch nicht anzuwenden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers bereits Schüler bzw. Schülerin der betreffenden Schule ist.

(3) Wenn unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nicht alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (§ 5 Abs. 2) zu reihen.

§ 7 AufnVVO


Für Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, kann der Schulleiter, unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes (§ 6 Abs. 1) und allenfalls bestehender Schulprogramme, schulautonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.

§ 8 AufnVVO


(1) Die in den §§ 3 und 3a genannten Termine und Fristen beziehen sich auf das der Aufnahme unmittelbar vorangehende Schuljahr. Fällt das Ende einer Frist auf einen schulfreien Tag (ausgenommen schulfreie Tage im Sinne der §§ 2 Abs. 5 sowie 8 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985) gemäß dem Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, so ist der nächste Schultag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(2) Wenn es wegen der zu erwartenden Zahl von Anträgen auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern oder im Hinblick auf die bundesländerweise unterschiedliche Terminisierung der Semesterferien erforderlich ist, kann die zuständige Schulbehörde für einzelne Schulen oder für das gesamte Bundesland von § 3 und § 3a abweichende Termine und Fristen festlegen.

§ 9 AufnVVO


(1) Die Prüfungstermine für die Eignungsprüfungen sind durch die zuständige Schulbehördefestzulegen.

(2) Aufnahmsprüfungen haben am Dienstag und Mittwoch in der letzten Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden.

(3) Wenn die Aufnahmsbewerberin bzw. der Aufnahmsbewerber an dem gemäß Abs. 1 festgelegten bzw. an dem in Abs. 2 genannten Termin aus wichtigen Gründen nicht zur Prüfung antreten kann bzw. diese nicht ablegen kann, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf Ansuchen der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers einen abweichenden, auf den Grund der Verhinderung Bedacht nehmenden Termin festzulegen.

§ 9a AufnVVO


Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 9b AufnVVO (weggefallen)


§ 9b AufnVVO seit 09.01.2019 weggefallen.

§ 10 AufnVVO


(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 3 samt Überschrift, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 9a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2007 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) Die Überschrift zu § 3 und § 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) § 1, § 3 Abs. 3 bis 6, die Überschrift des § 3a, § 3a Abs. 3 bis 6, § 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 9b samt Überschrift und die Überschrift des § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2019 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

Die Überschrift des § 3 in der Fassung der Z 1, § 3 Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 erster Satz, § 3a Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 erster Satz, § 4, § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 6, § 7, § 8 Abs. 1, § 9a sowie die Überschrift des § 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9a samt Überschrift in der Fassung vor der genannten Verordnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,

2.

§ 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft,

3.

die Überschrift des § 3 in der Fassung der Z 2 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

Aufnahmsverfahrensverordnung (AufnVVO) Fundstelle


Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen (Aufnahmsverfahrensverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 317/2006

Änderung

BGBl. II Nr. 297/2007

BGBl. II Nr. 185/2012

BGBl. II Nr. 90/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:

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